OGH 11Ns38/18d

11Ns38/18dSupreme CourtJun 27, 2018

Full text

OGH 11Ns38/18d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.06.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0110NS00038.18D.0627.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Juni 2018 durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger als Vorsitzende sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 16 Hv 46/16t des Landesgerichts Krems an der Donau, über den Antrag des Betroffenen auf Ablehnung der Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH.Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari sind von der Entscheidung über die Anträge des Betroffenen auf Erneuerung des Strafverfahrens nicht ausgeschlossen.

Gründe:

Begründung

Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 12 Os 38/18g über Anträge des Betroffenen auf Erneuerung des Verfahrens AZ 16 Hv 46/16z des Landesgerichts Krems an der Donau zu entscheiden. Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé ist Vorsitzender, der Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari ist Mitglied des nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs hierzu berufenen 12. Senats.

Mit handschriftlicher Eingabe vom 21. Juni 2018 behauptet der Antragsteller die „Befangenheit“ der Genannten, indem er die Befürchtung äußert, sie würden („in Aushebelung des Rechtsstaates in krimineller Vereinigung“) eine ihm nicht genehme Entscheidung treffen.

Gründe, die geeignet wären, ihre volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen (§ 43 Abs 1 Z 3 StPO), zeigt er damit nicht auf.

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