AUSL EGMR Bsw59001/08

Bsw59001/08Other CourtNov 17, 2016

Full text

AUSL EGMR Bsw59001/08

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.11.2016

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache Karapetyan u.a. gg. Armenien, Urteil vom 17.11.2016, Bsw. 59001/08.

Spruch

Art. 10 EMRK - Entlassung hochrangiger Beamter wegen öffentlicher Äußerungen zu Wahlmanipulationen.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (6:1 Stimmen).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Die Bf. besetzten verschiedene hochrangige Ämter im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten.

Am 19.2.2008 fand die Präsidentschaftswahl in Armenien statt. Unmittelbar nach der Wahl behauptete der unterlegene Kandidat Levon Ter-Petrosyan, dass die Wahl manipuliert worden sei. Als Reaktion auf diese Aussage wurden von seinen Anhängern ab 20.2.2008 im gesamten Land Demonstrationen und Sitzblockaden organisiert.

Am 23.2.2008 erklärten mehrere armenische Botschafter im Ausland ihre Unterstützung für die Demonstranten. Über diese Äußerungen berichteten die Medien noch am selben Tag. Nach Angaben der Regierung wurden die Botschafter am folgenden Tag aus ihrem Amt entlassen. Am 24.2.2008 äußerten die Bf. ihre Besorgnis und Empörung über die Wahlmanipulation in Armenien und forderten politische Schritte. Sie unterzeichneten die Äußerung mit ihren Namen und unter Nennung ihrer Ämter.

Am 25.2.2008 entließ der Außenminister von Armenien auf Grundlage des Gesetzes über den diplomatischen Dienst (Anm: § 44 Abs. 1 lit. c des Gesetzes lautet: »Ein Diplomat hat kein Recht, seine offizielle Amtstätigkeit und Arbeitsmöglichkeiten zugunsten von Parteien und Nichtregierungsorganisationen (einschließlich religiöser Organisationen) zu nutzen oder um andere politische oder religiöse Tätigkeiten durchzuführen«.) die ersten drei Bf. Die vierte Bf. wurde aufgrund eines ähnlichen Dekrets am 3.3.2008 aus dem Amt entlassen.

Im März 2008 leiteten die Bf. ein Verwaltungsverfahren ein, mit dem sie ihre Kündigung anfochten und eine Wiedereinsetzung in ihre Ämter anstrebten. Am 29.5.2008 wies das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde zurück. Es stellte fest, dass ihre Entlassungen rechtmäßig erfolgt seien, da sie sich durch die beanstandete Äußerung im Wesentlichen politisch betätigt hätten. Das Verwaltungsgericht erwähnte, dass diese Äußerung politische Prozesse betraf, da sie eine politische Bewertung der Wahlen und der folgenden Ereignisse enthielt. Ferner stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die Bf. durch die Angabe der Amtstitel von ihrer Amtstätigkeit Gebrauch gemacht hätten. Das durch die Verfassung geschützte Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung sei nicht verletzt worden, da die Bf. bei der Ausübung dieses Rechts ihre offizielle Stellung und ihre Arbeitseinrichtungen genutzt hatten. Die Bf. seien nicht wegen der strittigen Äußerung entlassen worden, sondern weil sie bei der Verbreitung der Äußerung ihre amtliche Stellung genutzt hätten, was gesetzlich verboten sei.

Die Bf. brachten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel ein. Am 23.9.2008 wies das Kassationsgericht dieses wegen mangelnder Erfolgsaussichten ab.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupteten eine Verletzung von Art. 10 EMRK (hier: Meinungsäußerungsfreiheit) aufgrund ihrer Amtsenthebung nach ihren Äußerungen in den Medien.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

Zulässigkeit

(30) […] Die Beschwerde ist nicht offensichtlich unbegründet […] und es konnte auch kein anderer Unzulässigkeitsgrund festgestellt werden. Sie ist daher für zulässig zu erklären (einstimmig).

In der Sache

Gab es einen Eingriff?

(36) […] Obwohl keine der Parteien einen spezifischen Standpunkt hinsichtlich der Frage einnahm, ob es einen Eingriff iSv. Art. 10 EMRK gegeben hat, stellt der GH fest, dass die Entlassung der Bf. aus ihren Dienstposten wegen ihrer Erklärung vom 24.2.2008 eindeutig einen Eingriff in ihr durch Art. 10 EMRK geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung darstellt.

War der Eingriff gesetzlich vorgesehen und verfolgte er ein legitimes Ziel?

(38) Der GH weist darauf hin, dass die Meinungsäußerungsfreiheit den Ausnahmen des Art. 10 Abs. 2 EMRK unterliegt. Der GH akzeptiert, dass der Eingriff im vorliegenden Fall auf dem zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Gesetz über den diplomatischen Dienst […] beruhte und dass diese Bestimmungen zugänglich waren. Die Ansichten der Parteien divergieren jedoch hinsichtlich der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit der genannten Bestimmungen. […]

(39) Eine Norm kann nicht als »Gesetz« angesehen werden, es sei denn, sie wird mit ausreichender Bestimmtheit formuliert, um es dem Einzelnen zu ermöglichen, sein Verhalten danach zu richten: Er muss – gegebenenfalls aufgrund entsprechender Beratung – in der Lage sein, die Folgen eines bestimmten Verhaltens zu einem den Umständen entsprechenden Grad vorherzusehen. Diese Folgen müssen nicht mit absoluter Sicherheit vorhersehbar sein: Die Erfahrungen zeigen, dass dies unerreichbar ist. Zudem ist Gewissheit zwar höchst erstrebenswert, doch kann sie übertriebene Starrheit mit sich bringen, das Recht muss sich aber dem Wandel der Umstände anpassen können. Deshalb finden sich in vielen Gesetzen Begriffe, die mehr oder weniger vage sind und deren Auslegung und Anwendung eine Frage der Praxis ist.

