OGH 14Os26/18g

14Os26/18gSupreme CourtApr 10, 2018

Full text

OGH 14Os26/18g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.04.2018
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00026.18G.0410.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. April 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Gschiel, LL.M., als Schriftführerin in der Strafsache gegen Michael E***** und einen anderen Angeklagten wegen Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Michael E***** gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 20. November 2017, GZ 61 Hv 36/17y34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten Michael E***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – Michael E***** des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. Dezember 2016 in S***** gemeinsam mit drei unbekannten Mittätern Ulrich L***** absichtlich schwer am Körper verletzt, indem er diesen zunächst durch einen Stoß zu Fall brachte und dem auf dem Boden Liegenden sodann mehrere Fußtritte in dessen Kopf- und Oberkörperbereich versetzte, wodurch Ulrich L***** eine Schädelprellung, eine Prellung des rechten Oberschenkels, einen Nasenbeinbruch, eine Rissquetschwunde im Mundhöhlenbereich, einen Bruch der „Zähne 21 und 22“ sowie mehrere Platz- und Schürfwunden im Gesichts- und Kopfbereich erlitt.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 5a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurde der Antrag auf Vernehmung mehrerer Zeugen zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer „nach dem Tatzeitpunkt keinerlei Verletzungen bzw. Auffälligkeiten, die auf eine Täterschaft hinweisen würden, hatte“ und daher die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen habe (ON 27 S 21), zu Recht abgewiesen. Denn das Antragsvorbringen ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme das behauptete Ergebnis hätte erwarten lassen. Dem Beschwerdeführer lag nämlich zur Last, (gemeinsam) mit anderen Ulrich L***** durch einen Stoß und mit Fußtritten (schwer) verletzt zu haben. Der Rechtsmittelwerber sagte zudem aus, selbst durch den Vorfall „überhaupt nicht“ verletzt worden zu sein (ON 27 S 5). Über welche (mit Bezug auf das Beweisthema relevanten) Wahrnehmungen die genannten Zeugen hätten berichten sollen, ließ der – solcherart auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis gerichtete – Antrag daher nicht erkennen (RISJustiz RS0118444 [T6]; Ratz, WKStPO § 281 Rz 330).

Der Mängelrüge zuwider sind die Konstatierungen nicht unvollständig (Z 5 zweiter Fall) begründet. Die Zeugin Victoria P***** gab an, sie habe „niemanden gesehen, weil es dunkel war“, sie könne deshalb auch keine Personenbeschreibung geben (ON 27 S 19 f). Ihre Aussage enthielt daher kein den Feststellungen entgegenstehendes, mithin erörterungsbedürftiges Beweisergebnis (RISJustiz RS0098646 [insbesondere T8]).

Die in der Hauptverhandlung vorgeführte Aufzeichnung einer Überwachungskamera hat das Erstgericht ohnehin berücksichtigt (US 4 ff). Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit sämtlichen Details einzelner Videosequenzen war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht verhalten (vgl RISJustiz RS0106642).

Mit dem Hinweis auf – von den Tatrichtern ohnehin erörterte (US 4) – Widersprüche in den Zeugenaussagen betreffend die vom Täter getragene Kleidung und seine Tätowierungen wird bloß die Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung bekämpft.

Gleiches gilt, soweit die Mängelrüge den Beweiswert der Aussagen der Zeugen Sascha K***** und Volker Kr***** in Zweifel zieht. Dass das Erstgericht seine Feststellungen auf deren Angaben stützte, ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit (Z 5 vierter Fall) nicht zu beanstanden.

Der Einwand von Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) kritisiert nicht die unrichtige Wiedergabe des Inhalts der Aussage der Zeugin Mirjam Em*****, sondern bloß (unzulässig) die aus dieser gezogenen Schlussfolgerungen der Tatrichter (US 5; RIS-Justiz RS0099431).

In dem die Tatsachenrüge (Z 5a) aus vom Erstgericht angeführten Prämissen (Details aus Aussagen der Zeugen Sascha K***** und Volker Kr***** zur Farbe der Kleidung und zu Tätowierungen des Beschwerdeführers sowie dessen Identifizierung anhand von Fotos) andere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter, weckt sie keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (RISJustiz RS0099674).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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