OGH 17Os25/16d

17Os25/16dSupreme CourtDec 6, 2016

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 17Os25/16d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.12.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0170OS00025.16D.1206.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2016 durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden, die Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek und Hon.Prof. Dr. Kirchbacher sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oberressl in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Nirmal S***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Juni 2016, GZ 93 Hv 6/16g-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Nirmal S***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 8. September 2015 in Wien als zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG Ermächtigter, mithin als (im strafrechtlichen Sinn) Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch (ersichtlich gemeint:) den Staat an seinem Recht auf Ausschluss nicht verkehrs- und betriebssicherer (sowie umweltverträglicher) Fahrzeuge von der Teilnahme am Straßenverkehr sowie den jeweiligen Fahrzeuglenker und andere Verkehrsteilnehmer an ihrem Recht auf Sicherheit zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für ein im Urteil näher bezeichnetes Fahrzeug ein positives Gutachten samt Begutachtungsplakette ausstellte (§ 57a Abs 4 und 5 KFG), obwohl dieses Fahrzeug (von ihm erkannt), insbesondere durch Korrosion, derart schwere Mängel aufwies, dass es ohne Gefährdung von Personen nicht mehr gefahren werden konnte.

Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs stützte das Erstgericht im Wesentlichen auf die große Anzahl schwerer Mängel an verschiedenen Stellen des Fahrzeugs, das (Verkehrstauglichkeit verneinende) Ergebnis des bloß eine Woche nach dem inkriminierten Gutachten durchgeführten ARBÖ-Sicherheitstests und die Einschätzung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, der Großteil der von ihm konstatierten Mängel sei auch zur Tatzeit bereits vorgelegen, im Zusammenhalt mit dem vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung erweckten Eindruck, „umfassende Kenntnisse und Erfahrungen auf seinem Arbeitsgebiet zu haben“ (US 9 f und 12). Von der Mängelrüge monierte Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) ist darin nicht zu erblicken.

Der auf eine isoliert der Beweiswürdigung entnommene Passage, der ARBÖ-Sicherheitstest und das gerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten hätten „in vielen Punkten nicht den ident formulierten Befund“ enthalten (US 10), gestützte Einwand (Z 5 vierter Fall) übergeht die gleich anschließenden – logisch und empirisch einwandfreien (vgl RIS-Justiz RS0118317) – Erwägungen der Tatrichter, die angesprochenen Überprüfungen seien im entscheidenden Punkt zum selben Ergebnis, nämlich fehlende Verkehrstauglichkeit auf Grund mehrerer schwerer Mängel, gekommen.

Indem die Tatsachenrüge (auf Z 5a) zunächst auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, übergeht sie, dass die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen sind (RIS-Justiz RS0115902).

Mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus den vom Erstgericht ohnehin erörterten Prämissen (der Verantwortung des Beschwerdeführers, dem Gutachten des gerichtlich beigezogenen Sachverständigen und dem Ergebnis des ARBÖSicherheitstests) weckt die weitere Tatsachenrüge keine erheblichen Bedenken gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS-Justiz RS0099674).

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) beschränkt sich im Ergebnis darauf, die Feststellungen zur Wissentlichkeit des Befugnismissbrauchs nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung zu bekämpfen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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