OGH 15Os65/17y

15Os65/17ySupreme CourtJun 28, 2017

Full text

OGH 15Os65/17y

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00065.17Y.0628.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin MMag. Spunda als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Privatanklägers Mag. Hermann W***** gegen den Angeklagten Mag. Klaus L***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB, AZ 112 Hv 6/17y des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über die Beschwerde des Privatanklägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 20. April 2017, AZ 18 Bs 98/17v, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Begründung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der Beschwerde des Privatanklägers Mag. Hermann W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. März 2017, GZ 112 Hv 6/17y16, mit dem dessen Privatanklage zurückgewiesen worden war, nicht Folge und verpflichtete diesen gemäß § 390a Abs 1 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zum Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Das ausschließlich gegen den Kostenausspruch ergriffene „Rechtsmittel“ (gemeint: die gegen diesen erhobene Beschwerde) ist unzulässig, weil der Oberste Gerichtshof nur in jenen Fällen „Rechtsmittelgericht“ (§ 87 Abs 1 StPO) für Beschwerden gegen Beschlüsse (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) ist, in denen er durch das Gesetz (vgl § 34 Abs 1 Z 3 und Z 6 StPO) als solches normiert worden ist (RISJustiz RS0124936).

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