9ObA165/16d•OGH 9ObA165/16d
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und KR Karl Frint in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. D***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Dr. Anton Ehm, Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, wegen 3.655,20 EUR brutto sA und Feststellung (Streitwert: 11.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 23. Jänner 2013, GZ 9 Ra 57/12m9, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 2. März 2012, GZ 3 Cga 25/12k5, Folge gegeben wurde, zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 978,84 EUR (darin 163,14 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der am ***** 1961 geborene Kläger steht seit 1. 4. 1988 in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zur Beklagten, einem Sozialversicherungsträger. Auf das Arbeitsverhältnis ist die Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Der Kläger wurde nach der DO.A zunächst in die Gehaltsgruppe C, Dienstklasse II, eingereiht. Seit 1. 4. 1993 ist er in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I eingereiht.
Der Kläger erwarb vor Beginn seines Arbeitsverhältnisses Schulzeiten im Ausmaß von 2 Jahren und 10 Monaten an einem österreichischen Bundesgymnasium (1. 9. 1976 bis 30. 6. 1979). Hinsichtlich dieser Schulzeiten stellte er bei der Beklagten am 17. 5. 2011 einen Antrag auf Neufestsetzung von Vordienstzeiten für den Vorrückungstermin gemäß § 13 DO.A idF der 80. Änderung der DO.A. Die Beklagte teilte dem Kläger am 27. 5. 2011 mit, dass nicht mehr als drei Jahre gegenüber der seinerzeitigen Dienstzeitfeststellung zusätzlich anzurechnen seien. Es trete beim Kläger keine Verbesserung bei der Einstufung bzw beim Zeitvorrückungstermin ein, weil aufgrund der Neuregelung die (erste) Vorrückung von Bezugsstufe 1 auf Bezugsstufe 2 statt wie bisher nach zwei Jahren erst nach fünf Jahren erfolge.
Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Zahlung von 3.655,20 EUR brutto sA an Entgeltdifferenzen sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm weiterhin (ab 1. 1. 2012) die gemäß der DO.A jeweils vorgesehenen Bezüge in jener Höhe zu bezahlen, die sich ausgehend von einer Einstufung in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse I, Bezugsstufe 17, mit nächster Vorrückung 1. 10. 2012 ergebe. Er brachte unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hütter (C88/08) vor, dass die 80. Änderung der DO.A zwar die Möglichkeit der Anrechnung von Schulzeiten als Vordienstzeiten für die Bemessung seiner Bezüge geschaffen habe. Diese Anrechnung habe die Beklagte vorgenommen. Durch die scheinbar neutrale Regelung des § 40 Abs 3 DO.A in der Fassung der 80. Änderung, auf die sich die Beklagte berufe, werde die Anrechnung aber dadurch unwirksam gemacht, dass die Gehaltsvorrückung in der ersten Bezugsstufe gleichzeitig um drei Jahre verlängert worden sei. Diese Regelung diskriminiere ihn wegen des Alters. Das Alter sei der allein bestimmende Faktor für die Benachteiligung, die hier darin liege, dass in der ersten Bezugsstufe fünf Jahre zugewartet werden müssten, um die erste Gehaltsvorrückung zu erreichen. Ausreichende Rechtfertigungsgründe lägen dafür nicht vor. Die vorgeschriebene Verweildauer von fünf Jahren in der ersten Bezugsstufe lasse sich weder mit dem Argument der Einarbeitung noch anderen sachlichen Argumenten rechtfertigen, denn sie differenziere nicht zwischen verschiedenen Arten von Vordienstzeiten. Die Ausdehnung der Vorrückungszeit in der ersten Bezugsstufe gemäß § 40 Abs 3 DO.A sei unionsrechtswidrig und daher unwirksam. Für die diskriminierungsfreie Bemessung seiner Bezüge sei unter Berücksichtigung der absolvierten Schulzeiten von einer jeweils zweijährigen Verweildauer in den Bezugsstufen einschließlich der ersten Bezugsstufe auszugehen.
