1Nc17/17s•OGH 1Nc17/17s
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der beim Landesgericht Innsbruck zu AZ 12 Nc 2/17s anhängigen Verfahrenshilfesache des Antragstellers L***** R*****, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.
Begründung:
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen gegenüber der Republik Österreich aufgrund einer Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck zu AZ 17 Cg 53/13f, „zumal es zu einer unvertretbaren widersprüchlichen und durch objektive Beweise (Gutachten) widerlegbaren Beweiswürdigung und falschen Rechtsanwendung gekommen“ sei, „die lediglich aufgrund der gesetzlich eingeschränkten Rechtsmittelmöglichkeit von den höheren Instanzen nicht mehr überprüft oder aufgehoben werden“ hätte können, „so dass diese objektiv unrichtige Entscheidung in Rechtskraft erwachsen“ sei „und zu einem enormen Schaden geführt“ habe.
Aufgrund des Ersuchens des Landesgerichts Innsbruck um Delegierung legte das Oberlandesgericht Innsbruck seinerseits die Akten dem Obersten Gerichtshof vor. Es begründete seine Vorlage damit, dass zum genannten Verfahren weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Beurteilung unanfechtbar gewesen wären und in beiden Rechtsgängen jeweils eine umfangreiche Berufung mit Beweis und Rechtsrüge erhoben worden sei. Ein nicht schon von vornherein aussichtsloser Amtshaftungsanspruch müsse sich daher zwingend auch und insbesondere „gegen“ die Berufungsentscheidung(en) des Oberlandesgerichts Innsbruck richten, womit die Voraussetzungen nach § 9 Abs 4 AHG zur Delegierung der Verfahrenshilfesache an einen Gerichtshof in einem anderen OLGSprengel gegeben wären.
Der Oberste Gerichtshof ist aber (derzeit) zu einer Delegierung nach der zitierten Gesetzesstelle nicht berufen.
Nach § 9 Abs 4 AHG ist ua dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des nach den allgemeinen Zuständigkeitsnormen zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet werden, wobei dies auch für das dem eigentlichen Amtshaftungsprozess vorgelagerte Verfahrenshilfeverfahren gilt (RIS-Justiz RS0122241; RS0050123 [T1]; Schragel, AHG³ Rz 255).
Es ist richtig, dass das Oberlandesgericht Innsbruck im zuvor genannten Verfahren als Rechtsmittelgericht tätig war. Den Ausführungen des Antragstellers kann aber nicht entnommen werden, er wolle seine Ersatzansprüche auch auf dessen mögliches Fehlverhalten als Rechtsmittelgericht im Anlassverfahren stützen. Im Gegenteil erhebt er Vorwürfe ausdrücklich nur gegen das Landesgericht Innsbruck, nicht aber gegen „höhere Instanzen“. Selbst wenn man diese Beurteilung nicht teilen sollte, wäre der Antragsteller im Rahmen eines Verbesserungsverfahrens aufzufordern, bekanntzugeben, ob er die behaupteten Amtshaftungsansprüche auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck ableiten will falls man dies für möglicherweise von seinem Antrag umfasst ansieht.
Da derzeit nicht zu erkennen ist, dass das Oberlandesgericht Innsbruck von potentiell amtshaftungsbegründenden Vorwürfen erfasst wäre, ist der Akt an das Oberlandesgericht Innsbruck zurückzustellen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.