13Os27/18x•OGH 13Os27/18x
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. März 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pichler als Schriftführerin in der Strafsache gegen CeraselaIonela T***** und andere Angeklagte wegen Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten CeraselaIonela T***** sowie die Berufung der Angeklagten Roxana B***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2017, GZ 51 Hv 67/17w92, ferner über die Beschwerde der Roxana B***** gegen den zugleich gefassten Beschluss auf Verlängerung einer Probezeit nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten CeraselaIonela T***** wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die (verbleibenden) Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Der Angeklagten CeraselaIonela T***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – CeraselaIonela T***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat sie am 29. Juli 2017 in W***** im einverständlichen Zusammenwirken mit Roxana B***** Hildegard S***** mit Gewalt gegen deren Person fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Halsketten im Wert von 4.000 Euro, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem T***** und B***** jeweils einen Unterarm der Genannten ergriffen und festhielten, während B***** ihr die Ketten vom Hals riss.
Dagegen wendet sich die auf § 281 Abs 1 Z 3 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten T*****.
Der Einwand der Verfahrensrüge (Z 3), im Protokoll über die Hauptverhandlung fehle die Unterschrift der Vorsitzenden (zur Nichtigkeitsrelevanz Ratz, WK-StPO § 281 Rz 262), trifft nicht zu (ON 91 S 35).
Dem Vorwurf der „Scheinbegründung“ (Z 5 vierter Fall) zuwider ist der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom gezeigten Verhalten auf das diesem zugrunde liegende Wissen und Wollen der Angeklagten (US 10) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO, ebenso wie die im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld, schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen (wegen des Strafausspruchs) sowie der gemäß § 498 Abs 3 dritter Satz StPO als erhoben zu betrachtenden Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 letzter Satz StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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