OGH 2Ob48/18z

2Ob48/18zSupreme CourtApr 25, 2018

Full text

OGH 2Ob48/18z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00048.18Z.0425.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende sowie die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach G***** S*****, verstorben am , zuletzt wohnhaft , über die Revisionsrekurse 1. der Witwe B S, und 2. der Tochter B***** W*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 19. April 2017, GZ 4 R 301/16p230, mit dem Rekurse gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Voitsberg vom 17. Oktober 2016, GZ 15 A 263/13d198, zurückgewiesen wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Rekursgericht die Rekurse der Witwe und des Sohnes des Verstorbenen gegen den Einantwortungsbeschluss des Erstgerichts wegen Verspätung zurück.

Dieser Beschluss wurde der Witwe am 9. 5. 2017 und der Tochter am 8. 5. 2017 zugestellt.

Ihre selbst verfassten, offensichtlich gegen den Einantwortungsbeschluss gerichteten Eingaben vom 3. 9. bzw 4. 9. 2017, beim Erstgericht eingelangt am 5. 9. bzw 6. 9. 2017, sind erkennbar als Revisionsrekurse aufzufassen, die verspätet sind. Da die Revisionsrekurse daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen sind, bedarf es nicht der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (vgl Gitschthaler in Rechberger ZPO4 §§ 84, 85 Rz 3 mwN).

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