Bsw33234/12•AUSL EGMR Bsw33234/12
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Al Nashiri gg. Rumänien, Urteil vom 31.5.2018, Bsw. 33234/12.
Art. 3 EMRK, Art. 5 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 13 EMRK iVm. Art. 3, Art. 5 und Art. 8 EMRK, Art. 2 und Art. 3 EMRK iVm. Art. 1 6. Prot EMRK - Geheime Anhaltung eines Terrorverdächtigen in Rumänien durch die CIA.
Zulässigkeit der Beschwerden (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK iVm. Art. 3, Art. 5 und Art. 8 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK iVm. Art. 1 6. Prot EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: € 100.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Begründung:
Sachverhalt:
Beim Bf. handelt es sich um einen Staatsangehörigen Saudi-Arabiens, der von den USA zur Zeit in der Haftanstalt Guantánamo Bay auf Kuba angehalten wird. Er gehört zur Kategorie von sogenannten »wichtigen Gefangenen« (High-Value-Detainees/HVDs), die von der CIA im Rahmen des amerikanischen »war on terror« angehalten wurden. Dabei handelt es sich um Terrorverdächtige, die wahrscheinlich in der Lage sind, Informationen über aktuelle terroristische Bedrohungen gegen die USA zu liefern. Der Bf. wird konkret mit den Terrorangriffen auf das Navy-Schiff USS Cole im Jahr 2000 und den französischen Öltanker MV Limburg 2002 im Hafen von Aden in Verbindung gebracht. Er wurde 2011 von Militärstaatsanwälten wegen seiner Beteiligung an den Anschlägen angeklagt. Das Verfahren ist noch anhängig.
Der vorliegende Fall knüpft an den vom EGMR im Jahr 2014 entschiedenen Fall Al Nashiri/PL an, wo es um die Anhaltung des Bf. in einer CIA-Hafteinrichtung in Polen ging. Der Betroffene gibt an, danach geheim und ohne rechtliche Grundlage in mehrere andere CIA-Haftanstalten überstellt worden zu sein (so genannte »extraordinary renditions«), eine davon in Rumänien mit dem Namen »Detention Site Black«. In Letzterer sei er zwischen April 2004 und Oktober/November 2005 inhaftiert gewesen.
Er gibt an, während seiner Haft durch die CIA an den verschiedenen Haftorten insbesondere durch Anwendung der sogenannten »Enhanced Interrogation Techniques« (das sind spezielle Verhörmethoden der CIA; im Folgenden: »EITs«) Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlungen unterworfen worden zu sein. Laut eigenen Angaben sei er etwa für fast einen Monat mit dem Kopf nach unten aufgehängt und simuliertem Ertrinken (Waterboarding) unterzogen worden, hätte eine Woche lang in einer Box stehen müssen, sei gegen eine Wand geworfen worden und hätte längere Zeiträume in Stresspositionen verbringen müssen. Er sei die ganze Zeit über in geheimer Einzelhaft angehalten gewesen und hätte nicht gewusst, wo er sich befand. Außerdem hätte er keinen Kontakt zu anderen Personen als den Verhörenden und Wachen gehabt.
Die Washington Post enthüllte im November 2005, dass osteuropäische Länder geheime CIA-Gefängnisse beherbergten, wo HVDs angehalten wurden. Rumänien startete im Dezember 2005 eine parlamentarische Untersuchung, die herausfinden sollte, ob es in dem Land ein geheimes CIA-Gefängnis gegeben hatte und unrechtmäßige Überstellungen von Häftlingen stattgefunden hatten, ob es zu verdächtigen Flugzeugbewegungen gekommen war und ob die innerstaatlichen Behörden an den Vorgängen beteiligt gewesen waren. Im Abschlussbericht wurden diese Fragen allerdings alle verneint.
Am 29.5.2012 erhob der Bf. wegen der genannten Ereignisse eine Strafanzeige. Die strafrechtliche Untersuchung ist derzeit noch anhängig. Bislang konnte niemand identifiziert werden, der für die Rolle Rumäniens in dem Überstellungsprogramm verantwortlich war, und es wurden keine Informationen zu der Untersuchung veröffentlicht.
Am 9.12.2014 wurde die Kurzfassung eines umfassenden Berichts des Geheimdienstausschusses des US-Senats zu den geheimen Inhaftierungen und Vernehmungen Terrorverdächtiger durch die CIA veröffentlicht, der neue Fakten und Informationen dazu lieferte. Er beruhte auf der Auswertung geheimer CIA-Dokumente.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptete eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter und der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung), da Rumänien seine Misshandlungen durch die CIA auf eigenem Staatsgebiet sowie seine Verbringung von dort weg für weitere Misshandlungen ermöglicht und seine Rügen im Hinblick auf die erstgenannten Misshandlungen auch nicht wirksam untersucht hätte. Weiters rügte er eine Verletzung von Art. 5 EMRK (Recht auf persönliche Freiheit), weil Rumänien es der CIA gestattet hätte, ihn auf eigenem Staatsgebiet in geheimer Haft zu halten, die ohne jedes rechtliche Verfahren angeordnet und durchgeführt wurde, sowie ihn von Rumänien aus in andere geheime CIA-Hafteinrichtungen im Ausland zu verbringen, wo ihm weitere geheime Haft drohte. Außerdem beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Privat- und Familienleben), weil Rumänien es zugelassen hätte, ihn ohne Kontakt zu seiner Familie anzuhalten. Unter Art. 13 (Recht auf eine wirksame Beschwerde) iVm. Art. 3, 5 und 8 EMRK rügte der Bf., dass Rumänien keine wirksame, rasche und gründliche Untersuchung seiner Rügen vorgenommen habe. Daneben beschwerte er sich unter Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) darüber, dass Rumänien es der CIA ermöglicht hätte, ihn in eine Jurisdiktion zu überstellen, wo ihm ein offenkundig unfaires Verfahren vor einer Militärkommission drohte. Abschließend beschwerte er sich über eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK (hier: Refoulementverbot) iVm. Art. 1 6. Prot. EMRK (Abschaffung der Todesstrafe).
Einreden der Regierung zur Zulässigkeit
Fehlen der Jurisdiktion und Verantwortlichkeit Rumäniens unter der Konvention
(395) Die Regierung [...] behauptete, der Bf. hätte nicht gezeigt, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt während seiner Anhaltung nach dem HVD-Programm iSd. Art. 1 EMRK unter die Jurisdiktion Rumäniens gefallen wäre. [...]
