15Ns101/16w•OGH 15Ns101/16w
Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. MichelKwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann im Verfahren zur Übernahme der Strafvollstreckung betreffend Hüseyin B***** in dem zu AZ 7 Ns 2/16a des Landesgerichts Ried im Innkreis und dem zu AZ 196 Ns 19/16x des Landesgerichts für Strafsachen Wien zwischen diesen Gerichten geführten Zuständigkeitsstreit nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Für die Durchführung des Verfahrens ist das Landesgericht Ried im Innkreis zuständig.
Gründe:
Der türkische Staatsangehörige Hüseyin B***** wurde mit Strafbefehl des (deutschen) Amtsgerichts Eggenfelden vom 26. Jänner 2016 (rechtskräftig seit 18. Februar 2016), Zahl 2 Cs 105 Js 41842/15 wegen einer strafbaren Handlung nach dem Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldstrafe in Höhe von 1.200 Euro sowie zur Zahlung von Verfahrenskosten verurteilt.
Mit Note vom 10. November 2016 ersuchte das (deutsche) Bundesamt für Justiz das Landesgericht Ried im Innkreis um Übernahme der Vollstreckung dieser Entscheidung.
Dieses trat das Verfahren mit Beschluss vom 30. November 2016, AZ 7 Ns 2/16a, an das Landesgericht für Strafsachen Wien mit der Begründung ab, der Genannte habe keinen Wohnsitz in Österreich und es bestünden auch keinerlei Anhaltspunkte für einen aktuellen Aufenthalt desselben im Sprengel des abtretenden Gerichts (§ 53b Abs 2 letzter Satz EUJZG; ON 4).
Das Landesgericht für Strafsachen Wien bestreitet zu AZ 196 Ns 19/16x seine Zuständigkeit (ON 8) unter Hinweis auf eine aktuelle Auskunft aus dem zentralen Melderegister (ON 6), in welcher ein seit dem Jahr 2011 aufrechter Hauptwohnsitz des Verurteilten an einer Adresse im Sprengel des abtretenden Gerichts ausgewiesen ist. Überdies sei der Genannte laut einer Anfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger seit Oktober 2016 im Bezirk Schärding beschäftigt (ON 7).
Gemäß § 53 Abs 2 erster Satz EUJZG richtet sich die örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung über die Vollstreckung einer Entscheidung, mit der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Geldsanktion ausgesprochen worden ist, nach dem Wohnsitz oder Aufenthalt der vom Sanktionsausspruch betroffenen Person. Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird vom Gesetz nur (subsidiär) für zuständig erklärt, wenn nach den in Abs 2 leg cit vorangehenden Bestimmungen die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts nicht feststellbar ist (§ 53b Abs 2 letzter Satz EUJZG).
Im Hinblick darauf, dass die vom Landesgericht Ried im Innkreis vor der Abtretung eingeholte Auskunft aus dem Melderegister (ON 3) nicht den vollständigen Datensatz des Verurteilten betraf, die vom Landesgericht für Strafsachen Wien eingeholten Auskünfte (ON 6, 7) hingegen einen (primären) Anknüpfungspunkt im Sinn des § 53 Abs 2 erster Satz EUJZG ergeben, ist das Landesgericht Ried im Innkreis für das weitere Verfahren zuständig.
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