OGH 7Ob14/17k

7Ob14/17kSupreme CourtFeb 15, 2017

Full text

OGH 7Ob14/17k

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.02.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00014.17K.0215.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** B*****, vertreten durch Dr. Andreas A. Lintl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Dr. Gerhard Jöchl KommanditPartnerschaft in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2016, GZ 12 R 41/16m20, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Begründung

1. Zu den Anforderungen einer sach- und fachgerechten Rechtsberatung liegt bereits umfangreiche höchstgerichtliche Rechtsprechung vor (vgl RISJustiz RS0026584), die aus Anlass des vorliegenden Falles keiner Verbreiterung bedarf. Grundsätzlich gilt, dass dabei die Sorgfaltsanforderungen nicht überspannt werden dürfen (vgl RISJustiz RS0026584 [T13]) und sich diese typischerweise an den Umständen des Einzelfalls orientieren (RISJustiz RS0026584 [T17]), weshalb insoweit in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt (RISJustiz RS0026584 [T19]).

2. Die Klägerin hat ihr Begehren darauf gestützt, von den Mitarbeitern der Beklagten nicht (ausreichend nachdrücklich) auf die Möglichkeit einer Kündigungsanfechtung hingewiesen worden zu sein. Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist aber die Klägerin beim Beratungsgespräch am 16. 5. 2014 auf genau diese Möglichkeit sehr wohl ausdrücklich hingewiesen worden und auch beim Kontaktgespräch am 26. 6. 2014 sowie dem Beratungstermin am 21. 7. 2014 wurde die Klägerin gefragt, ob sie die Kündigung anfechten wolle, was diese durchwegs verneinte. Wenn die Vorinstanzen bei dieser Sachlage betreffend die Möglichkeit der Kündigungsanfechtung keine unzulängliche Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten erkannten, dann liegt darin jedenfalls keine unvertretbare und deshalb korrekturbedürftige Einzelfallbeurteilung.

3. Die Klägerin hat zudem nicht nur die Frage nach einer gewünschten Kündigungsanfechtung mehrfach verneint, sondern ebenfalls mehrfach erklärt, aus bestimmt angegebenen Gründen künftig nicht mehr bei ihrem bisherigen Arbeitgeber beschäftigt sein zu wollen. Unter diesen Umständen war es nicht Aufgabe der Mitarbeiter der Beklagten, die Klägerin umzustimmen und zu einem gegenteiligen Verhalten zu drängen (vgl RISJustiz RS0026560).

4. Eine Beratung über generelle, allgemein bekannte Probleme des Arbeitsmarkts, wie etwa die schlechten Chancen älterer Arbeitnehmer auf Wiederbeschäftigung, war nicht erforderlich.

5. Allfällige Ansprüche der Klägerin wegen Mobbings sind nicht Gegenstand des von ihr erhobenen Begehrens.

6. Die Klägerin zeigt insgesamt das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht auf. Die außerordentliche Revision ist demnach unzulässig und zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.

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