(410) [...] Im vorliegenden Fall läuft die Einrede der Regierung im Wesentlichen darauf hinaus zu leugnen, dass die vom Bf. im Hinblick auf Rumänien vorgebrachten Fakten jemals stattgefunden haben, sowie darauf, die Glaubwürdigkeit der vorgelegten Beweise [...] in Zweifel zu ziehen. Die Frage der Verantwortlichkeit Rumäniens nach der Konvention ist daher immanent mit der Feststellung des Sachverhalts und der Beweiswürdigung verbunden. [...] Der GH wird über die Einrede der Regierung deshalb vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverhalts entscheiden.
Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs und Nichteinhaltung der Beschwerdefrist
(412) Laut der Regierung hätte der Bf. nur einen formalen und oberflächlichen Versuch unternommen, die innerstaatlichen Rechtsmittel zu erschöpfen. [...]
(414) Die Regierung argumentierte sodann, der Bf. habe es auch verabsäumt, die sechsmonatige Frist nach Art. 35 Abs. 1 EMRK einzuhalten. Wenn nämlich eine Strafanzeige, so wie er sie am 29.5.2012 erhoben hatte, keinen wirksamen Rechtsbehelf im Sinne dieser Bestimmung dargestellt hätte, hätte er seine Beschwerde nach der Rechtsprechung des GH innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt erheben müssen, zu dem ihm bewusst wurde, dass er in Rumänien angehalten wurde. [...]
(418) Der GH hält fest, dass die Einreden der Regierung Fragen betreffend die Wirksamkeit der Strafanzeige des Bf. und der folgenden Untersuchung seiner Behauptungen von Folter und geheimer Anhaltung auf rumänischem Staatsgebiet betreffen und daher eng mit seiner Rüge unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt von Art. 3 EMRK verbunden sind [...]. Die Einreden sollten deshalb mit der Entscheidung in der Sache verbunden werden [...] (einstimmig).
Feststellung des Sachverhalts und Beweiswürdigung
(419) [...] [Die Regierung] bestritt in jeder Hinsicht, dass die Behauptungen des Bf. durch irgendwelche Beweise gestützt wurden. Diese hätten daher keine faktische Grundlage. Sie bestritt auch die Glaubwürdigkeit des größten Teils der gesammelten Beweise und leugnete das Wissen Rumäniens von der Durchführung des HVD-Programmes der CIA auf seinem Staatsgebiet zur betreffenden Zeit sowie seine Beteiligung daran. [...]
(494) Der GH [...] kann keinen direkten Bericht der gerügten Ereignisse von Seiten des [in Guantánamo Bay in Haft befindlichen] Bf. erhalten [...].
(497) [...] Die Sachverhaltsfeststellung des GH stützt sich großteils auf Indizienbeweise, darunter eine Vielzahl an Beweisen, die durch die verschiedenen internationalen Untersuchungen, erheblich zensierte, von der CIA veröffentlichte Dokumente, den freigegebenen Bericht des US-Senatsausschusses, andere öffentliche Quellen sowie von ihm angehörte Experten erlangt wurden.
(527) [...] Der GH befindet die Behauptungen des Bf. für ausreichend überzeugend und erachtet es angesichts der [...] Beweise aus zahlreichen Quellen, die seine Version stützen, als über jeden Zweifel hinaus erwiesen, dass
– sich in Rumänien 2014 eine CIA-Hafteinrichtung mit dem Codenamen [...] »Detention Site Black« befand;
– die Einrichtung ab dem 22.9.2003 in Betrieb war [...];
– die Einrichtung auf Verlangen der rumänischen Behörden [am 5.11.2005] geschlossen wurde [...].
(542) [...] Der GH erachtet es [zudem] als über jeden Zweifel hinaus erwiesen, dass
– der Bf. am 12.4.2004 von der CIA [...] von Guantánamo nach Rumänien überstellt wurde;
– der Bf. vom 12.4.2004 bis zum 6.10.2005 oder spätesten zum 5.11.2005 in der CIA-Hafteinrichtung mit dem Codenamen [...] »Detention Site Black« in Rumänien angehalten wurde;
– der Bf. am 6.10.2005 [...] oder spätestens am 5.11.2005 [...] von der CIA aus Rumänien heraus in eine ihrer beiden weiteren Hafteinrichtungen [...] verbracht wurde.
(547) [...] Die detaillierten Bestimmungen, welche die Bedingungen regelten, unter denen die CIA ihre Häftlinge anhielt, lassen keinen Raum für Spekulationen über die grundlegende Situation, in der sich der Bf. vom 12.4.2004 bis zum 6.10. oder 5.11.2005 befand. Der GH erachtet es daher als über jeden Zweifel hinaus erwiesen, dass der Bf. wie jeder andere HVD unter Bedingungen angehalten wurde, die in den DCI Confinement Guidelines (Anm: Diese legten die Richtlinien für eine Inhaftierung durch die CIA im Rahmen des HVD-Programmes fest.) beschrieben sind, die von Ende Januar 2003 bis September 2006 auf alle CIA-Häftlinge Anwendung fanden [...].
(583) Der GH berücksichtigt, dass das Wissen um die CIA-Operationen betreffend Überstellungen und geheime Anhaltungen und die Reichweite des Missbrauchs, dem HVDs in CIA-Gewahrsam unterworfen waren, sich mit der Zeit von 2002 bis heute entwickelt hat. [...] Das angebliche Wissen Rumäniens von dem HVD-Programm und seine Beteiligung daran muss mit Blick auf die Elemente beurteilt werden, von denen es zur betreffenden Zeit oder um diese herum Kenntnis hatte oder haben musste, also zwischen 22.9.2003 und 5.11.2005. [...] Der GH wird sich aber auch auf jüngere Beweise stützen, wie z.B. den Bericht des US-Senatsausschusses 2014 und vom GH eingeholte Sachverständigenbeweise, die die vergangenen Ereignisse zuordnen, erklären oder aufdecken können.
(584) [...] Der GH stellt fest, dass [...] angemessen nachgewiesen wurde, dass die rumänischen Behörden von der Betreibung einer Hafteinrichtung durch die CIA auf rumänischem Staatsgebiet mit dem Ziel, Terrorverdächtige geheim anzuhalten und zu verhören, die im Zuge des »war on terror« der US-Behörden gefangen genommen worden waren, wussten [...].
