2Ob45/18h•OGH 2Ob45/18h
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter im Verfahren über das Erbrecht nach der am 21. März 2015 verstorbenen E***** L*****, zuletzt , zwischen der Antragstellerin H P*****, vertreten durch Dr. Andreas Öhler, Rechtsanwalt in Wien, und der Antragsgegnerin G***** S*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Freyer, Rechtsanwältin in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 24. Jänner 2018, GZ 42 R 388/17w72, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Die Revisionsrekursgründe sind in § 66 Abs 1 AußStrG abschließend aufgezählt. Vom Rekursgericht verneinte Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können daher – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen aus Gründen des Kindeswohls abgesehen (vgl RISJustiz RS0050037 [T4]) – nicht mit Revisionsrekurs geltend gemacht werden (RISJustiz RS0050037; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG § 66 Rz 21). Andere Gründe für die Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung nennt das Rechtsmittel nicht.
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