AUSL EGMR Bsw68125/14 (Bsw72204/14)

Bsw68125/14 (Bsw72204/14)Other CourtMar 22, 2018

Full text

AUSL EGMR Bsw68125/14 (Bsw72204/14)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.03.2018

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer V, Beschwerdesache Wetjen u.a. gg. Deutschland, Urteil vom 22.3.2018, Bsw. 68125/14.

Spruch

Art. 8 EMRK - Entziehung von Teilen des elterlichen Sorgerechts aufgrund religiös motivierter Züchtigung.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Bei den Bf. handelt es sich um zwei Familien mit einem Sohn bzw. drei Töchtern, die der Glaubensgemeinschaft der Zwölf Stämme angehören und in Deutschland leben.

2013 erhielt das Jugendamt heimliche Videoaufnahmen eines Reporters, welche verschiedene Formen von in der Gemeinschaft gegen Kinder im Alter von drei bis zwölf Jahren angewandter körperlicher Gewalt zeigten. Nachdem das zuständige Familiengericht das Videomaterial erhalten hatte, leitete es ein Ermittlungsverfahren ein und befragte als Zeugen ehemalige Mitglieder der Zwölf Stämme, welche den Einsatz von körperlicher Bestrafung bei der Erziehung von Kindern bestätigten. Auf Antrag des zuständigen Jugendamtes erließ das Familiengericht Nördlingen eine einstweilige Verfügung hinsichtlich aller Kinder, die in der Gemeinschaft der Zwölf Stämme lebten, darunter auch die bf. Kinder. Das Gericht entzog den bf. Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht, Rechte betreffend die Gesundheitsfürsorge sowie die Schul- und Berufsausbildung ihrer Kinder und übertrug selbige dem Jugendamt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf den Umstand, dass eine angemessene Wahrscheinlichkeit gegeben war, dass die Kinder körperlicher Bestrafung unterworfen würden. Am 5.9.2013 übernahm das Jugendamt alle Kinder der Gemeinschaft in Pflege. Die drei Töchter der bf. Familie Schott (Bsw. Nr. 72.204/14) kamen in ein Kinderheim, der Sohn der bf. Familie Wetjen (Bsw. Nr. 68.125/14), der noch gestillt wurde, wurde zunächst gemeinsam mit seiner Mutter unter Aufsicht in einem Heim und nach dem Abstillen von dieser getrennt in einer Pflegefamilie untergebracht.

Bei seiner Überprüfung der einstweiligen Verfügungen im Hinblick auf die Familien Wetjen und Schott erhielt das Familiengericht diese mit Entscheidungen vom 29.11.2013 bzw. 30.11.2013 im Wesentlichen aufrecht, auch wenn es einzelne der Beschränkungen des Sorgerechts aufhob. Das OLG München bestätigte die Entscheidungen des Familiengerichts am 5.4.2014 im Kern. Das BVerfG nahm daraufhin von den Bf. erhobene Verfassungsbeschwerden am 5.5.2014 nicht zur Entscheidung an (1 BvR 770/14 im Fall Wetjen bzw. 1 BvR 959/14 im Fall Schott).

Rechtsausführungen:

Die Bf. rügten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Familienlebens).

Verbindung der Beschwerden

(41) Angesichts ihres ähnlichen faktischen und rechtlichen Hintergrunds entscheidet der GH, dass die zwei Beschwerden […] verbunden werden (einstimmig).

?

Umfang der Beschwerden

(42) Zu Beginn hält es der GH für erforderlich, den Umfang der Beschwerden zu klären. Er stellt fest, dass die Bf. in ihrer ursprünglichen Beschwerde Aussagen hinsichtlich der einstweiligen Verfügung, deren Vollstreckung und der Beschränkung des Zugangs und Kontakts zwischen den Eltern und ihren Kindern getroffen haben. […] Die Bf. erläuterten den Umfang ihrer Beschwerde, als sie die einseitigen Erklärungen der Regierung kommentierten. Sie brachten vor, dass der Gegenstand ihrer Beschwerde lediglich den Teil der einstweiligen Verfügungen betraf, der sich auf die Entziehung von Teilen des elterlichen Sorgerechts bezog, nicht aber jenen der Vollstreckung oder betreffend die Frage des Zugangs und Kontakts.