(589) Der GH erachtet es daher für über jeden vernünftigen Zweifel hinaus erwiesen, dass
– Rumänien über die Natur und den Zweck der CIA-Aktivitäten auf seinem Staatsgebiet zur betreffenden Zeit Bescheid wusste;
– Rumänien im Hinblick auf die Vorbereitung und Durchführung der CIA-Operationen zur Überstellung, zur geheimen Anhaltung und zum Verhör auf seinem Gebiet kooperierte, indem es ein Übereinkommen mit der CIA über die Beherbergung von »Detention Site Black« abschloss, das es der CIA ermöglichte, seinen Luftraum und seine Flughäfen zu benutzen und die Bewegungen des Überstellungsfluges zu verbergen, und indem es Logistik und Dienstleistungen verfügbar machte, das Gelände für die CIA sicherte und die CIA-Teams mit Häftlingen am Boden transportierte;
– Rumänien angesichts seines Wissens von der Natur und dem Zweck der CIA-Aktivitäten auf seinem Staatsgebiet und seiner Beteiligung an der Durchführung dieses Programms wusste, dass es dadurch, dass es der CIA ermöglichte, auf seinem Staatsgebiet Terrorverdächtige anzuhalten, diese der ernsten Gefahr einer der Konvention zuwiderlaufenden Behandlung aussetzte.
Die Jurisdiktion Rumäniens und seine Verantwortlichkeit unter der Konvention
(601) [...] Die obigen Feststellungen reichen dem GH aus, um zum Schluss zu kommen, dass die im vorliegenden Fall gerügten Angelegenheiten in die »Jurisdiktion« Rumäniens iSd. Art. 1 EMRK fallen und geeignet sind, die Verantwortlichkeit des belangten Staates unter der Konvention zum Tragen kommen zu lassen (einstimmig).
Demgemäß muss die Einrede der Regierung aus diesen Gründen zurückgewiesen werden (einstimmig).
Der GH wird die Rügen des Bf. daher ebenso prüfen wie das Ausmaß, in dem die gerügten Ereignisse [...] dem rumänischen Staat zugerechnet werden können.
Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 3 EMRK
Verfahrensrechtlicher Aspekt von Art. 3 EMRK
(637) [...] Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und es konnten auch keine anderen Gründe für ihre Unzulässigerklärung festgestellt werden. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(642) Der GH hält fest, dass die Regierung vorbrachte, sowohl die parlamentarische Untersuchung durch den rumänischen Senat als auch die strafrechtliche Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft wären rasch, gründlich, unabhängig und wirksam iSd. Art. 3 EMRK gewesen. Er bemerkt ferner, dass diese beiden Untersuchungen mehrere Jahre voneinander getrennt erfolgten. Die Untersuchung des rumänischen Senats wurde Ende September 2005 nach dem Aufruf des Präsidenten der Parlamentarischen Versammlung des Europarats vom 24.11.2005 initiiert. Dieser ersuchte das rumänische Parlament darum, die Rügen betreffend die Überstellungsoperationen der CIA in Europa zu untersuchen. Zudem war es am 2.11.2005 zu Enthüllungen in der Washington Post und einer Stellungnahme von Human Rights Watch vom 6.11.2005 gekommen. In Letzterer wurde Rumänien als eines der europäischen Länder benannt, die angeblich geheime CIA-Gefängnisse beherbergten. Die strafrechtlichen Ermittlungen aufgrund der Strafanzeige des Bf. begannen etwa sechs Jahre und acht Monate später, Ende Juli 2012.
(643) [...] Der GH akzeptiert [...] das Argument der Regierung, dass die Reaktion der politischen Organe rasch erfolgte und die Arbeit des Untersuchungsausschusses des rumänischen Senats angemessen schnell voranschritt, insbesondere angesichts des umfangreichen gesammelten und geprüften Materials sowie der Zahl der durchgeführten fact-finding missions. Die Arbeit wurde innerhalb eines Jahres vorgenommen (Januar 2006 bis Januar 2007) [...]. Der Bericht des rumänischen Senats aus 2007 wurde Anfang Mai 2008 veröffentlicht [...].
(644) [...] Für die Beurteilung des GH ist die Frage zentral, ob die Untersuchung geeignet war, »zur Identifikation und Bestrafung der Verantwortlichen zu führen« – ein unverzichtbares Element einer »wirksamen Untersuchung« iSd. Art. 3 EMRK. [...]
Die Untersuchung konzentrierte sich auf acht Hauptfragen betreffend die Existenz eines geheimen CIA-Gefängnisses in Rumänien, illegale Überstellungen von Häftlingen, verdächtige Luftfahrzeuge und die mögliche Beteiligung der rumänischen Behörden am CIA-Programm. Diese Fragen wurden in den Schlussfolgerungen des Berichts des rumänischen Senats aus 2007 verneint [...]. Keine der Fragen betraf die Feststellung einer möglichen Verantwortlichkeit von Staatsbediensteten für den Fall ihrer Beteiligung am CIA-Programm. Die Untersuchung zielte auch nicht darauf ab, die Rechenschaftspflicht jener sicherzustellen, die an der Durchführung der angeblichen CIA-Operationen im Land womöglich beteiligt gewesen waren. Zudem [...] wurden bei der Untersuchung keine Informationen zum Zweck der fraglichen Flüge gesammelt.
(645) In diesem Zusammenhang hält der GH ebenso fest, dass die Ermittlungsarbeit des Untersuchungsausschusses des rumänischen Senats sich mit 2006-2007 von der Parlamentarischen Versammlung des Europarats und dem Europäischen Parlament durchgeführten Untersuchungen überlappte. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass alle gleichzeitig arbeitenden Untersuchungsstellen über ähnliches Material verfügten. [...] Im Gegensatz zu den Schlussfolgerungen des rumänischen Senats, die die Möglichkeit kategorisch ausschlossen, dass in Rumänien eine CIA-Hafteinrichtung betrieben wurde oder die fraglichen Flüge für Überstellungen verwendet wurden, wiesen der Marty-Bericht aus 2006 (Anm: Dieser Bericht mit dem Titel »Alleged secret detentions and unlawful inter-state transfers of detainees involving Council of Europe member states« (Doc. 10957) wurde von Dick Marty am 7.6.2006 der Parlamentarischen Versammlung des Europarats präsentiert.) und der Fava-Bericht (Anm: Das Europäische Parlament setzte am 18.1.2006 einen Ausschuss ein, der die angebliche Verwendung von europäischen Staaten durch die CIA für den Transfer und die geheime Anhaltung von Häftlingen untersuchen sollte, dessen Berichterstatter Herr Fava war. Dieser »Fava-Bericht« wurde vom Europäischen Parlament am 14.2.2007 angenommen.) auf eine Reihe von Elementen hin, die zumindest einen starken Verdacht rechtfertigten, dass eine solche Einrichtung in Rumänien zwischen 2003 und 2005 existiert hatte, und identifizierten schlüssig einige Luftfahrzeuge, die in Rumänien als Überstellungsflugzeuge zwischengelandet waren. Die Resolution des Europäischen Parlaments aus 2007 (Anm: European Parliament resolution on the alleged use of European countries by the CIA for the transportation and illegal detention of prisoners 2006/22009INI. Diese erging auf Basis des Fava-Berichts.) bezeichnete die Schlussfolgerungen des Berichts des rumänischen Senats [...] als »voreilig und oberflächlich«. Herr Fava [...] wies im Zusammenhang mit der Arbeit des rumänischen Senats darauf hin, dass entschieden wurde, nicht alle Fakten zu überprüfen und alle Personen anzuhören, die weitere Beweiselemente liefern hätten können«, z.B. NGOs, Flughafenpersonal oder Journalisten.
