AUSL EGMR Bsw1955/10

Bsw1955/10Other CourtJan 10, 2017

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AUSL EGMR Bsw1955/10

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.01.2017

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Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Babiarz gg. Polen, Urteil vom 10.1.2017, Bsw. 1955/10.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 12 EMRK - Keine Wiederverehelichung wegen Verweigerung der Scheidung der bestehenden Ehe.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (5:2 Stimmen).

Keine Verletzung von Art. 12 EMRK (5:2 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der Bf. heiratete 1997 Frau R. Im Herbst 2004 lernte er Frau A. H. kennen und zog im Jänner 2005 aus der ehelichen Wohnung aus. Im Oktober 2005 kam eine gemeinsame Tochter von A. H. und dem Bf. zur Welt. Der Bf. reichte am 25.9.2006 einen Antrag auf schuldlose Scheidung ein. R. stimmte einer Scheidung allerdings nicht zu.

Der Bf. beantragte daraufhin eine Verschuldensscheidung. Am 17.2.2009 wies das Landgericht Lublin den Scheidungsantrag ab. Das Gericht stellte fest, dass er allein für das Scheitern der Ehe verantwortlich war, weil er die Verpflichtung zur Treue nicht eingehalten habe. Das Gericht betonte, dass eine Scheidung gemäß § 56 Abs. 3 des Familien- und Pflegschaftsgesetzes nicht gewährt werden kann, wenn sie von jener Partei beantragt wurde, welche die Schuld am Scheitern der Ehe trägt, wenn die andere Partei nicht zustimmt und die Verweigerung dieser Zustimmung nicht den Grundsätzen des Zusammenlebens widerspricht.

Der Bf. legte gegen das Urteil Berufung ein. Das Berufungsgericht Lublin wies diese am 16.6.2009 ab.

Rechtsausführungen:

Der Bf. rügte eine Verletzung von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und von Art. 12 EMRK (Recht auf Eheschließung), da die Behörden ihn durch die Weigerung einer Ehescheidung daran gehindert hätten, die Frau, mit der er zusammenlebt, zu heiraten.

Zur Zulässigkeit

(34) Die Regierung behauptete, dass die Rüge des Bf. aus dem Anwendungsbereich des Art. 12 EMRK fiel und mit den Bestimmungen der Konvention ratione materiae unvereinbar wäre. […]

(35) Der GH befindet, dass die Einrede der Regierung eng mit dem Inhalt der Rüge des Bf. verbunden ist und mit der Entscheidung in der Sache verknüpft werden muss (mehrheitlich).

(36) Der GH bemerkt, dass die Beschwerde nicht offensichtlich unbegründet […] und auch aus keinem anderen Grund unzulässig und daher für zulässig zu erklären ist (einstimmig).

In der Sache

(46) Der GH beobachtet, dass die Beschwerde des Bf. im Hinblick auf die angebliche Verletzung seiner Rechte, die durch Art. 8 und Art. 12 EMRK garantiert werden, auf der gleichen Tatsache beruhen, nämlich der Weigerung der Gerichte, ihm eine Ehescheidung zu gewähren.

(47) Soweit sich der Bf. auf Art. 8 EMRK beruft, wiederholt der GH, dass der wesentliche Zweck von Art. 8 EMRK zwar darin besteht, den Einzelnen vor willkürlichen Eingriffen durch die Behörden zu schützen, doch zwingt er den Staat nicht nur dazu, von solchen Eingriffen Abstand zu nehmen: zusätzlich zu dieser negativen Verpflichtung können positive Verpflichtungen bestehen, die einer wirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens innewohnen. Diese Verpflichtungen können die Verabschiedung von Maßnahmen zur Sicherung des Privatlebens auch im Bereich von Beziehungen von Individuen untereinander umfassen. […] Im Rahmen der Gestaltung ihrer Scheidungsgesetze und bei deren Umsetzung in konkreten Fällen genießen die Vertragsstaaten einen weiten Ermessensspielraum bei der Festlegung, welche Schritte durchzuführen sind, um die Einhaltung der Konvention sicherzustellen und die auf dem Spiel stehenden widerstreitenden Interessen miteinander in Einklang zu bringen.

