OGH 11Ns56/17z

11Ns56/17zSupreme CourtAug 1, 2017

Full text

OGH 11Ns56/17z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.08.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0110NS00056.17Z.0801.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz als weitere Richter in der Strafsache gegen Mag. Ekkehard W***** und weitere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach §§ 12, 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 21 Bl 177/17p des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Mag. (FH) Manfred K***** auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Begründung

§ 39 Abs 1 StPO erlaubt Delegierung nur im Stadium des Haupt- und des Rechtsmittelverfahrens, nicht aber im Verfahren über einen Antrag auf Fortführung (RISJustiz RS0128937).

Der Antrag des Fortführungswerbers, dem es überdies an einer Antragslegitimation fehlt, war demnach zurückzuweisen.

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