(646) Angesichts des Vorgesagten und insbesondere des begrenzten Umfangs der Untersuchung erachtet der GH die vom rumänischen Parlament gesetzten Maßnahmen nicht als eine angemessene und ausreichende Antwort auf ernstzunehmende Behauptungen der Verwicklung Rumäniens in das CIA-HVD-Programm [...].
(647) Es bleibt dem GH zu entscheiden, ob die nachfolgende strafrechtliche Untersuchung die Anforderungen des Art. 3 EMRK erfüllte.
Wie oben festgehalten begann das Verfahren Ende Juli 2012, etwa sechs Jahre und acht Monate nach den öffentlichen Enthüllungen betreffend die mögliche Beteiligung Rumäniens an den Operationen der CIA zur Überstellung und geheimen Anhaltung und mehr als fünf Jahre nach Beendigung der parlamentarischen Untersuchung. [...]
(648) [...] Die äußerst schwerwiegenden Behauptungen von Menschenrechtsverletzungen während der Durchführung des HVD-Programms und die Hinweise auf eine Beteiligung Rumäniens an den Aktivitäten der CIA, die Anfang November 2005 auftauchten, verlangten in Verbindung mit den folgenden Feststellungen zur möglichen Rolle Rumäniens in diesem Programm im Fava-Bericht und Marty-Bericht 2006 von den Behörden, sofort aus eigener Initiative zu handeln, ohne darauf zu warten, dass ihnen ein Opfer diese Sache zur Kenntnis bringt.
(649) Gemäß Art. 221 StPO (aF) [...] hatte eine Strafverfolgungsbehörde die Pflicht, aus eigenem Antrieb zu handeln, wenn sie entdeckt hatte, dass eine Straftat begangen worden war. Die Stellungnahme von Human Rights Watch aus 2005 bezog sich ausdrücklich auf »sehr schwerwiegende Aktivitäten«, »geheime Inhaftierung«, »Folter« [...] und die »Misshandlung von Gefangenen«. Angesichts öffentlicher Behauptungen derart gravierender strafrechtlicher Aktivitäten, die auf rumänischem Staatsgebiet durchgeführt worden wären – Behauptungen, welche aufgrund der weltweiten Bekanntheit nicht unbemerkt geblieben sein konnten – traf die rumänischen Strafverfolgungsbehörden eine Pflicht, rasch eine strafrechtliche Untersuchung dieser Angelegenheit einzuleiten, und zwar ungeachtet der Schlussfolgerungen der parlamentarischen Untersuchung.
(650) Trotz dieser Pflicht und weiterer Enthüllungen sowie wachsenden öffentlichen Wissens von den Überstellungsoperationen der CIA [...] blieben die Behörden von der Fertigstellung des Berichts des rumänischen Senats im März 2007 bis zum 20.7.2012 passiv, als die Strafanzeige des Bf. registriert wurde. Angesichts der außergewöhnlichen Schwere und Plausibilität der Behauptungen muss eine derartige Verzögerung als übermäßig angesehen werden. [...]
(651) Zudem verringerte die lange Verzögerung bei der Eröffnung der strafrechtlichen Untersuchung [...] sehr wahrscheinlich ihre Wirksamkeit. Z.B. waren zwischen 2008 und 2010 [...] wesentliche Luftfahrtdaten bereits aus den Aufzeichnungen der rumänischen Behörden gelöscht worden.
Auch wenn es nicht möglich ist, mit Sicherheit zu sagen, was geschehen wäre, wäre es zu keiner schuldhaften Verzögerung von Seiten der Behörden gekommen, kann die Untätigkeit der Behörden als ein Faktor gesehen werden, der geeignet ist, den Prozess der Beweissammlung zu beeinträchtigen. Es ist vollkommen vorhersehbar, dass kurz nach dem Schließen der »Detention Site Black« in Rumänien mehr Beweise sichergestellt und erlangt werden hätten können, wenn die Strafverfolgungsbehörden entschieden hätten, rasch mit der vollen Bandbreite der ihnen nach dem Strafrecht zur Verfügung stehenden Befugnisse zu handeln, die per definitionem stärker und wirksamer sind als jene, die parlamentarische Untersuchungsgremien genießen.
(653) [...] Das Verfahren, das über sechs Jahre anhängig ist, ist offenbar immer noch gegen unbekannt gerichtet und es wurden bislang keine Individuen identifiziert, die eine Verantwortung für die Rolle Rumäniens im HVD-Programm tragen. Auch scheint es nicht [...], dass gegenüber der Öffentlichkeit Informationen über die Untersuchung [...] offengelegt wurden.
(654) Diesbezüglich betont der GH, dass die Sicherstellung einer korrekten Verantwortlichkeit derjenigen, die es der CIA ermöglichten, »Detention Site Black« auf rumänischem Staatsgebiet zu betreiben, förderlich ist, um das Vertrauen in die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit durch den rumänischen Staat aufrechtzuerhalten. Der Bf. und die Öffentlichkeit haben ein Recht, die Wahrheit im Hinblick auf Umstände im Zusammenhang mit den Operationen zur Überstellung und geheimen Anhaltung in Rumänien zu erfahren und herauszufinden, was zur betreffenden Zeit geschah. Ein Opfer wie der Bf. des vorliegenden Falles, das eine glaubhafte Behauptung aufgestellt hatte, einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Misshandlung unterworfen worden zu sein, hat das Recht, eine exakte Darstellung des erlittenen Leids und der Rolle der für seine Tortur Verantwortlichen zu erhalten. Dieses Recht wurde dem Bf. bislang verweigert.
