OGH 11Os79/17b

11Os79/17bSupreme CourtAug 8, 2017

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os79/17b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00079.17B.0808.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Rechtshörerin cand. iur. Schwarzer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Adolfo D***** wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1, Z 3 SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4. April 2017, GZ 61 Hv 25/17t58, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Freispruch von gleichartigen Vorwürfen enthält, wurde Adolfo D***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG (I./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und Z 3 SMG (II./) sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2, Abs 3 SMG (III./) schuldig erkannt.

Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – in W***** und andernorts als Mitglied einer kriminellen Vereinigung und als bereits einmal wegen einer Straftat nach § 28a Abs 1 SMG Verurteilter vorschriftswidrig Suchtgift

I./ in einer das 25fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) aus den Niederlanden aus- und über Deutschland oder andere Länder nach Österreich eingeführt, und zwar

1. / zwischen 17. und 20. September 2016 764,4 Gramm Kokain netto mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 398,25 Gramm Cocain;

2. / am 10. Oktober 2016 540 Gramm Kokain netto mit zumindest 281,34 Gramm Reinsubstanz Cocain;

3. / am 31. Oktober 2016 254,8 Gramm Kokain netto mit zumindest 132,75 Gramm Reinsubstanz Cocain;

4. / am 14. November 2016 1.186,1 Gramm Kokain netto mit zumindest 618 Gramm Reinsubstanz Cocain sowie 289,64 Gramm Heroin mit zumindest 154,5 Gramm Reinsubstanz Diacetylmorphin, 8,57 Gramm Reinsubstanz Monoacetylmorphin und 9,79 Gramm Reinsubstanz Acetylcodein;

II./ in einer das 25fache der Grenzmenge übersteigenden Menge einem oder mehreren Abnehmern überlassen, und zwar

1. / am oder nach dem 18. September 2016 das unter I./1./ angeführte Suchtgift;

2. / am oder nach dem 10. Oktober 2016 das unter I./2./ angeführte Suchtgift;

3. / am oder nach dem 31. Oktober 2016 das unter I./3./ genannte Suchtgift;

III./ ...

Die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten wendet sich gegen die Schuldsprüche I./1./ bis 3./ und II./1./ bis 3./.

Der gegen den Schuldspruch I./1./ (bzw II./1./) gerichtete Vorwurf unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) nimmt nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, weil die diese Schuldsprüche tragenden Feststellungen auch aus dem Geständnis des Angeklagten in der polizeilichen Vernehmung abgeleitet wurden (US 16 ff, insb US 18, US 21 f).

Das weitere Vorbringen geht ins Leere, weil es ausschließlich die entsprechenden Feststellungen der von den Schuldsprüchen I./1./ bis 3./ und II./2./ bis 3./ jeweils konkret umfassten Suchtgiftmengen betrifft.

Diesen kommt keine subsumtionsrelevante Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0106268), weil sich die rechtliche Qualifikation der zu einer Subsumtionseinheit zusammenzufassenden (RISJustiz RS0117464, RS0123912) Taten als ein Verbrechen nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 1, Z 3 SMG (I./) bereits aus den Urteilsannahmen zum unbekämpft gebliebenen Schuldspruch I./4./ ableiten lässt (US 8 f).

Gleiches gilt – mit Blick auf den bereits behandelten unberechtigten Einwand gegen die Begründung der Urteilsannahmen zum Schuldspruch II./1./ – für das gegen die Schuldsprüche II./2./ und 3./ gerichtete Vorbringen, weil sich die Annahme eines Verbrechens nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 1 und 3 SMG schon aus den zum Schuldspruch II./1./ vorliegenden Feststellungen ergibt (US 7).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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