12Ns2/17s•OGH 12Ns2/17s
Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Februar 2017 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner in der Disziplinarstrafsache gegen *****, AZ D 1550 des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp ist von der Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Tiroler Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2015, D 15-50, nicht ausgeschlossen.
Gründe:
Der Oberste Gerichtshof hat zu AZ 22 Ds 2/17i über die im Spruch genannte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung zu entscheiden. Nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs ist Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp Vorsitzender des zuständigen 22. Senats.
Gegenstand des vorliegenden (über Initiative des Landesgerichts Innsbruck eingeleiteten) Disziplinarverfahrens sind Ausführungen, die in der vom Disziplinarbeschuldigten im Rechtsmittelverfahren zu AZ 29 Hv 26/15x des Landesgerichts Innsbruck verfassten Nichtigkeitsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof enthalten sind.
Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp zeigte seine Ausgeschlossenheit unter Hinweis darauf an, dass er sich zwar nicht befangen fühle, jedoch Vorsitzender des seinerzeit über die genannte Nichtigkeitsbeschwerde entscheidenden Senats des Obersten Gerichtshofs (siehe 14 Os 96/15x-4) gewesen sei. Zudem habe der Disziplinarbeschuldigte im vorliegenden Disziplinarverfahren gegen die genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofs ins Treffen geführt, sie beinhalte eine „zynische Scheinbegründung“ sowie eine „lineare Fortsetzung der Missachtung der Beschuldigtenrechte“.
Gem § 64 DSt iVm § 43 Abs 1 Z 3 StPO ist ein Richter vom gesamten Verfahren ausgeschlossen, wenn andere (als die in Z 1 und 2 des § 43 Abs 1 StPO genannten) Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.
Das ist bei abfälligen oder abwertenden Äußerungen einer Prozesspartei oder eines Vertreters gegenüber einer Entscheidung eines Gerichts, nicht anders als bei solchen Verbalattacken gegen einen Richter selbst, nicht der Fall, weil es andernfalls der Parteienwillkür unterläge, einen Ausschließungsgrund zu schaffen (vgl Lässig, WK-StPO § 43 Rz 15).
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