(655) Zudem verlangen die Bedeutung und Schwere der betroffenen Fragen eine besonders intensive öffentliche Überprüfung der Untersuchung. Die rumänische Öffentlichkeit hat ein legitimes Interesse daran, von dem Strafverfahren und seinem Ergebnis informiert zu werden. Es obliegt daher den nationalen Behörden sicherzustellen, dass – ohne dabei die nationale Sicherheit zu beeinträchtigen – im Hinblick auf die Untersuchung ein ausreichendes Maß an öffentlicher Überprüfung aufrechterhalten wird.
(656) Angesichts der obigen Feststellungen zur Unangemessenheit der parlamentarischen Untersuchung und zu Mängeln in der strafrechtlichen Untersuchung befindet der GH, dass Rumänien es verabsäumt hat, die Anforderungen nach Art. 3 EMRK an eine »rasche«, »gründliche« und »wirksame« Untersuchung zu erfüllen.
Folglich weist der GH die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung der innerstaatlichen Rechtsbehelfe und Nichteinhaltung der Beschwerdefrist (siehe oben Rn. 412-418) zurück (einstimmig) und stellt fest, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK in seinem verfahrensrechtlichen Aspekt erfolgt ist (einstimmig).
Materiellrechtlicher Aspekt von Art. 3 EMRK
(664) Der GH hält fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig ist. Sie muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(665) [...] Auch unter den schwierigsten Umständen wie beim Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität verbietet die Konvention unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person auf absolute Weise Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe.
(668) [...] Art. 1 EMRK [...] verlangt in Verbindung mit Art. 3 EMRK von den Staaten Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass in ihrer Hoheitsgewalt befindliche Individuen nicht Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden, einschließlich durch Privatpersonen vorgenommener Misshandlungen. Die staatliche Verantwortlichkeit kann daher zum Tragen kommen, wenn die Behörden es verabsäumen, angemessene Schritte zu setzen, um die Gefahr einer Misshandlung zu vermeiden, von der sie wussten oder wissen hätten müssen.
(669) [...] Es muss entschieden werden, ob die Behandlung, welcher [der Bf.] während seiner Haft unterworfen wurde, in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fällt und falls ja, ob und inwieweit sie dem belangten Staat zugerechnet werden kann.
Die Behandlung, welcher der Bf. unterworfen wurde
(670) [...] Es scheint nicht, dass der Bf. in »Detention Site Black« im Zusammenhang mit den Verhören EITs unterworfen wurde. [Der GH] hat jedoch über jeden Zweifel hinaus festgestellt, dass der Bf. während seiner Haft in Rumänien wie jeder andere CIA-Häftling gemäß den Standardhaftbedingungen nach den DCI Confinement Guidelines angehalten wurde. Dieses Regime umfasste als feste und vorhersehbare Routine das Verbinden der Augen oder die Verhüllung des Kopfes von Häftlingen (um ihnen die Orientierung zu nehmen und sie davon abzuhalten, ihren Standort oder die Gestaltung der Hafteinrichtung zu erfahren), die Entfernung von Haaren bei Ankunft, geheime Einzelhaft, andauernde Geräusche von hoher und wechselnder Intensität, die zu jeder Zeit abgespielt wurden, andauernde Beleuchtung [...] sowie die Verwendung von Beinfesseln bei jeder Behandlung und Verbringung des Häftlings. Die Haftbedingungen waren ein integraler Bestandteil des CIA-Verhörprogramms und dienten demselben Zweck wie Verhörmaßnahmen, nämlich den Häftling geistig zu verwirren, sein Gefühl von Verwundbarkeit und Hilflosigkeit zu maximieren und seinen Willen zu reduzieren oder zu eliminieren, Versuchen zu widerstehen, wichtige Informationen zu erlangen.
(671) Eine ergänzende Beschreibung der Haftbedingungen des Bf. während der gesamten Zeit in der CIA-Haft ist ebenso im Bericht des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz aus 2007 (Anm: Internationales Komitee vom Roten Kreuz, Report on the Treatment of Fourteen »High Value Detainees« in CIA Custody of February 2007.) zu finden. Gemäß dieser Beschreibung, die sich auf den Bericht des Bf. selbst sowie von 13 anderen HVDs stützte, »hatten [diese] keine Kenntnis davon, wo sie angehalten wurden, keinen Kontakt zu anderen Personen als den Verhörenden und Wachen« und »waren auch die Wachen für gewöhnlich maskiert und kommunizierten über das absolute Minimum hinaus auf keine Weise mit den Häftlingen«. Keiner der Häftlinge »hatte echten – geschweige denn regelmäßigen – Kontakt mit anderen angehaltenen Personen, außer gelegentlich zum Zwecke der Befragung, wenn sie mit einem anderen Häftling konfrontiert wurden«. Sie hatten »keinen Zugang zu Neuigkeiten aus der Außenwelt, abgesehen von späteren Phasen ihrer Haft, als einige von ihnen gelegentlich Ausdrucke von Sportnachrichten aus dem Internet erhielten und einer von ihnen Zeitungen bekam«. Die Situation wurde durch andere Aspekte des Haftregimes wie die Entziehung des Zugangs zur frischen Luft und Bewegung, das Fehlen angemessener Hygieneeinrichtungen und die Entziehung von Gebrauchsgegenständen bei den Verhören verschärft.
(672) Hinsichtlich der allgemeinen Situation in den geheimen CIA-Gefängnissen stellt der Bericht des US-Senatsausschusses aus 2014 fest, dass [...] die DCI Confinement Guidelines [...] für die Haftbedingungen Mindeststandards festlegten und nur verlangten, dass die Einrichtung ausreichte, um »grundlegende gesundheitliche Bedürfnisse« zu erfüllen. Dies bedeutete gemäß dem Bericht in der Praxis, dass eine Einrichtung, in der Häftlinge gefesselt, in völliger Dunkelheit und Isolation und mit bloß einem Eimer für ihre menschlichen Ausscheidungen sowie während der Wintermonate ohne Heizung angehalten wurden, diesem Standard entsprach.
(673) Was die Auswirkungen des Regimes auf die CIA-Häftlinge anbelangt, hält der Bericht des US-Senatsausschusses aus 2014 fest, dass »mehrere CIA-Häftlinge, die den EITs der CIA und erweiterter Isolation unterworfen wurden, psychische und Verhaltensauffälligkeiten zeigten, einschließlich Halluzinationen, Schlafparanoia und Versuche zur Selbstverletzung und Selbstverstümmelung« und dass »mehrere Psychologen das von den Häftlingen erlebte Fehlen menschlichen Kontakts als den Grund für psychische Probleme identifizierten«. [...]
