14Ns69/17h•OGH 14Ns69/17h
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. September 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Dr. Nordmeyer in der Strafsache gegen Iman A***** wegen des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB, AZ 29 U 25/17i des Bezirksgerichts Fünfhaus, über den Antrag des Bezirksanwalts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Bregenz delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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