3Ob246/16x•OGH 3Ob246/16x
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache A*****, geboren am ***** 1933, *****, vertreten durch Mag. Gernot Steier, Rechtsanwalt in Neulengbach, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 12. Oktober 2016, GZ 23 R 389/16b148, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neulengbach vom 20. Juli 2016, GZ 1 P 125/15i143, zum Teil abgeändert wurde, den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Beschluss des Rekursgerichts wurde dem Vertreter des Revisionsrekurswerbers am (Montag, dem) 21. November 2016 (= Zustellzeitpunkt gemäß § 89d Abs 2 GOG) zugestellt (vgl S 2 des Rechtsmittels, wo die elektronische Hinterlegung am [Freitag, dem] 18. November 2016 ausdrücklich festgehalten ist). Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde von diesem am (Dienstag, dem) 6. Dezember 2016 im ERV eingebracht.
Nach § 65 Abs 1 AußStrG beträgt die Frist für den Revisionsrekurs 14 Tage ab Zustellung der Rekursentscheidung. Sie endete daher bereits mit Ablauf des 5. Dezember 2016 (Montag). Der erst am folgenden Tag eingebrachte Revisionsrekurs erweist sich daher als verspätet und ist zurückzuweisen.
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