(43) Der GH ist der Auffassung, dass der einzelne Bf. für die Präzisierung des Beschwerdegegenstandes und somit den Umfang der Beurteilung durch den GH verantwortlich ist. Daher betrachtet er die Beschwerde als auf die innerstaatlichen Entscheidungen bezüglich der Entziehung von Teilen des elterlichen Sorgerechts beschränkt.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK

(44) Die Bf. rügten, dass die Entziehung von Teilen ihrer elterlichen Gewalt und die folgende Trennung von Eltern und Kindern unverhältnismäßig gewesen wäre und sich nicht auf eine ausreichende faktische Grundlage gestützt hätte, sondern auf allgemeine Erwägungen über die Kirche der Zwölf Stämme und deren religiöse Ansichten. Sie rügten darüber hinaus, dass sie davon abgehalten worden wären, ihre Kinder im Einklang mit ihren religiösen Überzeugungen zu erziehen und dass die Gerichtsverfahren zu einer Stigmatisierung ihrer religiösen Gemeinschaft geführt hätten. Soweit die zugrundeliegenden Verfahren vor den Familiengerichten betroffen waren, rügten die Bf., dass sie vor Erlass der einstweiligen Verfügung am 1.9.2013 nicht angehört worden wären. Sie behaupteten auch, dass die Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz vor den Familiengerichten und die Aufrechterhaltung der einstweiligen Verfügung übermäßig lang gedauert hätten. […].

Dauer der Verfahren

(45) Mit Schreiben vom 9.6.2016 informierte die Regierung den GH darüber, dass Verhandlungen mit den Bf. über eine gütliche Einigung gescheitert wären und sie eine einseitige Erklärung vorgeschlagen hätte, um die von den Bf. unter Art. 8 EMRK aufgeworfene Frage zu lösen. Sie beantragte beim GH ferner, den Teil der Beschwerde, der die Dauer der Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung – die sich vom 1.9.2013 bis zum 5.5.2014 erstreckte – betraf, im Einklang mit Art. 37 EMRK aus dem Register zu streichen.

(51) [Der GH] wiederholt, dass er gemäß Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK unter gewissen Umständen eine Beschwerde auf der Grundlage einer einseitigen Erklärung einer belangten Regierung aus seinem Register streichen kann, selbst wenn der Bf. die Fortsetzung der Prüfung einer Beschwerde wünscht.

(54) Der GH hat die Natur der in der Erklärung der Regierung erhaltenen Zugeständnisse ebenso wie die Höhe der vorgeschlagenen Entschädigung (Anm: € 9.000,– im Hinblick auf Bsw. Nr. 68.125/14, € 8.000,– im Hinblick auf Bsw. Nr. 72.204/14.) zur Kenntnis genommen. Er ist der Auffassung, dass die Geldbeträge innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Mitteilung der vom GH im Einklang mit Art. 37 Abs. 1 EMRK erlassenen Entscheidung zu zahlen sind. […] Unter diesen Umständen befindet der GH, dass es nicht länger gerechtfertigt ist, die Prüfung dieses Teils der Beschwerde fortzusetzen (Art. 37 Abs. 1 lit. c EMRK).

(55) Darüber hinaus ist der GH im Lichte der vorstehenden Erwägungen und insbesondere angesichts der klaren Rechtsprechung zur Thematik überzeugt, dass die Achtung der Menschenrechte, so wie sie in der EMRK und ihren Protokollen festgelegt sind, es nicht erfordert, die Prüfung dieser Teile der Beschwerden fortzusetzen (Art. 37 Abs. 1 EMRK in fine).

[Der EGMR entscheidet daher, diesen Teil der Beschwerden aus dem Register zu streichen (einstimmig)].