(674) Was die Situation des Bf. während seiner Anhaltung in »Detention Site Black« anbelangt, bestätigt der Bericht des US-Senatsausschusses aus 2014, dass die CIA im Mai 2004 auf seinen Hungerstreik »damit reagierte, ihn rektal zwangszuernähren«. Laut dem Bericht litt er auch eindeutig an psychischen Problemen, die eine Folge seiner Behandlung während der Haft waren, wie Zornausbrüchen während Vernehmungen und einem anhaltenden Zustand der Depression. [...] Im Juli 2005 wurde er als »am Rande eines Zusammenbruchs« beschrieben.
(675) [...] Unter Berücksichtigung all dieser Elemente stellt der GH fest, dass der Bf. während seiner Haft in Rumänien einem extrem harschen Gefängnisregime unterworfen war, einschließlich einer praktisch völligen Isolation von der Außenwelt, und permanentem emotionalem und psychischem Leid und Angst ausgesetzt war, die durch vergangene Erfahrungen von Folter und grausamer Behandlung in den Händen der CIA sowie Furcht vor seinem zukünftigen Schicksal verursacht wurden. Obwohl er während dieser Zeit nicht Verhören unter Anwendung der schärfsten Methoden, sondern »Vernehmungen« unterzogen wurde, sah sich der Bf. – der zuvor die brutalste Folter wie z.B. Waterboarding, Scheinexekutionen, umgekehrtes Aufhängen und lange Anhaltungen in einer Box erlebt hatte – unvermeidbar der ständigen Angst gegenüber, dass wenn er nicht gehorchte, die frühere grausame Behandlung ihm gegenüber jederzeit wieder vorgenommen würde. Daher bezieht sich Art. 3 EMRK nicht ausschließlich auf die Zufügung körperlichen Schmerzes, sondern auch auf die Zufügung seelischen Leids, das durch die Schaffung eines Zustands von Angst und Stress durch andere Mittel als körperliche Übergriffe verursacht wird.
Folglich sieht der GH die Behandlung, welcher der Bf. unterworfen worden sein muss, und deren kumulative Effekte auf ihn als starkes körperliches und psychisches Leid, das unter den Begriff der »unmenschlichen Behandlung« nach Art. 3 EMRK fällt.
Die Schlussfolgerung des GH zur Verantwortlichkeit Rumäniens
(677) Es trifft zwar zu, dass die rumänischen Behörden laut der Einschätzung der Experten – die der GH akzeptiert – nicht im Detail wussten, was genau innerhalb der »Detention Site Black« geschah, oder dass sie Zeugen einer gegenüber den CIA-Häftlingen angeordneten Behandlung wurden. Der Betrieb der Hafteinrichtung lag eindeutig bei der CIA und wurde von dieser kontrolliert. Es war das CIA-Personal, das für die physischen Anhaltebedingungen, die Verhöre, die Vernehmungen, die Misshandlung und die Folter von Häftlingen verantwortlich war.
Rumänien war unter Art. 1 iVm. Art. 3 EMRK jedoch verpflichtet, Maßnahmen zu setzen, die sicherstellten, dass Individuen unter seiner Hoheitsgewalt nicht Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, einschließlich durch Privatpersonen vorgenommener Misshandlung, unterworfen wurden.
Trotz dieser Konventionsverpflichtung erleichterte Rumänien die gesamte Durchführung des HVD-Programms auf seinem Staatsgebiet praktisch, schuf die Bedingungen, damit sie geschehen konnte, und machte keinen Versuch, sie zu verhindern. Wie oben festgestellt musste es sich auf Basis seines Wissens von den CIA-Aktivitäten aufgrund seiner Beteiligung am HVD-Programm und aufgrund öffentlich zugänglichen Informationen [...] der ernsten Gefahr einer Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung in der auf seinem Staatsgebiet befindlichen CIA-Hafteinrichtung bewusst sein.
Folglich muss Rumänien wegen seiner »Duldung und stillschweigenden Einwilligung« des bzw. in das HVD-Programm als für die Verletzung der Rechte des Bf. unter Art. 3 EMRK, die auf seinem Staatsgebiet begangen wurden, verantwortlich angesehen werden.
(678) Zudem war sich Rumänien bewusst, dass die Überstellung des Bf. in sein und von seinem Staatsgebiet weg im Wege einer sogenannten »extraordinary rendition« erfolgte [...].
Unter diesen Umständen war die Möglichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK besonders stark und hätte als der Überstellung immanent angesehen werden müssen. Folglich setzten die Behörden den Bf., indem sie es der CIA ermöglichten, ihn aus Rumänien in eine andere Hafteinrichtung zu verbringen, einem vorhersehbaren ernsten Risiko weiterer Art. 3 EMRK widersprechender Misshandlungen und Haftbedingungen aus.
(679) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 3 EMRK unter seinem materiellrechtlichen Aspekt (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 EMRK
(685) Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(688) Obwohl die Untersuchung von terroristischen Straftaten die Behörden unzweifelhaft vor spezielle Probleme stellt, bedeutet das nicht, dass sie bei Annahme, dass eine terroristische Straftat begangen wurde, unter Art. 5 eine Blankovollmacht genießen, um Verdächtige festzunehmen und sie in Polizeigewahrsam zu behalten, ohne dass dafür eine wirksame Kontrolle durch die innerstaatlichen Gerichte und letztlich durch die Überwachungsorgane der Konvention besteht.
Der GH betont in diesem Zusammenhang, dass die geheime Inhaftierung eines Individuums eine völlige Negierung von dessen Garantien und eine sehr schwere Verletzung von Art. 5 EMRK darstellt. [...]
(689) In den früheren Fällen betreffend ähnliche Rügen einer Verletzung von Art. 5 EMRK wegen geheimer Haft unter dem CIA-HVD-Programm in anderen europäischen Ländern stellte der GH fest, dass eine Verantwortlichkeit der belangten Staaten bestand und diese die Bestimmung aufgrund ihrer Beteiligung an diesem Programm und ihrer Kooperation mit der CIA verletzt hatten. Der GH sieht keinen Grund, im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis zu kommen.
(690) Wie der GH bereits in Al Nashiri/PL und Husayn (Abu Zubaydah)/PL festgehalten hat, war die geheime Anhaltung von Terrorverdächtigen ein grundlegendes Merkmal des CIA-Überstellungsprogramms. Die Ratio hinter dem Programm war vor allem, diesen Personen jeden rechtlichen Schutz gegen Folter und Verschwindenlassen zu nehmen und ihnen die von der US-Verfassung und dem Völkerrecht gewährten Garantien gegen willkürliche Anhaltung zu nehmen [...]. Daher musste das ganze Programm außerhalb der Jurisdiktion von US-Gerichten und unter Bedingungen ablaufen, die seine absolute Geheimhaltung sicherstellten, was die Einrichtung von Hafteinrichtungen in Übersee in Kooperation mit den Gaststaaten erforderte.
