11Ns17/17i•OGH 11Ns17/17i
Der Oberste Gerichtshof hat am 13. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Samir B***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 61 Hv 124/16p des Landesgerichts Salzburg über den Antrag der Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Unter Bezugnahme auf den (in einem zwischenweilig einbezogenen Verfahren des Bezirksgerichts Salzburg ergangenen) Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 11. November 2016, GZ 11 Ns 81/16z3, wird ergänzt, dass die beiden (in Wien bzw Wiener Neudorf wohnhaften) Zeugen zu den im Strafantrag ON 13 enthaltenen Vorwürfen zufolge ihres Arbeitsplatzes in Salzburg kein Argument für eine Delegierung bieten.
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