Entziehung des elterlichen Sorgerechts

Zulässigkeit

(56) Der GH stellt fest, dass dieser Teil der Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] ist. Er schlussfolgert darüber hinaus, dass die Beschwerde auch nicht aus anderen Gründen unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Eingriff

(63) Die Parteien sind sich darin einig, dass die einstweilige Verfügung und die Entziehung mancher Elternrechte zwischen dem 1.9.2013 und dem 30.11.2013 für die älteste Tochter der Schotts und bis zum 5.5.2014 für die anderen bf. Kinder einen Eingriff in das Recht der Bf. auf Achtung des Familienlebens darstellte. Der GH stimmt dieser Schlussfolgerung zu und befindet, dass solch ein Eingriff eine Verletzung von Art. 8 EMRK begründet, es sei denn, dass er »gesetzlich vorgesehen« ist, ein legitimes Ziel oder legitime Ziele nach Abs. 2 dieser Bestimmung verfolgt und als »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« angesehen werden kann.

Rechtliche Grundlage

(64) Der GH stellt fest, dass die Bf. […] nicht bestritten, dass die entsprechenden Entscheidungen eine Grundlage im nationalen Recht (nämlich §§ 1631, 1666 und 1666a BGB) hatten.

Legitimes Ziel

(65) Die Bf. behaupteten, dass die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte kein legitimes Ziel gehabt hätten und dass die Entziehung von Teilen ihres Sorgerechts nicht auf Grundlage von Erwägungen betreffend die körperliche Bestrafung erfolgt wäre, sondern aufgrund der Tatsache, dass die Bf. Mitglieder der Gemeinschaft der Zwölf Stämme waren und ihre Kinder im Einklang mit ihrem Glauben großzogen. Sie brachten vor, dass die Entscheidungen im Kern eine Diskriminierung aufgrund der Religion darstellten.

(66) Der GH wiederholt, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens und der Religionsfreiheit, so wie es in Art. 8 und Art. 9 EMRK verankert ist, zusammen mit dem Recht auf Achtung der elterlichen weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen in der Erziehung, so wie es in Art. 2 1. Prot. EMRK vorgesehen ist, Eltern das Recht überträgt, bei der Erziehung ihrer Kinder ihre eigenen religiösen Überzeugungen zu vermitteln sowie zu fördern. Zwar hat der GH akzeptiert, dass dies auf eine beharrliche und herrische Art und Weise geschehen kann, betont jedoch, dass Kinder dadurch keinen gefährlichen Praktiken oder körperlichen bzw. seelischen Schäden ausgesetzt werden dürfen. Dieser Schutz von Minderjährigen vor Schäden wurde auch in anderen internationalen Verträgen wie der UN-Kinderrechtskonvention bestätigt, die Staaten verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor jeglichen Formen von körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Missbrauch, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor Misshandlung oder Ausbeutung zu schützen.

(67) Der GH stellt fest, dass obgleich die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte die Zugehörigkeit der Bf. zur Glaubensgemeinschaft und ihre religiö-sen Ansichten diskutierten, ihre Entscheidungen sich auf die Möglichkeit stützten, dass die Kinder dem Risiko ausgesetzt waren geschlagen zu werden. Er erwägt ferner, dass die Verbindung zwischen religiösen Ansichten und Schlägen durch die Bf. selbst hergestellt wurde, da sie die Behandlung von Kindern mit Zitaten aus der Bibel sowie religiösen Ansichten der bf. Eltern rechtfertigten. Der GH schlussfolgert daher, dass die Entscheidungen, welche die Bf. beanstandeten, auf den Schutz der »Gesundheit oder der Moral« und der »Rechte und Freiheiten« der Kinder abzielten. Somit verfolgten sie legitime Ziele iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK.