(48) Was Art. 12 EMRK betrifft, wiederholt der GH in diesem Zusammenhang, dass dieser Artikel das Grundrecht eines Mannes und einer Frau sicherstellt zu heiraten und eine Familie zu gründen. Die Ausübung des Rechts auf Eheschließung führt zu sozialen, persönlichen und rechtlichen Konsequenzen. Es unterliegt den Gesetzen der Vertragsstaaten, aber die dadurch eingeführten Beschränkungen dürfen das Recht auf Eheschließung nicht in einer Weise oder einem Ausmaß beschränken oder verkürzen, dass sein Wesensgehalt berührt wird.

(49) Der GH hat bereits entschieden, dass weder Art. 12 noch Art. 8 EMRK dahingehend auszulegen sind, dass sie dem Einzelnen ein Recht auf Ehescheidung gewähren würden. Darüber hinaus zeigen die vorbereitenden Arbeiten zur EMRK eindeutig, dass die Vertragsstaaten beabsichtigten, dieses Recht aus dem Geltungsbereich der EMRK ausdrücklich auszuschließen. Dennoch hat der GH oft wiederholt, dass die EMRK ein lebendiges Instrument ist, dass im Lichte der heutigen Bedingungen auszulegen ist. Er hat ferner entschieden, dass Art. 12 EMRK für geschiedene Personen das Recht auf eine neuerliche Ehe sichert, wenn die innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Scheidung zulassen, was die EMRK nicht verlangt.

(50) Der GH hat daher nicht ausgeschlossen, dass die unangemessene Dauer eines gerichtlichen Scheidungsverfahrens eine Frage unter Art. 12 EMRK aufwerfen könnte. Der GH hat auch nicht ausgeschlossen, dass eine ähnliche Schlussfolgerung in allen Fällen gezogen werden könnte, in denen das nationale Recht trotz eines unwiederbringlichen Zusammenbruchs des ehelichen Lebens die mangelnde Zustimmung einer schuldlosen Partei als unüberwindliches Hindernis für die Gewährung einer Ehescheidung für eine schuldige Partei betrachtete. Diese Art von Sachverhalt ergibt sich jedoch nicht im vorliegenden Fall, da die Beschwerde weder die übermäßige Dauer des Scheidungsverfahrens noch ein unüberwindbares rechtliches Hindernis betreffend die Möglichkeit einer Wiederverehelichung nach der Scheidung betrifft.

(51) Die Umstände des vorliegenden Falles unterscheiden sich auch von denen, die im Zusammenhang mit dem Fall Johnston u.a./IRL geprüft wurden, da er weder durch das nationale Recht verhängte generelle Beschränkungen noch ein entsprechendes allgemeines Verbot betrifft. Das Vorbringen des Bf. beruht nicht auf einer absoluten Unmöglichkeit einer Scheidung nach dem polnischen Familienrecht, sondern auf einer Abweisung seines Scheidungsantrages durch die innerstaatlichen Gerichte.

(52) Der GH hält fest, dass das polnische Scheidungsrecht detaillierte materielle und prozessuale Regeln enthält, die zur Bewilligung einer Scheidung führen können. Insbesondere kann Art. 56 Abs. 3 des Familien- und Pflegschaftsgesetzes so verstanden werden, dass er den Schutz einer Partei, in der Regel der schwächeren, gegen die Machenschaften und die böse Absicht der anderen Partei bezweckt. Es gibt auch eine umfassende innerstaatliche Rechtsprechung zur Anwendung der maßgeblichen materiellen Bestimmungen auf Situationen, in denen am Scheidungsverfahren eine schuldlose Partei und eine Partei, die die Schuld am Zusammenbruch der ehelichen Beziehung trifft, beteiligt sind. Diese Rechtsprechung bietet weitere Klarstellungen und weitere Anleitung für die Gerichte.

