25Bl82/18s•LG für Strafsachen Graz 25Bl82/18s
BESCHLUSS
Das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht hat durch die Präs. d. LG Mag.a Caroline List als Vorsitzende und die weiteren Senatsmitglieder Vpräs. d. LG HR Dr. Harald Friedrich (BE) und HR Mag. Hubert Peßl in der Strafvollzugssache des C***** F*****, HNR: *****, über dessen Beschwerde vom 18. September 2018 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
RECHTSMITTELBELEHRUNG:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Oberlandesgericht Wien erhoben werden. Sie ist nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafvollzugssachen abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Gericht einzubringen, dessen Entscheidung bekämpft wird. Die Beschwerde hat den angefochtenen Beschluss zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und die Gründe für die Erhebung der Beschwerde, soweit sie nicht offenkundig sind, darzulegen.
BEGRÜNDUNG:
Der am ***** in ***** geborene C***** F***** verbüßt derzeit in der Justizanstalt ***** eine Freiheitsstrafe in der Dauer von ***** Jahren mit einem urteilsmäßigen Strafende am *****. Die zeitlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum Hälftestichtag werden am , zum Zweidrittelstichtag am ***** gegeben sein. Mit Beschlüssen des Landesgerichtes ***** vom , ***** und ***** wurden eine bedingte Entlassung des C F zum Hälftestichtag abgelehnt und sein Antrag vom ***** auf vorläufiges Absehen vom Strafvollzug wegen eines Aufenthaltsverbotes zurückgewiesen (VJ-Ausdruck der Beschlüsse des Landesgerichtes ***** vom *****, ***** und *****).
Am 21. August 2018 stellte C***** F***** erkennbar das Ansuchen, den bisher zur Verfügung stehenden Eigengeldbetrag für den Bezug von Bedarfsgegenständen um wöchentlich EUR 40,00 auf insgesamt EUR 100,00 zu erhöhen. Zur Begründung verwies er im Wesentlichen darauf, dass er als Diabetiker einen erhöhten Bedarf an Zusatznahrungsmittel hätte. Mit formloser, dem Leiter der Justizanstalt ***** zuzurechnenden Entscheidung wurde diesem Ansuchen mit der Begründung nicht stattgegeben, dass er mit Diabetikerverpflegung versorgt würde und eine weitere Aufstockung des Eigengeldbetrages über die generelle Genehmigung des Justizministeriums hinaus dem Anstaltsleiter nicht möglich sei. Das Datum der Kundmachung dieser Entscheidung konnte vom Leiter der Justizanstalt ***** nicht nachvollzogen werden.
Mit der somit im Zweifel rechtzeitigen Beschwerde des C***** F***** vom ***** kritisiert er diese Entscheidung unter neuerlichen Hinweis auf seinen erhöhten Bedarf als Diabetiker an Lebensmitteln.
In seinen dem Beschwerdeführer zur allfälligen Gegenäußerung kundgemachten Stellungnahmen vom *****, ***** und ***** stellte der Leiter der Justizanstalt ***** die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Eigengeld zum Bezug von Bedarfsgegenständen dar und führte aus, dass dem Beschwerdeführer nach der Verpflegsvorschrift 2016 Diabetikerkost ausgefolgt würde. Außerdem zeige der am ***** erfolgte Einkauf von insgesamt elf Bechern Fruchtjoghurt, Wurzelspeck, Schokomüsli, zwei Kilogramm Zucker, Puddingpulver und Schokokeksen, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt sei, die vorgeschriebene Diät als Diabetiker einzuhalten.
In seinen Gegenäußerungen vom ***** und ***** nahm der Beschwerdeführer zu den gesetzlichen Grundlagen einer Eigengeldaufstockung nicht Bezug, sondern behauptete neuerlich die Notwendigkeit zusätzlicher Nahrungsmittel, um Unterzuckerungen zu vermeiden.
Ausgehend von dem dargestellten unstrittigen Sachverhalt erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
Die §§ 120 f StVG verleihen Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerde bei Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte. Zur Durchsetzung kann im Wege des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 16 Absatz 3 StVG das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes angerufen werden. Dieses trifft eine Entscheidungspflicht hinsichtlich Beschwerden über Verletzung subjektiver Rechte durch Entscheidungen oder Anordnungen eines Anstaltsleiters (Z 1), Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Z 2) und Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Z 3) [Drexler/Weger, StVG4 § 120 Rz 1 und 6f; Pieber in WK2 StVG § 16 Rz 11]. Durch die Bestimmung des § 121a Absatz 1 StVG erfährt die Zulässigkeit des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens aber eine Einschränkung. Demnach ist zur Erhebung von Beschwerden im Sinne der §§ 120 f StVG nur berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, das sich aus dem StVG ableitet.
Gemäß § 34 Absatz 1 StVG sind Strafgefangene berechtigt, unbeschadet der §§ 112 Absatz 2 und § 114 Absatz 2 StVG einmal in der Woche auf eigene Kosten vom Anstaltsleiter zugelassene Nahrungs- und Genussmittel sowie Körperpflegemittel und andere einfache Gegenstände des täglichen Bedarfes durch Vermittlung der Anstalt zu beziehen. Soweit die Strafgefangenen sich Sachgüter oder Leistungen gegen Entgelt verschaffen dürfen, können sie gemäß § 31 Absatz 2 StVG außer in den hier nicht zutreffenden Fällen nur das Hausgeld verwenden. Eine darüber hinausgehende Heranziehung des Eigengeldes wäre nur als Vergünstigung zulässig. Einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, sind gemäß § 24 Absatz 1 StVG auf sein Ansuchen, geeignete Vergünstigung zu gewähren. Über die Gewährung, Beschränkung und Entziehung von Vergünstigungen hat unbeschadet der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten und bei Beschwerden der Anstaltsleiter gemäß § 24 Absatz 3 StVG zu entscheiden. Andere Vergünstigungen, als die Benutzung eigener Sportgeräte und- bekleidung (Z 2), die Benutzung eigener Fernseh- oder Radioapparate sowie sonstiger technischer Geräte (Z 3), des Musizierens auf eigenen Instrumenten (Z 4) oder die längere Beleuchtung des Haftraumes (Z 5) dürfen gemäß Absatz
3 leg cit nur mit Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz gewährt werden. Nach herrschender Rechtsprechung besteht jedoch ein subjektives Recht nur auf Vergünstigungen nach Absatz 3 Z 2 bis 5, nicht jedoch auf die vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz zu genehmigenden Vergünstigungen (Drexler/Weger StVG4 § 24 Rz 3; OLG Wien 33 Bs 37/16a).
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mit EUR 177,80 pro Monat der höchste mit dem Grundsatzerlass betreffend die Verwaltung der Gefangenengelder in Justizanstalten vom 7. Oktober 2009, BMJ-VD50105/0001-VVD5/2009 in Verbindung mit der Tarifübersichtstabelle vom Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz genehmigte Eigengeldaufstockungsbetrag im Sinne einer Vergünstigung gemäß § 24 Absatz 3 StVG zukommt. Soweit er eine darüber hinausgehende Heranziehung des Eigengeldes für den Bezug von Bedarfsgegenständen, welche ausschließlich mit einer Einzelfallgenehmigung durch das Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz in Betracht kommen würde, anstrebt, macht er kein subjektives Recht geltend. Die Beschwerde gegen die mangels einer Genehmigung des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz auf Heranziehung eines höheren Eigengeldbetrages als EUR 177,80 monatlich für den Bezug von Bedarfsgegenständen auch inhaltlich nicht zu kritisierende ablehnende Entscheidung des Leiters der Justizanstalt ***** war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.