In einer demokratischen Gesellschaft notwendig

(69) Bei der Ermittlung des Kindeswohles in einem bestimmten Fall müssen zwei Aspekte berücksichtigt werden: Erstens liegt es im Kindeswohl, dass die Bindungen zur Familie außer in Fällen, in denen sich die Familie als besonders ungeeignet erwiesen hat, aufrechterhalten werden. Zweitens ist es zum Wohlergehen des Kindes, seine Entwicklung in einer sicheren und geschützten Umgebung zu gewährleisten. Ein Elternteil hat unter Art. 8 EMRK kein Recht darauf, dass Maßnahmen gesetzt werden, die der Gesundheit und Entwicklung des Kindes schaden. [...]

(70) Der GH stellt ferner fest, dass Art. 8 EMRK zwar keine ausdrücklichen verfahrensrechtlichen Erfordernisse vorsieht, der Entscheidungsfindungsprozess bei eingreifenden Maßnahmen jedoch als solcher fair sein und den von Art. 8 EMRK geschützten Interessen den gebotenen Respekt zollen muss. [...]

(71) Unter Berücksichtigung der zur Rechtfertigung der Maßnahmen vorgebrachten Gründe und bei der Beurteilung des Entscheidungsfindungsprozesses wird der GH den Umstand gebührend beachten, dass die nationalen Behörden den Vorteil des direkten Kontakts mit allen betroffenen Personen hatten. Es ist nicht die Aufgabe des GH, sich an die Stelle der nationalen Behörden zu setzen, wenn diese ihre Kompetenzen hinsichtlich Sorgerechtsfragen wahrnehmen [...]. Der GH wiederholt, dass den Behörden ein weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Beurteilung der Notwendigkeit, ein Kind in Pflege zu nehmen, zukommt.

(74) Zuletzt hat der GH in Fällen bezüglich Art. 3 und Art. 8 EMRK die Relevanz des Alters von betroffenen Minderjährigen und das Bedürfnis von Kindern und anderen schutzwürdigen Mitgliedern der Gesellschaft betont, von staatlichem Schutz zu profitieren. Das Erfordernis, die Schutzwürdigkeit von Minderjährigen zu berücksichtigen, wurde auch auf internationaler Ebene bestätigt [...].

(75) Der GH stellt fest, dass der Kern der Beschwerde der Bf. die Frage betrifft, ob die elterliche Praxis der Züchtigung einen ausreichend gewichtigen Grund darstellt, um Teile des elterlichen Sorgerechts zu entziehen und die Kinder in Pflege zu nehmen.

(76) Der GH erkennt an, dass die Bf. vorbrachten, dass die Praxis der Züchtigung nicht die Schwelle von Art. 3 EMRK überschreiten würde und an den Kindern keine körperlichen Anzeichen einer Misshandlung festgestellt worden wären, als sie nach der Übernahme in Pflege untersucht wurden. Während der GH im vorliegenden Fall nicht zu entscheiden hat, ob die Behandlung der Kinder durch die Bf. – jetzt oder in Zukunft – die Schwelle an Schwere überschritt, um unter Art. 3 EMRK zu fallen, erwägt er nichtsdestotrotz, dass eine solche Behandlung in den Anwendungsbereich von Art. 3 EMRK fallen könnte.

(77) Um jegliches Risiko einer Misshandlung und eines herabwürdigenden Verhaltens von Kindern zu vermeiden, betrachtet es der GH als empfehlenswert, dass Mitgliedstaaten jegliche Formen von körperlicher Bestrafung von Kindern gesetzlich verbieten. In dieser Hinsicht nimmt der GH zur Kenntnis, dass Deutschland bereits ein Recht für Kinder auf eine gewaltfreie Erziehung eingeführt und körperliche Bestrafung, psychische Verletzung und andere herabwürdigende Maßnahmen verboten hat.

(78) Der GH bemerkt, dass Mitgliedstaaten rechtliche Bestimmungen, die die körperliche Bestrafung von Minderjährigen verbieten, durch verhältnismäßige Maßnahmen durchsetzen sollten, um solche Verbote praktisch und effektiv werden und nicht theoretisch bleiben zu lassen. Der GH ist somit der Auffassung, dass das Risiko systematischer und regelmäßiger Züchtigung einen relevanten Grund darstellt, um Teile des elterlichen Sorgerechts zu entziehen und die Kinder in Pflege zu nehmen.

