1Ob9/17f•OGH 1Ob9/17f
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin S***** E*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß und andere Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Antragsgegner W***** E*****, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH, Krems an der Donau, wegen nachehelicher Vermögensaufteilung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom 16. Dezember 2016, GZ 2 R 44/16g71, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom 3. März 2016, GZ 7 Fam 2/14v65, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
1. Die Ermittlung des Werts – oder der Wertsteigerung – einer Liegenschaft gehört zur Tatfrage, die einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglich ist. Einen Mangel des Rekursverfahrens macht der Revisionsrekurswerber nicht geltend.
2. Das Vorhandensein eines weiteren Sparbuchs konnte nicht festgestellt werden. Durch das Unterlassen einer – ohnehin nicht gebotenen – förmlichen Abweisung seines diesbezüglichen Aufteilungsvorschlags kann der Revisionsrekurswerber nicht beschwert sein.
Erhebliche Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG sind daher nicht zu beantworten (§ 71 Abs 3 AußStrG).
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