10ObS71/17i•OGH 10ObS71/17i
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Univ.Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Schramm und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Dr. Michael Göbel Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, FriedrichHillegeistStraße 1, wegen Pflegegeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 25. April 2017, GZ 7 Rs 28/17i26, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
1. Angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt worden sind, können in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RISJustiz RS0042963). Die Klägerin machte als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens in der Berufung geltend, dass sie das Recht gehabt habe, die vom Erstgericht beigezogene Sachverständige mit den Beobachtungen des die Klägerin regelmäßig betreuenden Pflegers zu konfrontieren, um die ausreichende Erörterung des Gutachtens zu gewährleisten. Das Erstgericht habe in Wahrheit eine vorgreifende Beweiswürdigung vorgenommen, indem es die Einvernahme des Pflegers als Zeugen abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat sich mit dieser Mängelrüge auseinandergesetzt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels verneint. Ob diese Verneinung zutreffend erfolgte, ist vom Revisionsgericht nicht zu prüfen (RISJustiz RS0043061 [T7]).
2. Zu der weiteren von der Klägerin behaupteten Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts über eine Beweisrüge dann mängelfrei ist, wenn es sich mit dieser befasst, die Beweiswürdigung des Erstgerichts überprüft sowie nachvollziehbare Überlegungen dazu angestellt und in seiner Entscheidung festgehalten hat (RISJustiz RS0043150; RS0043268). Der Oberste Gerichtshof ist ausschließlich als Rechtsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen tätig (RISJustiz RS0123663). Eine mangelhafte oder unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht angefochten werden. Vom Obersten Gerichtshof ist daher auch nicht zu prüfen, ob eine vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung gezogene Schlussfolgerung richtig oder fehlerhaft ist (RISJustiz RS0043150 [T7]). Auch die Prüfung, ob zur Gewinnung der erforderlichen Feststellungen noch weitere Beweise (hier: die Einvernahme des Pflegers der Klägerin) notwendig sind, und ob einem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann (hier nach dem Standpunkt des Klägers: dem Gutachten der vom Erstgericht beigezogenen Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie), ist ein Akt der nicht revisiblen Beweiswürdigung (RISJustiz RS0043414 [T18, T20]).
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