13Ns8/17f•OGH 13Ns8/17f
Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und Dr. Brenner in der Strafsache gegen Christoph R***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 5 U 7/17z des Bezirksgerichts Spittal an der Drau über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Strafsache wird dem zuständigen Gericht abgenommen und dem Bezirksgericht Meidling delegiert.
Gründe:
Zufolge Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 StPO war spruchgemäß zu entscheiden.
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