Die Überstellungsoperationen hingen stark von einer Kooperation und aktiven Beteiligung der betreffenden Länder ab, die den USA ihren Luftraum, ihre Flughäfen für das Einfliegen von CIA-Häftlingen und zudem auch Örtlichkeiten zur Verfügung stellten, wo die Häftlinge sicher angehalten und verhört werden konnten. [...] Die verschiedenen Formen der Unterstützung durch die lokalen Behörden wie etwa die Anpassung der Örtlichkeiten an die Bedürfnisse der CIA, die Gewährleistung von Sicherheit und die Verfügbarmachung der Logistik waren notwendige Bedingungen für den wirksamen Betrieb der geheimen CIA-Hafteinrichtungen.
(691) Der GH hat in Bezug auf die Rüge des Bf. unter dem materiellen Aspekt von Art. 3 EMRK bereits festgestellt, dass Rumänien sich bewusst war, dass der Bf. durch eine »extraordinary rendition« von seinem Staatsgebiet verbracht wurde und die rumänischen Behörden ihn dadurch, dass sie der CIA ermöglichten, ihn in ihre anderen geheimen Hafteinrichtungen zu verbringen, einer vorhersehbaren und ernsten Gefahr weiterer Misshandlungen und Haftbedingungen in Verletzung von Art. 3 EMRK aussetzten. Diese Schlussfolgerung ist im Rahmen der Rüge des Bf. unter Art. 5 EMRK gleichermaßen gültig. Rumäniens Verantwortlichkeit nach der Konvention ist sowohl hinsichtlich der geheimen Haft des Bf. auf seinem Staatsgebiet als auch hinsichtlich dessen Transfer aus Rumänien [...] gegeben.
(692) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 5 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK
(696) Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(698) Unter Berücksichtigung seiner Schlussfolgerungen [...] unter den Art. 3 und 5 EMRK ist der GH der Ansicht, dass die Handlungen und Unterlassungen Rumäniens im Hinblick auf die Anhaltung und Überstellung des Bf. ebenso seine Verantwortlichkeit unter Art. 8 EMRK zum Tragen brachten. In Erwägung des Umstands, dass der Eingriff in das Recht des Bf. auf Achtung seines Privat- und Familienlebens im Zusammenhang mit der Verhängung von grundlegend unrechtmäßiger und geheimer Haft erfolgte, muss befunden werden, dass er nicht »gesetzlich vorgesehen« war und es ihm immanent an jeder Rechtfertigung nach Abs. 2 dieses Artikels fehlte.
(699) Es kam daher zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3, 5 und 8 EMRK
(704) Diese Rüge ist mit jener unter dem verfahrensrechtlichen Aspekt des Art. 3 EMRK verbunden, die für zulässig befunden wurde (siehe oben Rn. 637). Sie muss daher ebenfalls für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(709) Der GH ist bereits zum Schluss gekommen, dass der belangte Staat für die Verletzungen der Rechte des Bf. unter Art. 3, 5 und 8 EMRK verantwortlich ist (siehe oben Rn. 67[7]-679, 691 und 698). Die Rügen unter diesen Artikeln sind daher »vertretbar« iSd. Art. 13 EMRK. Der Bf. hätte deshalb in der Lage sein müssen, von wirksamen praktischen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen, die zur Identifikation und Bestrafung der Verantwortlichen und der Zuerkennung einer Entschädigung führen konnten [...].
Aus den weiter oben im Detail dargelegten Gründen stellte der GH fest, dass die strafrechtliche Untersuchung in Rumänien die Standards für eine »wirksame Untersuchung« im Einklang mit Art. 3 EMRK [...] nicht erfüllte (siehe oben Rn. 656). Unter diesen Umständen kann das Rechtsmittel, auf das sich die Regierung gestützt hat, in der Praxis nicht als »wirksam« angesehen werden. Aus den Gründen, die den GH veranlassten, die Einrede der Regierung wegen Nichterschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zurückzuweisen (siehe oben Rn. 642-656), muss er auch feststellen, dass die Erfordernisse aus Art. 13 EMRK im vorliegenden Fall nicht erfüllt wurden und dass der Bf. in Rumänien über kein wirksames Rechtsmittel verfügte, um seine Rügen betreffend Verletzungen von Art. 3, 5 und 8 EMRK geltend zu machen.
(710) Folglich kam es zu einer Verletzung von Art. 13 iVm. Art. 3, 5 und 8 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK
(715) Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(719) In Al Nashiri/PL untersuchte der GH eine ähnliche Rüge und stellte [...] eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK fest.
Der GH befand, dass zum Zeitpunkt der Überstellung des Bf. aus Polen eine echte Gefahr bestand, dass sein [folgendes] Verfahren vor der Militärkommission (Anm: Solche Kommissionen bestanden allein aus Angehörigen der US-Armee und waren speziell eingerichtet worden, um gegen »gewisse Nichtstaatsbürger im Rahmen des Kampfes gegen den Terrorismus« außerhalb des amerikanischen Gerichtssystems zu verhandeln. Auch der Berufungsausschuss bestand allein aus Militärs. Laut der Verfahrensordnung der Kommissionen war es ihnen nicht untersagt, durch Folter erlangte Beweise zu berücksichtigen.) auf eine offenkundige Rechtsverweigerung hinauslaufen würde, und zwar mit Blick auf die folgenden Elemente:
(1) die Militärkommission bot keine Garantien der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit von der Exekutive, so wie es von einem »Tribunal« nach der Rechtsprechung des GH verlangt wird; (2) sie war nach US-Recht und internationalem Recht nicht legitimiert [...] und »beruhte« daher nicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK »auf Gesetz«; und (3) es gab in Verfahren gegen Terrorverdächtige eine ausreichend hohe Wahrscheinlichkeit der Zulassung von durch Folter erlangten Beweisen.
(720) Der GH maß ebenso dem Umstand Bedeutung bei, dass es zur betreffenden Zeit angesichts der öffentlich verfügbaren Informationen offenkundig war, dass gegen jeden Terrorverdächtigen vor einer Militärkommission verhandelt würde. [...]
(721) In Anbetracht des Umstands, dass der Bf. aus Rumänien am 6.10.2005 oder spätestens am 5.11.2005 verbracht wurde, als für die Militärkommission dieselben Verfahrensvorschriften galten, treffen im vorliegenden Fall dieselben Überlegungen zu. [...]
