1Ob171/16b•OGH 1Ob171/16b
Der Oberste Gerichtshof hat gemäß § 5 Abs 1 Satz 3 OGHG durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 52.264,44 EUR sA und Feststellung (Streitwert 51.000 EUR), über den (neuerlichen) Antrag der klagenden Partei auf Akteneinsicht den
Beschluss
gefasst:
1. Dem Kläger wird Akteneinsicht durch Übermittlung einer Kopie der Urschrift des Beschlusses vom 6. 11. 2017, 1 Ob 171/16b, gewährt.
2. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge dem Kläger umgehend eine vollständige Kopie der Urschrift des Aktenvermerks vom 27. 9. 2016, 1 Ob 171/16b, übermitteln, wird abgewiesen.
3. Der Eventualantrag, der Oberste Gerichtshof möge dem Kläger umgehend eine vollständige Kopie der Urschrift des Beschlusses vom 27. 9. 2016, 1 Ob 171/16b, übermitteln, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Nachdem der Oberste Gerichtshof die Revision des Klägers mit Beschluss vom 27. 9. 2016 zurückgewiesen hatte, beantragte der Kläger Akteneinsicht durch Übermittlung einer vollständigen Kopie der Urschrift des Beschlusses vom 27. 9. 2016. Der Oberste Gerichtshof wies diesen Antrag mit Beschluss vom 6. 11. 2017 mit der Begründung ab, dass aus der Urschrift des (in nichtöffentlicher Sitzung gefassten) Beschlusses das Abstimmungsverhalten sämtlicher Senatsmitglieder ersichtlich sei, was gemäß § 219 Abs 1 ZPO einer Akteneinsicht entgegenstehe. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat vor der Zurückweisung der Revision in einem Aktenvermerk festgehalten hat, dass die Entscheidung im Sinne der ständigen Judikatur ohne Berücksichtigung der Ablehnungserklärungen ergehen werde; der Kläger sei vom Obersten Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen worden, dass rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungen nicht zum Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden. (In seiner außerordentlichen Revision hat der Kläger unter anderem 26 namentlich genannte Richter des Obersten Gerichtshofs, darunter auch die Mitglieder des zur Entscheidung berufenen Fachsenats, unter anderem mit der Begründung abgelehnt, sie gehörten einer staatsfeindlichen, hochkriminellen Verbindung an.)
In seinem neuerlichen Antrag auf Akteneinsicht stellt der Kläger die aus dem Spruch ersichtlichen Anträge. Der Beschluss vom 6. 11. 2017 sei nicht vom Vorsitzenden, sondern von dessen Stellvertreter erlassen worden, ohne dass aus der Begründung ein Grund für diese Vertretung ersichtlich wäre. Es bestehe daher die Vermutung, dass der Beschluss insofern ein „Falsifikat“ sein könnte, als er entweder gar nicht rechtsgültig erlassen wurde und/oder nicht von jener Person stamme, welche als beschlussfassender Organwalter genannt ist. Der Kläger wünsche sich daher darüber zu vergewissern, ob der obzitierte Beschluss tatsächlich vom Hofrat des Obersten Gerichtshof Univ.Prof. Dr. P***** B***** erlassen wurde. Dem Kläger erschließe es sich auch nicht, wie ein Senat des Obersten Gerichtshofs zur Ansicht gelangen könnte, dass ein rechtsmissbräuchlicher Ablehnungsantrag vorgelegen habe. Die Begründung des Beschlusses betreffend den Aktenvermerk sei daher für eine „Schutzbehauptung“ zu halten, weshalb der Kläger bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgehe, dass ein solcher Aktenvermerk gar nicht existiere.
Soweit der Kläger den Antrag auf Übermittlung einer Kopie der Urschrift des Beschlusses vom 6. 11. 2017 damit begründet, er wünsche sich darüber zu vergewissern, ob der Beschluss vom Hofrat des Obersten Gerichtshofs Univ.Prof. Dr. P***** B***** erlassen wurde, ist dies schon deshalb unverständlich, weil die genannte Person dem Obersten Gerichtshof nicht angehört. Vielmehr wurde der Beschluss von Univ.Prof. Dr. M***** B***** gefasst, der aufgrund einer länger dauernden Verhinderung des Senatsvorsitzenden dazu berufen ist, in dessen Vertretung die Agenden des Vorsitzenden auszuüben. Es ist somit festzuhalten, dass für die geäußerte Vermutung, es könne sich um ein „Falsifikat“ handeln, nicht der geringste Anlass besteht; vielmehr wurde der Beschluss in gesetzmäßiger Weise gefasst und auch richtig ausgefertigt (ähnlich VfGH, A 18/20168). Auch wenn ein konkretes Interesse an der begehrten Einsicht nicht zu erkennen ist, ist dem Antrag insoweit stattzugeben, ist doch die Urschrift des Beschlusses im Sinne des § 219 Abs 1 ZPO von der Akteneinsicht nicht ausgenommen. Diese kann auch – entsprechend dem Antrag – durch Erteilung einer Abschrift (Kopie) erfolgen.
Zum Antrag auf Übermittlung einer Abschrift des Aktenvermerks vom 27. 9. 2016 ist der Kläger auf die Begründung des Beschlusses vom 6. 11. 2017 hinzuweisen, wonach Akteneinsicht in Aktenbestandteile nicht zusteht, aus denen das Abstimmungsverhalten der einzelnen Senatsmitglieder zu ersehen ist. Dies trifft auch auf den genannten Aktenvermerk zu, in dem der Senatsbeschluss festgehalten wurde, die Entscheidung ohne Berücksichtigung der Ablehnungserklärung zu fällen. Insoweit ist der Antrag auf Akteneinsicht daher abzuweisen.
Im Übrigen stellt sich der Antrag als unzulässig dar. Über das Begehren, dem Kläger eine Kopie der Urschrift des Beschlusses vom 27. 9. 2016 zu übermitteln, wurde bereits abgesprochen. Eine neuerliche Antragstellung über denselben Gegenstand steht dem Kläger nicht zu.
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