OGH 4Ob200/16i

4Ob200/16iSupreme CourtDec 13, 2016

Full text

OGH 4Ob200/16i

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00200.16I.1213.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, , vertreten durch KosesnikWehrle Langer Rechtsanwälte KG in Wien, gegen die beklagte Partei DGesellschaft mbH, *****, vertreten durch Schönherr Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 30.500 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 5.500 EUR), über den Berichtigungsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss vom 25. Oktober 2016 wird im Kopf der Entscheidung dahin berichtigt, dass es anstelle „außerordentliche Revision der klagenden Partei“ richtig: „außerordentliche Revision der beklagten Partei“ zu lauten hat.

Begründung:

Begründung

Es liegt eine offenkundige Verwechslung der Parteibezeichnung vor, die gemäß § 430 iVm § 419 ZPO zu berichtigen ist.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.