(53) Im vorliegenden Fall haben die Gerichte die Tatsachen im Einzelnen und im richtigen Zusammenhang des nationalen Rechts geprüft. Während des Scheidungsverfahrens wurden umfangreiche Beweise gesammelt. Der Bf. hatte die Gelegenheit, seine Position vor dem Gericht darzulegen und Fragen an die Zeugen zu stellen. Das Urteil erster Instanz war Gegenstand einer Überprüfung durch das Berufungsgericht. Die Begründung dieses Urteils enthielt detaillierte Erläuterungen der berücksichtigten Interessen, der Beweiswürdigung und der Gründe für die Abweisung des Scheidungsantrags des Bf.

(54) Der GH ist sich dessen bewusst, dass der Bf. mit seiner neuen Partnerin eine Tochter hatte, er anscheinend in einer stabilen Beziehung lebte und die innerstaatlichen Gerichte einen vollständigen und unwiederbringlichen Zusammenbruch seiner Ehe anerkannt hatten. Dies beeinträchtigt jedoch nicht das oben Erwähnte. Es anders zu betrachten würde bedeuten, dass einem Scheidungsantrag ungeachtet der verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Vorschriften des innerstaatlichen Scheidungsrechts stattzugeben sein würde, einfach indem eine Person sich entscheidet, ihren oder seinen Ehepartner zu verlassen und ein Kind mit einem neuen Partner zu haben. Während unter Art. 8 EMRK de facto-Familien und -Beziehungen geschützt sind, bedeutet dieser Schutz nicht, dass ihnen eine besondere rechtliche Anerkennung zugestanden werden muss. Es ist nicht behauptet – geschweige denn nachgewiesen – worden, dass die Abweisung des Scheidungsantrags und die rechtliche Fiktion seiner fortdauernden Ehe den Bf. daran hinderten, seine Vaterschaft in Bezug auf das gemeinsame Kind mit A. H. anzuerkennen.

(55) Der GH weist zudem darauf hin, dass nicht behauptet wurde, dass nach polnischem Recht eine Abweisung der Scheidung eine res iudicata schafft, sodass der Bf. nicht zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen Scheidungsantrag vor Gericht stellen kann, wenn die Umstände sich ändern.

(56) Nach Auffassung des GH können die Bestimmungen der Konvention, wenn sie nicht dahingehend ausgelegt werden können, dass sie nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit der Erlangung einer Scheidung garantieren, a fortiori nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie unter der Bestimmung des Gesetzes, die eine Scheidung erlaubt, einen günstigen Ausgang des Scheidungsverfahrens garantieren.

(57) Unter diesen Umständen ist das Recht des Bf. auf Eheschließung nicht verletzt worden und erlegten die aus Art. 8 EMRK erfließenden positiven Verpflichtungen den polnischen Behörden keine Pflicht auf, den Scheidungsantrag des Bf. zu akzeptieren.

(58) Es kam daher zu keiner Verletzung von Art. 8 oder Art. 12 EMRK, unter der Annahme, dass die letztgenannte Bestimmung anwendbar ist (5:2 Stimmen; abweichendes Sondervotum der Richter Sajó und Pinto de Albuquerque).

(59) Diese Schlussfolgerung befreit den GH davon, die Einrede der Regierung wegen Unvereinbarkeit ratione materiae zu behandeln (5:2 Stimmen; abweichende Sondervoten der Richter Sajó und Pinto de Albuquerque).

Vom GH zitierte Judikatur:

Johnston u.a./IRL v. 18.12.1986 = EuGRZ 1987, 313

Aresti Charalambous/CY v. 19.7.2007

Ivanov u. Petrova/BG v. 14.6.2011

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 10.1.2017, Bsw. 1955/10, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NLMR 2017, 45) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/17_1/Babiarz.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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