Die Beklagte bestritt und beantragte die Klageabweisung. Die Kollektivvertragsparteien hätten mit der 80. Änderung der DO.A in Reaktion auf die Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Hütter (C88/08) eine sachgerechte und diskriminierungsfreie Anrechnungsregelung im Rahmen des ihnen offen stehenden Ermessensspielraums geschaffen. Schulzeiten seien nach der früheren Rechtslage gar nicht anrechenbar gewesen, sodass eine ursprüngliche Diskriminierung des Klägers wegen des Alters, die durch die Neuregelung fortgesetzt worden wäre, nicht bestanden habe. Aus der Entscheidung Hütter könne der Kläger nicht das Erfordernis der Anrechnung von Schulzeiten an sich folgern, zumal Schulzeiten keine Berufserfahrung ieS vermitteln könnten. Die Neuregelung der Anrechnung knüpfe nicht an ein bestimmtes Lebensalter an, sodass sie nicht unmittelbar diskriminierend sei. Aber auch eine mittelbare Diskriminierung liege nicht vor, weil die Neuregelung durch die Rechtfertigungsgründe der Honorierung von Berufserfahrung, der Betriebstreue, des Dienstalters und der Beschäftigungsförderung von auf dem Arbeitsmarkt benachteiligten Gruppen gerechtfertigt sei. Die seit 2010 in Geltung stehende neue Regelung der DO.A entspreche ebenso wie die neue Regelung des VBG 1948 der Richtlinie 2000/78/EG.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. § 40 Abs 3 DO.A in der Fassung der 80. Änderung bewirke eine mittelbare Diskriminierung des Klägers wegen des Alters, weil damit im Wesentlichen die bisherige Regelung aufrechterhalten werde, wonach Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr nicht angerechnet worden seien. Der Kläger sei zwar nach der alten Bestimmung nicht diskriminiert gewesen. § 40 Abs 3 DO.A heble jedoch die neu geschaffene Anrechnungsmöglichkeit von Schulzeiten durch die Verlängerung der Verweildauer in der ersten Bezugsstufe faktisch aus, was auch offenbarer Zweck der Regelung sei. Gründe, die eine Diskriminierung wegen des Alters rechtfertigen könnten, seien nicht ersichtlich.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil ab und wies das Klagebegehren über Berufung der Beklagten ab. Eine Anrechnung von Schulzeiten sei vor der 80. Änderung der DO.A überhaupt nicht vorgesehen gewesen, sodass der Kläger nach der alten Rechtslage nicht wegen des Alters diskriminiert gewesen sei. Der Kläger bestreite nicht, dass eine Regelung zulässig sei, wonach Schul- und Lehrzeiten überhaupt nicht anzurechnen seien. Die Neuregelung der §§ 13 und 40 DO.A mit der 80. Änderung führe daher nicht zu einer Verschlechterung einer ursprünglichen Rechtsposition oder einer Ungleichbehandlung des Klägers und prolongiere daher hier auch nicht eine in der Vergangenheit bestandene Diskriminierung des Klägers wegen des Alters. Für sich allein betrachtet stelle die Neuregelung dieser Bestimmungen aber weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar. Bei der Frage, welche Vordienstzeiten angerechnet werden, stelle die Neuregelung nämlich nicht auf ein bestimmtes Lebensalter, sondern auf einen sachlichen Zeitpunkt, den Tag der Vollendung der allgemeinen Schulpflicht, ab. Die Anhebung der Verweildauer in der ersten Bezugsstufe von zwei auf fünf Jahren sei zulässig. Darin liege keine mittelbare Diskriminierung, weil es zu weit hergeholt wäre, dass die Vorrückung in einer bestimmten Weise gestaltet werden müsse. Die Revision sei zur Frage zulässig, ob die Bestimmungen der §§ 13 und 40 DO.A neu im hier gegebenen Kontext dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters widersprächen.
In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Kläger die Abänderung des Berufungsurteils im Sinn einer Klagsstattgebung.
Die Beklagte beantragt, der Revision keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die hier maßgebliche Bestimmung des § 40 DO.A idF ihrer 80. Änderung lautet auszugsweise:
„§ 40 (1) Die Angestellten sind in die Bezugsstufe 1 der nach den Bestimmungen der §§ 37 bis 39 gebührenden Gehaltsgruppe (Dienstklasse) einzustufen. Sind Dienstzeiten gemäß § 13 (hier die verfahrensgegenständlichen Schulzeiten, Anm) anzurechnen, ist Abs 3 für die Einstufung sinngemäß anzuwenden.
(2) aufgehoben
(3) In der Bezugsstufe 1 verbleibt der/die Angestellte fünf Jahre, von der folgenden Bezugsstufe an rückt er/sie nach Vollendung von je zwei Dienstjahren in die nächsthöhere Bezugsstufe seiner Gehaltsgruppe (Dienstklasse) vor (Zeitvorrückung).
(4) …“
Der Oberste Gerichtshof richtete, nachdem zunächst der Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu C417/13, Starjakob, abzuwarten war (8 ObA 20/13v; 9 ObA 52/13g), mit Beschluss vom 24. 9. 2015, 9 ObA 20/15d, ein weiteres Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH. In diesem wurde an den EuGH die Frage gerichtet, ob Art 21 der Grundrechtecharta in Verbindung mit Art 2 Abs 1 und 2 sowie Art 6 Abs 1 der RL 2000/78/EG – auch unter Berücksichtigung des Art 28 der Grundrechtecharta – dahin auszulegen ist, dass
a) eine kollektivvertragliche Regelung, die für Beschäftigungszeiten am Beginn der Karriere einen längeren Vorrückungszeitraum vorsieht und die Vorrückung in die nächste Bezugsstufe daher erschwert, eine mittelbare Ungleichbehandlung aus Gründen des Alters darstellt,
b) und im Fall der Bejahung dahin, dass eine solche Regelung insbesondere mit Rücksicht auf die geringe Berufserfahrung am Beginn der Karriere angemessen und erforderlich ist.
Der EuGH beantwortete mit Urteil vom 21. 12. 2016, C539/15, die Frage dahin, dass Art 2 Abs 1 und 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. 11. 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf dahin auszulegen ist, dass er einem nationalen Kollektivvertrag wie dem im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehe, nach dem für einen Arbeitnehmer, der für die Zwecke seiner Einstufung in die Bezugsstufen von der Anrechnung von Schulzeiten profitiert, eine Verlängerung des Vorrückungszeitraums von der ersten in die zweite Bezugsstufe gilt, da diese Verlängerung auf alle Arbeitnehmer anzuwenden ist, die von der Anrechnung von Schulzeiten profitieren, und auch rückwirkend auf diejenigen, die bereits höhere Bezugsstufen erreicht haben.
Der EuGH hat im Hinblick auf die Situation des Klägers die vorliegende Regelung, nach der die Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe fünf, in den folgenden Gehaltsstufen zwei Jahre beträgt, sohin gebilligt. Da sich die Rechtsansicht des Klägers, dass die Verlängerung der Verweildauer in der ersten Gehaltsstufe unionsrechtswidrig sei, folglich nicht als zutreffend erweist, ist seiner Revision der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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