Angesichts der 2001-2003 starken und öffentlich zum Ausdruck gebrachten Bedenken im Hinblick auf das Verfahren vor der Militärkommission muss es allgemein bekannt gewesen sein, dass dieses nicht die von Art. 6 Abs. 1 EMRK verlangten grundlegendsten Garantien bot.
Angesichts des Vorgesagten brachte die Kooperation und Unterstützung Rumäniens bei der Überstellung des Bf. aus seinem Staatsgebiet trotz eines realen und vorhersehbaren Risikos, dass er sich einer offenkundigen Rechtsverweigerung gegenübersehen könnte, seine Verantwortlichkeit nach Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Tragen.
(722) Es erfolgte daher eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Zu den behaupteten Verletzungen von Art. 2 und 3 EMRK iVm. Art. 1 6. Prot. EMRK
(725) Diese Rüge ist nicht offensichtlich unbegründet [...] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).
(728) Wie in Al Nashiri/PL stellt der GH fest, dass zum Zeitpunkt der Überstellung des Bf. aus Rumänien ein wesentliches und vorhersehbares Risiko bestand, dass er nach seinem Verfahren vor der Militärkommission der Todesstrafe unterworfen werden könnte. [...]
Angesichts seiner Schlussfolgerungen betreffend die Verantwortlichkeit des belangten Staates dafür, den Bf. der Gefahr einer offenkundigen Rechtsverweigerung in Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK auszusetzen, [...] befindet der GH, dass die Handlungen und Unterlassungen Rumäniens auch seine Verantwortlichkeit unter Art. 2 EMRK iVm. Art. 1 6. Prot. EMRK sowie unter Art. 3 EMRK zum Tragen kommen ließen.
(729) Es erfolgte demgemäß eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK iVm. Art. 1 6. Prot. EMRK (einstimmig).
Weitere Verletzungen der Konvention
Zuletzt beschwerte sich der Bf. unter Art. 10 EMRK (hier: Informationsfreiheit) darüber, dass Rumänien sein Recht und jenes der Öffentlichkeit auf Wahrheit verletzt habe.
(731) Der GH hält fest, dass er in El-Masri/MK und Al Nashiri/PL ähnliche Rügen wegen offensichtlicher Unbegründetheit für unzulässig erklärt hat.
(732) Es gibt keinen Grund, das im vorliegenden Fall anders zu sehen. Diese Rüge ist daher [als unzulässig] zurückzuweisen (einstimmig).
Art. 46 EMRK
(734) Der Bf. brachte vor, dass die rumänische Regierung einer Pflicht unterlag, alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel zu verwenden, um sicherzustellen, dass die USA ihn nicht der Todesstrafe unterwarfen. [...]
(739) Für den GH verlangt die Einhaltung der Verpflichtungen aus Art. 2 und Art. 3 EMRK iVm. Art. 1 6. Prot. EMRK von der rumänischen Regierung sich zu bemühen, diese Gefahr so bald als möglich zu beseitigen, indem sie um Zusicherungen von den US-Behörden ersucht, dass der Bf. nicht der Todesstrafe unterworfen wird.
(740) Der Bf. behauptete auch, dass die rumänischen Behörden unter Art. 46 EMRK verpflichtet wären, der fortdauernden Verletzung seiner Rechte ein Ende zu machen, indem sie eine wirksame Untersuchung durchführen. In diesem Zusammenhang kann aus der Rechtsprechung des GH abgeleitet werden, dass die Verpflichtung eines Vertragsstaates, eine wirksame Untersuchung unter Art. 3 wie auch unter Art. 2 EMRK durchzuführen, solange besteht, wie eine solche Untersuchung möglich bleibt, aber nicht durchgeführt wurde, oder nicht die Konventionsstandards erfüllte. Ein andauerndes Versäumnis, die erforderliche Untersuchung vorzunehmen, wird als eine fortdauernde Verletzung dieser Bestimmung angesehen.
(741) Im vorliegenden Fall ist der GH angesichts der Defizite der im Fall des Bf. durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Schluss gekommen, dass Rumänien es bislang verabsäumt hat, die Erfordernisse einer raschen, gründlichen und wirksamen Untersuchung iSd. Art. 3 EMRK zu erfüllen. Insbesondere hat er festgestellt, dass im Lichte des ihm vorliegenden Materials bisher keine Individuen identifiziert wurden, die Verantwortung für die Rolle Rumäniens im HVD-Programm tragen (siehe oben Rn. 647-656). Auf der Grundlage der Elemente in der Akte scheinen keine unüberwindbaren praktischen Hindernisse zu bestehen, um die bislang fehlende wirksame Untersuchung durchzuführen.
(742) Unter Bezugnahme auf seine [...] Rechtsprechung im Hinblick auf die Art außergewöhnlicher Umstände, die die Anzeige von individuellen Maßnahmen nach Art. 46 EMRK gegenüber dem belangten Staat rechtfertigen können, erachtet es der GH für angebracht, folgende Hinweise zu geben.
Zunächst verlangt die Rumänien unter Art. 46 EMRK obliegende Verpflichtung unter Berücksichtigung insbesondere der Natur der im vorliegenden Fall festgestellten Verletzung des verfahrensrechtlichen Aspekts von Art. 3 EMRK unvermeidlich, dass ohne Verzögerung alle notwendigen Schritte gesetzt werden, um die immer noch anhängige strafrechtliche Untersuchung zu reaktivieren. Danach muss die strafrechtliche Untersuchung [...] sobald wie möglich zum Ende gebracht werden, wenn – soweit dies praktikabel ist – die Umstände und Voraussetzungen, unter denen der Bf. nach Rumänien gebracht, dort behandelt und von dort wieder verbracht wurde, weiter erhellt worden sind, so dass die Identifikation und gegebenenfalls Bestrafung der Verantwortlichen erfolgen kann.
(743) Es obliegt dem GH jedoch nicht, diesbezüglich detaillierte Vorgaben zu machen. Es kommt dem Ministerkomitee unter Art. 46 EMRK zu, die Frage zu behandeln, was in praktischer Hinsicht von der belangten Regierung im Wege der Umsetzung verlangt werden kann [...].
Entschädigung nach Art. 41 EMRK
€ 100.000,– für immateriellen Schaden (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
El-Masri/MK v. 13.12.2012 (GK) = NLMR 2012, 405
Al Nashiri/PL v. 24.7.2014 = NLMR 2014, 288
Husayn (Abu Zubaydah)/PL v. 24.7.2014
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 31.5.2018, Bsw. 33234/12, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 215) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/18_3/Al_Nashiri.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.
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