1Ob46/17x•OGH 1Ob46/17x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Univ.Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger sowie die Hofrätinnen Dr. HoferZeniRennhofer und Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtsache der klagenden Partei G***** AG, , vertreten durch die DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Wien gegen die beklagten Parteien 1. d GmbH, , vertreten durch Dr. Michael Dyck, Dr. Christine Monticelli, Rechtsanwälte in Salzburg, 2. S AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas FoglarDeinhardstein, Rechtsanwalt in Wien, wegen Duldung und Feststellung, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 16. November 2016, GZ 38 R 196/16g22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 23. Mai 2016, GZ 48 C 22/16a14, abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Nach Einlangen des außerordentlichen Revisionsrekurses der erstbeklagten Partei und Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof gaben die klagende Partei und die erstbeklagte Partei mit gemeinsamem Schriftsatz vom 1. 2. 2017
das „ewige Ruhen“ des Verfahrens bekannt.
Die Bestimmung des § 483 Abs 3 erster Satz ZPO, wonach ein
Ruhen des Verfahrens auch noch im Berufungsverfahren vereinbart werden kann, gilt gemäß § 513 ZPO auch für das Revisionsverfahren und ist analog auch auf das Revisionsrekursverfahren anzuwenden (4 Ob 232/04b; Fink in Fasching/Konecny³ II/3 Vor §§ 168–170 ZPO Rz 16). Durch die Ruhensvereinbarung entfällt für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0041994).
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen (1 Ob 228/10a).
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