12Ns80/17m•OGH 12Ns80/17m
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Karolina M***** wegen des Vergehens der Verhetzung nach § 283 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB, AZ 091 Hv 60/17k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Landesgericht Salzburg delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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