3Ob175/16f•OGH 3Ob175/16f
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. A*****, vertreten durch JUDr. Jiri Drobecek, Rechtsanwalt in Hodonin, Tschechische Republik, wider die beklagten Parteien 1. E*****, 2. K*****, 3. A*****, alle vertreten durch Mag. Guido Zorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen § 36 EO, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 18. November 2015, GZ 40 R 188/15s34, den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Soweit in der außerordentlichen Revision (neuerlich) ein Ablehnungsantrag gegen die Erstrichterin wegen ihres Vorgehens in erster Instanz enthalten ist, musste dieser als unzulässiger, rechtsmissbräuchlich wiederholter Ablehnungsantrag (vgl ON 26 und 42) keiner weiteren gerichtlichen Entscheidung zugeführt werden (RISJustiz RS0125478; RS0096914 [T23]).
Die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision mangels erheblicher Rechtsfrage bedarf keiner Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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