1Nc23/18z•OGH 1Nc23/18z
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht Salzburg zu AZ 3 Nc 5/18k anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers K*****, den
Beschluss
gefasst:
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag und zur Erledigung einer allfälligen Amtshaftungsklage wird das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.
Begründung:
Der Antragsteller beabsichtigt die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Republik Österreich (Bund), weil ihm zu Unrecht die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage verweigert worden sei, und beruft sich dazu auf unvertretbare Entscheidungen des Landesgerichts Salzburg und des Oberlandesgerichts Linz.
Gemäß § 9 Abs 4 AHG ist ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen, wenn der Ersatzanspruch unter anderem aus der Entscheidung eines Gerichtshofs abgeleitet wird, der nach den Bestimmungen des AHG unmittelbar oder im Instanzenzug zuständig wäre.
Da der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG, der auch ein der Klageführung vorangehendes Verfahrenshilfeverfahren erfasst (vgl RISJustiz RS0050123 [T1]; Schragel AHG³ Rz 255), im vorliegenden Fall erfüllt ist, ist ein Landesgericht außerhalb des Sprengels des Oberlandesgerichts Linz als zuständig zu bestimmen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.