(79) Bei der Beurteilung der Frage, ob die von den innerstaatlichen Gerichten dargelegten Gründe auch zum Zwecke von Art. 8 Abs. 2 EMRK ausreichend waren, hat der GH zu bestimmen, ob der Entscheidungsfindungsprozess als Ganzes die Bf. mit dem erforderlichen Schutz ihrer Interessen ausstattete und ob die gewählten Maßnahmen verhältnismäßig waren.

(80) Soweit es um die Beschwerden geht, vor der einstweiligen Verfügung vom 1.9.2013 nicht gehört worden zu sein, stellt der GH fest, dass die Verfügung durch das Familiengericht am 29. bzw. 30.11.2013 überprüft wurde, wobei die Bf. auch aussagten. Der GH ist daher unter den Umständen des vorliegenden Falles der Auffassung, dass die Bf., vertreten durch einen Anwalt, in der Lage waren, alle ihre Argumente gegen die Entziehung des elterlichen Sorgerechts vorzubringen.

(81) Im Hinblick auf die Beweisgrundlage für die Entscheidungen erwägt der GH, dass das Familien- und das Berufungsgericht die Eltern, die Kinder – außer den Sohn der Bf. der Beschwerde 68.125/14 aufgrund seines Alters – die Verfahrenspfleger ad litem und Vertreter des Jugendamtes anhörten. Durch den Vorteil des direkten Kontakts mit allen betroffenen Personen stellten die Gerichte – hauptsächlich auf Basis der Zeugenaussagen früherer Mitglieder der Gemeinschaft der Zwölf Stämme – fest, dass eine allgemeine elterliche Praxis der Züchtigung bestand. Basierend auf den Vorbringen und Aussagen der bf. Eltern während des Verfahrens und den Aussagen mancher der Kinder schlussfolgerten die Gerichte, dass von den bf. Eltern Züchtigung eingesetzt wurde oder werden konnte und die bf. Kinder dem Risiko ausgesetzt waren, geschlagen zu werden. Der GH ist der Auffassung, dass diese Schlussfolgerungen auf einer ausreichenden faktischen Grundlage beruhten und nicht willkürlich oder unvernünftig erscheinen.

(82) Betreffend die Frage, dass die Gerichte keine Sachverständigengutachten dazu einholten, wie wichtig die Wünsche der bf. Kinder waren, inwieweit sie diese Wünsche selbst bildeten und welche Konsequenzen die Züchtigung der Kinder hatte, wiederholt der GH, dass innerstaatliche Gerichte nicht immer einen psychologischen Sachverständigen hinzuziehen müssen, sondern diese Frage von den spezifischen Umständen des Einzelfalls abhängt. Im vorliegenden Fall leitete das Familiengericht ein sorgerechtliches Hauptverfahren ein und gab Sachverständigengutachten in Auftrag, nachdem die bf. Kinder in Pflege genommen worden waren. Angesichts der Natur des Schnellverfahrens und der Notwendigkeit von besonderer Zügigkeit bei einstweiligen Maßnahmen erachtet es der GH für akzeptabel, dass die Familiengerichte im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung keine Sachverständigengutachten abwarteten, sondern [die Einholung selbiger] auf das Hauptverfahren verschoben.

(83) Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist der GH überzeugt, dass die in Art. 8 EMRK enthaltenen verfahrensrechtlichen Erfordernisse eingehalten wurden.

