OGH 1Nc31/18a

1Nc31/18aSupreme CourtSep 27, 2018

Full text

OGH 1Nc31/18a

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.09.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0010NC00031.18A.0927.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer, und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Klagenfurt anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers Dkfm. E***** F*****, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien als zuständig bestimmt.

Begründung

Begründung:

Mit seinem am 3. Juli 2018 eingebrachten Verfahrenshilfeantrag begehrt der Antragsteller die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Amtshaftungsklage aufgrund von angeblichen Fehlentscheidungen des Landesgerichts Klagenfurt und des diesem übergeordneten Oberlandesgerichts Graz.

Das Landesgericht Klagenfurt legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung gemäß § 9 Abs 4 AHG vor.

Nach dieser Bestimmung ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.

Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RIS-Justiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Graz als zuständig zu bestimmen.

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