OGH 8Nc2/17m

8Nc2/17mSupreme CourtJan 24, 2017

Full text

OGH 8Nc2/17m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.01.2017
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2017:0080NC00002.17M.0124.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshof Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. TarmannPrentner, den Hofrat Dr. Brenn und die Hofrätinnen Mag. Korn und Dr. WeixelbraunMohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. T***** J*****, vertreten durch Dr. Michael Brunner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. G***** F*****, vertreten durch die Hasberger Seitz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei DI A***** R*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Gruber Partnerschaft KG in Wien, wegen 13.583,99 EUR sA und Feststellung, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** vom 13. Jänner 2017, im Revisionsverfahren zu AZ ***** den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** ist als Vorsitzender des ***** Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Partei zu AZ ***** befangen.

Begründung

Begründung:

Das Verfahren betrifft die Frage der Haftung eines Notars aufgrund eines geltend gemachten Beratungsfehlers. Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren ab und gab dem Feststellungsbegehren statt. Dem Beklagten sei im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer forstbehördlichen Genehmigung ein Verstoß gegen die berufliche Aufklärungspflicht anzulasten. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung der Haftung des Beklagten sei gegeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers gegen den klagsabweisenden Teil des Ersturteils nicht Folge. Die ordentliche Revision wurde gemäß § 508 ZPO nachträglich für zulässig erklärt. Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger Revision an den Obersten Gerichtshof.

Für die Behandlung dieses Rechtsmittels ist nach den Bestimmungen der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs der ***** Senat zuständig. Der Vorsitzende dieses Senats zeigte mit Note vom 13. Jänner 2017 seine mögliche Befangenheit an und führte aus, seine Ehegattin sei an der angefochtenen Entscheidung als Vorsitzende des Berufungssenats beteiligt gewesen. Dieser Umstand könnte bei Außenstehenden den Eindruck seiner Befangenheit entstehen lassen.

Dazu wurde erwogen:

Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn – bei objektiver Betrachtungsweise – ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen in der Regel Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (8 Nc 30/15a).

Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der vom Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. ***** in der Befangenheitsanzeige mitgeteilte Sachverhalt den Anschein seiner Befangenheit begründen, weil ein Verfahrensbeteiligter den Eindruck gewinnen könnte, seine Willensbildung als Senatsvorsitzender könnte durch die Verfahrensbeteiligung seiner Ehegattin als Vorsitzende des Berufungssenats beeinflusst worden sein.

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