(84) Zuletzt hat der GH zu beurteilen, ob die Entscheidungen, Teile des elterlichen Sorgerechts zu entziehen und die Kinder in Pflege zu nehmen, verhältnismäßig waren. Kinder in Pflege zu nehmen und somit eine Familie zu trennen, stellt einen sehr schweren Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens dar und sollte nur als letztes Mittel eingesetzt werden. Jedoch basierten die Entscheidungen der innerstaatlichen Gerichte auf dem Umstand, dass ein Risiko einer durch Art. 3 EMRK verbotenen unmenschlichen oder erniedrigenden Bestrafung bestand. Der GH hat bereits früher festgehalten, dass die Konvention unabhängig vom Verhalten der betroffenen Person selbst unter den schwierigsten Umständen Folter und unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung absolut verbietet. Der GH erwägt, dass die innerstaatlichen Gerichte nicht das abstrakte Risiko der Kinder – basierend auf den Ansichten der Bf. zur Erziehung – beurteilten, sondern einem differenzierten Ansatz folgten. Das Familiengericht und das Berufungsgericht beschränkten die Entziehung der elterlichen Sorgerechte auf jene Bereiche, die unbedingt notwendig waren und auf jene bf. Kinder, die in einem Alter waren, in dem körperliche Bestrafung erwartet werden konnte und die somit einem realen und unmittelbaren Risiko einer erniedrigenden Bestrafung ausgesetzt waren. Angesichts des Rechts eines Kindes auf eine gewaltfreie Erziehung im deutschen Recht und der dem widersprechenden, jedoch strikten Überzeugung der Bf., schlussfolgerten die innerstaatlichen Gerichte, dass es gerechtfertigt war, die Kinder in Pflege zu nehmen.

(85) Darüber hinaus gaben die innerstaatlichen Gerichte eine detaillierte Begründung an, warum es keine anderen Alternativen gab, um die Kinder zu schützen, die einen geringeren Eingriff in das Recht einer jeden Familie mit sich gebracht hätten. Die Gerichte befanden, dass die Eltern keine Bereitschaft gezeigt hatten, von der Disziplinierung ihrer Kinder Abstand zu nehmen und eine stärkere Unterstützung durch das Jugendamt nicht die jederzeitige Sicherheit der Kinder gewährleisten würde. Darüber hinaus stellten die Gerichte fest, dass selbst wenn die Eltern bereit gewesen wären, von der körperlichen Bestrafung abzusehen und dem Druck der Gemeinschaft standzuhalten, sie nicht sicherstellen könnten, dass andere Gemeinschaftsmitglieder ihre Kinder nicht züchtigen würden, während sie sie beaufsichtigten. Unter den Umständen des vorliegenden Falles stimmt der GH diesen Schlussfolgerungen zu. Er stellt fest, dass das betroffene Verfahren eine Form von institutionalisierter Gewalt gegen Minderjährige betraf, die von den bf. Eltern als ein Element der Kindererziehung angesehen wurde. Folglich hätte jegliche Assistenz des Jugendamtes, wie die Schulung der Eltern, die Kinder nicht effektiv schützen können, da die körperliche Disziplinierung der Kinder auf ihrem unerschütterlichen Dogma beruhte.

(86) Die vorstehenden Erwägungen sind ausreichend, um es dem GH zu ermöglichen, zur Schlussfolgerung zu kommen, dass »stichhaltige und ausreichende« Gründe für die Entziehung von Teilen des elterlichen Sorgerechts bestanden. Die innerstaatlichen Gerichte schufen auf der Grundlage von fairen Verfahren einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen der bf. Kinder und jenen der bf. Eltern, der danach strebte, das Kindeswohl zu schützen und nicht außerhalb des den innerstaatlichen Behörden eingeräumten Ermessensspielraums lag.

(87) Somit liegt keine Verletzung von Art. 8 EMRK vor (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

A./GB v. 23.9.1998 = NL 1998, 191 = ÖJZ 1999, 617

Elsholz/D v. 13.7.2000 (GK) = NL 2000, 143 = EuGRZ 2001, 595 = ÖJZ 2002, 71

Sommerfeld/D v. 8.7.2003 (GK) = NL 2003, 196 = EuGRZ 2004, 711

Tahsin Acar/TR v. 8.4.2004 (GK)

Neulinger und Shuruk/CH v. 6.7.2010 (GK) = NLMR 2010, 211

Vojnity/HR v. 12.3.2013

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 22.3.2018, Bsw. 68125/14, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2018, 150) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/18_2/Wetjen.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.