11Os70/18f•OGH 11Os70/18f
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Brigitte W***** wegen der Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 8 HR 11/18h des Landesgerichts Klagenfurt (im Ermittlungsverfahren AZ 12 St 134/17t der Staatsanwaltschaft Klagenfurt), über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom 9. Mai 2018, AZ 8 Bs 162/18m, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Graz eine Beschwerde der Brigitte W***** gegen den „Beschluss“ des Landesgerichts Klagenfurt vom 17. April 2018, GZ 8 HR 11/18h28, mit dem die Genannte (unter Hinweis auf die deklarative Bedeutung dieser Kundmachung; vgl Kirchbacher/Rami, WKStPO § 173 Rz 61) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die laufende Haftfrist der über sie mit Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Februar 2018, GZ 8 HR 11/18h12, verhängten und in der Folge mehrfach fortgesetzten Untersuchungshaft gemäß § 173 Abs 4 StPO für die Dauer einer zu vollziehenden Ersatzfreiheitsstrafe gehemmt wird, als unzulässig zurück.
Mit der dagegen erhobenen, als „Einspruch“ bezeichneten Beschwerde war ebenso zu verfahren, weil gemäß § 89 Abs 6 StPO gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht.
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