OGH 6Ob144/18x

6Ob144/18xSupreme CourtAug 31, 2018

Full text

OGH 6Ob144/18x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:E123021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen P* D*, geboren am * 2007, , vertreten durch den Kinder- und Jugendhilfeträger Stadt Wien (Magistrat der Stadt Wien Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Rechtsvertretung Bezirke 12/23, 1230 Wien, Rößlergasse 15) über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Mag. K D*, vertreten durch Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, Rechtsanwältin in Wien, als Verfahrenshelferin, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. März 2018, GZ 44 R 88/18v142, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom 20. Dezember 2017, GZ 17 Pu 321/17s124, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Vater war zur Leistung eines monatlichen Unterhalts für seinen minderjährigen Sohn in Höhe von 120 EUR verpflichtet. Das Erstgericht erhöhte diese Verpflichtung ab 1. 2. 2014 auf monatlich 270 EUR. Im Rekursverfahren strebte der Vater eine Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags an. Das Rekursgericht gab dem Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den ordentlichen Revisionsrekurs des Vaters vor, der auch eine Zulassungsvorstellung an den Obersten Gerichtshof enthält. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs – außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen – binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden – Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs – entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts – für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand (stRsp, s 6 Ob 126/07h mwN), hier somit 36 x 150 EUR = 5.400 EUR.

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof – auch wenn es im Rubum als „außerordentliches“ bezeichnet wird und eine Zulassungsvorstellung an den Obersten Gerichtshof enthält –, sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben.

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