14Os22/17t•OGH 14Os22/17t
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. April 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Manfred S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 25. Jänner 2017, GZ 022 Hv 34/16b49, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß §
21
Abs 1 StGB die Unterbringung des Manfred S***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Danach hat er am 25. Juli 2016 in W***** unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, beruht, Ion Sa***** mit Gewalt gegen dessen Person fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er ihn mit beiden Händen am Oberkörper packte und ihm sodann einen Pappbecher mit Münzen im Wert von 80 Cent durch heftige Zerrbewegungen entriss, wobei der Raub ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Werts begangen wurde und die Tat nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat, und dadurch das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 und Abs 2 StGB begangen.
Der durch einen Verteidiger vertretene Betroffene hat dagegen unmittelbar nach Urteilsverkündung Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung angemeldet (ON 48 S 21), die Rechtsmittel nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger am 7. Februar 2017 (s den ERV-Zustellnachweis, unjournalisiert angeschlossen bei ON 1) jedoch nicht ausgeführt.
Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
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