OGH 1Nc15/17x

1Nc15/17xSupreme CourtMar 28, 2017

Full text

OGH 1Nc15/17x

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.03.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0010NC00015.17X.0328.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zu AZ 32 Cg 3/17x anhängigen Rechtssache der klagenden Partei S***** H*****, vertreten durch die Dr. Karl Claus Mag. Dieter Berthold Rechtsanwaltspartnerschaft KG, Mistelbach, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 19.000 EUR sA, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung

Begründung:

Der Kläger erhebt Amtshaftungsansprüche, die er aus seiner Ansicht nach rechtswidrigem und schuldhaftem Verhalten von Organen der Polizei und der Staatsanwaltschaft Wien ableitet. Über Auftrag des Erstgerichts erklärte er ausdrücklich, „derzeit“ von einem Fehlverhalten von Gerichtsorganen nicht auszugehen.

Das Erstgericht legte den Akt dem Obersten Gerichtshof „im Sinne des § 9 Abs 4 AHG unter Hinweis auf das Klagsvorbringen und die ergänzende Stellungnahme“ vor.

Nach der zitierten Gesetzesstelle kommt eine (amtswegige) Bestimmung eines anderen Prozessgerichts nur in Betracht, wenn der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch aus Amtshandlungen von Gerichtsorganen abgeleitet wird. Hat nun aber der Kläger erklärt, die erhobenen Ansprüche „derzeit“ nicht auf die Tätigkeit mit der Sache befasster Gerichte zu stützen, ist der Delegierungstatbestand des § 9 Abs 4 AHG nicht erfüllt.

Der Akt ist somit dem angerufenen Prozessgericht zurückzustellen, das das Verfahren über die Klage durchzuführen haben wird.

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