OGH 3Ob158/17g

3Ob158/17gSupreme CourtOct 25, 2017

Regest

1 Generalabonnement

Full text

OGH 3Ob158/17g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0030OB00158.17G.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätinnen Dr. WeixelbraunMohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der kündigenden Partei K***** KG, , vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die gekündigte Partei Egesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Gheneff – Rami – Sommer Rechtsanwälte OG in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Aufkündigung, aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der gekündigten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 25. Juli 2017, GZ 1 R 175/17f6, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme des außerordentlichen Revisionsrekurses wird zur Kenntnis genommen.

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Die gekündigte Partei zog mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2017 ihren dem Obersten Gerichtshof vorgelegten außerordentlichen Revisionsrekurs zurück.

Die Zurücknahme des Rechtsmittels ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung darüber zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T4, T6]; RS0110466 [T5, T6]).

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.