12Ns87/16i•OGH 12Ns87/16i
Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Dezember 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafvollzugssache des Mag. Herwig B*****, AZ 19 BE 30/14y des Landesgerichts für Strafsachen Graz über den Antrag des Untergebrachten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz zurückgestellt.
Gründe:
Wichtige Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO werden im Antrag auf Delegierung „nach Wien“ nicht vorgebracht. Insbesondere rechtfertigen die vom Untergebrachten angedeuteten Ausschlussgründe keine Delegierung (RISJustiz RS0097037).
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.