OGH 13Os126/16b

13Os126/16bSupreme CourtJan 25, 2017

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 13Os126/16b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130OS00126.16B.0125.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Jänner 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jorda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Angello V***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3 StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 21. September 2016, GZ 125 Hv 85/16k153, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im Schuldspruch sowie im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf die Aufhebung des Strafausspruchs verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Angello V***** des Verbrechens des gewerbsmäßig im Rahmen einer kriminellen Vereinigung durch Einbruch begangenen schweren Diebstahls nach §§ 12 dritter Fall, 127, 128 Abs 2, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3 StGB (I) sowie jeweils mehrerer Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 1 StGB (II) und nach §§ 12 dritter Fall, 241e Abs 3 StGB (III) sowie der Urkundenunterdrückung nach §§ 12 dritter Fall, 229 Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.

Danach hat er vom Juli 2014 bis zum Februar 2016 in W***** und N***** dadurch, dass er Unterkünfte zur Verfügung stellte, bei der Anschaffung von Einbruchswerkzeug mitwirkte sowie Hinweise zu geeigneten Tatorten und zu potentiellen Abnehmern gab, vorsätzlich zur Ausführung strafbarer Handlungen anderer beigetragen (§ 12 dritter Fall StGB), nämlich

(I) gewerbsmäßig als Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu von anderen Mitgliedern dieser Vereinigung großteils durch Einbruch in Wohnstätten begangenen Diebstählen, wobei der Wert der weggenommenen Sachen 300.000 Euro überstieg,

(II) dazu, dass sich andere unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, verschafften,

(III) dazu, dass andere unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, vernichteten, beschädigten oder unterdrückten sowie

(IV) dazu, dass andere Urkunden, über die sie nicht verfügen durften, vernichteten, beschädigten oder unterdrückten.

Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist im Recht.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt zutreffend auf, dass das Erstgericht hinsichtlich der hier unter I zusammengefassten Taten keine Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz traf, womit die Urteilskonstatierungen schon die Subsumtion nach dem Grundtatbestand des Diebstahls (§ 127 StGB) nicht tragen.

Nach den Konstatierungen der Tatrichter handelte der Beschwerdeführer als Beitragstäter im Sinn des § 12 dritter Fall StGB (US 44). Auch als solcher verwirklicht er gegebenenfalls den jeweils in Rede stehenden Tatbestand originär, womit er auch die subjektiven Tatbestandselemente selbst erfüllen muss (Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 40).

Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers war die angefochtene Entscheidung in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde im Schuldspruch schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort aufzuheben (§ 285e StPO).

Dabei machte der Oberste Gerichtshof von der Möglichkeit einer Teilaufhebung (§ 289 StPO) nicht Gebrauch, weil die übrigen strafbaren Handlungen nach den Urteilsfeststellungen stets in Tateinheit mit den Diebstählen begangen worden sind. Solcherart wird dem Erstgericht die Möglichkeit belassen, die von der Anklage umfassten Tatkomplexe auch im zweiten Rechtsgang in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Hinzugefügt sei, dass der von der Nichtigkeitsbeschwerde aufgezeigte Rechtsfehler auch den Schuldspruch wegen Vergehen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB (hier unter II zusammengefasst) betrifft, weil auch dieser Tatbestand – hier hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht getroffene – Feststellungen zum Bereicherungsvorsatz verlangt.

Die Aufhebung des Schuldspruchs hatte jene des Strafausspruchs zur Folge, worauf der Angeklagte mit seiner Berufung zu verweisen war.

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