OGH 14Os83/16m

14Os83/16mSupreme CourtNov 29, 2016

Regest

3 Alle Os-Entscheidungen;

Full text

OGH 14Os83/16m

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140OS00083.16M.1129.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 29. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Krenn, LL.M. (WU), als Schriftführerin in der Strafsache gegen Werner S***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 18. Mai 2016, GZ 033 Hv 45/16a18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Werner S***** des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. März 2013 in W***** mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorgabe, „ein rückzahlungsfähiger und -williger Darlehensnehmer zu sein“, Dr. Wolfgang L***** zu einer diesen um mehr als 5.000 Euro schädigenden Handlung, nämlich zur Auszahlung eines Darlehens von 200.000 Euro, verleitet.

Dagegen richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der Berechtigung zukommt.

Dieser zeigt zutreffend einen Rechtsfehler mangels Feststellungen zum Schädigungsvorsatz auf:

Nach dem Urteilssachverhalt plante der Beschwerdeführer, mit dem gegenständlichen Darlehen eine Umschuldung durchzuführen und sich dadurch (erneut) die Verfügungsmacht über Liegenschaftsanteile zu verschaffen, um diese gewinnbringend verkaufen zu können (US 4 f).

Die Tatrichter konstatierten zwar die wahrheitswidrige Vorgabe des Angeklagten gegenüber dem Opfer, aus diesen Liegenschaftsanteilen, die überdies „als Pfand“ dienen würden, seien monatlich tatsächlich Mieteinnahmen von 7.000 Euro zu erzielen, was eine taugliche Täuschung über Tatsachen (nämlich ausreichende Besicherung des Darlehens) im Sinn des § 146 StGB darstellt. Feststellungen zu einer darüber hinausgehenden Vortäuschung (auch) der Rückzahlungsfähigkeit und insbesondere der Rückzahlungswilligkeit im Tatzeitpunkt trafen sie hingegen nicht (US 5 f und 9).

Ausgehend davon sowie von den weiteren Konstatierungen, der Angeklagte habe den Wert der Liegenschaftsanteile auf eine Million Euro eingeschätzt und sei von einem (ihm nach Abzug aller Verbindlichkeiten) verbleibenden Verkaufserlös von 500.000 Euro ausgegangen (US 4 [vgl im Übrigen auch US 8, wonach er tatsächlich einen Nettoerlös von etwas mehr als 350.000 Euro erzielt habe]), blieb die Annahme eines Schädigungsvorsatzes (US 9) ohne Sachverhaltsbezug (RISJustiz RS0119090). Dass etwa der Angeklagte bereits im Tatzeitpunkt eine Vermögensschädigung des Darlehensgebers durch Verwendung des Erlöses aus dem Verkauf der Liegenschaftsanteile ausschließlich für andere Zwecke als für die Rückzahlung des Darlehens in seinen Vorsatz aufgenommen hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Den erforderlichen Sachverhaltsbezug stellt auch die Nennung dieses Tatbestandsmerkmals im Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) nicht her (Ratz, WKStPO § 281 Rz 580; RISJustiz RS0114639).

Die Aufhebung des Urteils bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO) war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – unumgänglich.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.