OGH 6Ob73/18f

6Ob73/18fSupreme CourtApr 26, 2018

Full text

OGH 6Ob73/18f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0060OB00073.18F.0426.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***** Gesellschaft mbH, , vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich, Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M B*****, vertreten durch Graff Nestl Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 484.471,29 EUR sA über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 17. Oktober 2017, GZ 7 R 115/17t90, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Begründung

Entgegen den Revisionsausführungen sind die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nicht abgewichen:

Nach der Rechtsprechung (5 Ob 135/86; 5 Ob 38/88; 5 Ob 105/88) sind Zwischendecken bei der Berechnung der Nutzfläche grundsätzlich zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall besteht jedoch die Besonderheit, dass– wie schon das Erstgericht zutreffend hervorgehoben hat – es sich bei der „Zwischendecke“ nicht um eine fest eingebaute Decke, sondern eine durch ein mit dem Gebäude nicht fest verbundenes Regalsystem geschaffene Fläche handelt, wobei dieses Regalsystem von der klagenden Partei finanziert wurde und bei einer Räumung ohne jegliche bauliche Maßnahmen wieder entfernt werden kann. Auf diese Besonderheit des Sachverhalts geht die Beklagte weder in ihrer Berufung noch in der Revision ein. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage davon ausgingen, dass es sich dabei nicht um eine „Zwischendecke“ handelt, ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

Die Revision war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

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