(40) Was die fraglichen Vorschriften zum maßgeblichen Zeitpunkt anbelangt, so findet der GH im Inhalt des § 40 Abs. 1 lit. j des Gesetzes über den diplomatischen Dienst keine Unklarheit: Es ist eindeutig vorgesehen, dass ein Diplomat aus seinem Amt entlassen wird, wenn er gegen die in § 44 des Gesetzes aufgezählten Beschränkungen verstößt. Hinsichtlich § 44 Abs. 1 lit. c des Gesetzes stellt der GH fest, dass das Verwaltungsgericht die Handlung der Bf. als unter die beiden Kategorien der »sonstigen politischen Tätigkeit« und der »Nutzung des öffentlichen Amts und der Arbeitseinrichtungen zugunsten von Parteien und Nichtregierungsorganisationen« fallend eingestuft hat. Der GH ist der Auffassung, dass die letztgenannte Bestimmung iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK ausreichend klar formuliert ist. Was die »andere politische Aktivität« betrifft, so ist diese Formulierung vage. Es ist jedoch offensichtlich, dass der Zweck dieser allgemeinen Klausel darin besteht, alle anderen möglichen Situationen zu erfassen, auf die die Bestimmung Anwendung finden kann und die nicht spezifisch in dieser Bestimmung aufgezählt wurden.

(41) Der GH beobachtet, dass die Bestimmtheit des Begriffes »andere politische Tätigkeit« auch mit seiner Vorhersehbarkeit verbunden ist. Selbst wenn es zutreffend wäre, dass zur maßgeblichen Zeit im Februar 2008 keine Rechtsprechung zur Auslegung von § 44 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den diplomatischen Dienst vorlag, stellt der GH fest, dass die Möglichkeit, dass ein Diplomat aufgrund »anderer politischen Tätigkeiten« entlassen werden könnte, nicht als unvorhersehbar angesehen werden kann. Das Gesetz wurde erlassen, um das amtliche Verhalten von Diplomaten zu regeln, die eine besondere und eingeschränkte Gruppe bilden. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Ereignisse war das Gesetz seit mehreren Jahren in Kraft. Der GH stimmt mit der Regierung darin überein, dass die Bf., die alle seit mehr als zehn Jahren als Berufsdiplomaten in diesem Bereich tätig waren, nicht behaupten konnten, keine Kenntnis vom Inhalt der genannten Bestimmung gehabt zu haben. Hätten sie Zweifel am genauen Geltungsbereich der fraglichen Bestimmung gehabt, so hätten sie entweder eine Beratung zu dessen Inhalt einholen oder von ihrer Aussage absehen sollen. Zudem scheint es, dass jene Botschafter, die die ursprüngliche Erklärung erst einen Tag zuvor herausgegeben hatten, aufgrund dieser Bestimmung entlassen wurden. Auch wenn die Tatsache, dass sie entlassen worden sind, den Bf. zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sein dürfte, müssen sie es doch für möglich gehalten haben, dass eine solche Auslegung der fraglichen Bestimmung vorhersehbar sein konnte. Daher ist der Schluss zu ziehen, dass § 44 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den diplomatischen Dienst hinreichend klar formuliert ist, um die Anforderungen der Bestimmtheit und Vorhersehbarkeit gemäß Art. 10 Abs. 2 EMRK zu erfüllen.

(42) Die Bf. behaupteten darüber hinaus, dass die Anwendung des § 44 Abs. 1 lit. c des Gesetzes […] auf ihre Fälle fehlerhaft gewesen sei, da nicht alle für seine Anwendung notwendigen Voraussetzungen gesetzlich geregelt waren. Der GH weist darauf hin, dass es nicht seine Aufgabe ist, die angeblich von einem nationalen Gericht gemachten Tatsachen- oder Rechtsfehler zu behandeln, außer sie haben durch die EMRK geschützte Rechte und Freiheiten verletzt. Im vorliegenden Fall gibt es keinen Hinweis, dass die innerstaatlichen Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des einschlägigen Gesetzes über den ihnen nach der Konvention zugestandenen Ermessensspielraum hinausgegangen wären.

(43) Der GH kommt daher zum Schluss, dass der umstrittene Eingriff »gesetzlich vorgesehen« war. Darüber hinaus ist nicht bestritten worden, dass der Eingriff das legitime Ziel des Schutzes der nationalen und öffentlichen Sicherheit sowie die Verhinderung von Unruhen iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK verfolgt hat.

War der Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig?

(51) […] Die Aufgabe des GH ist es festzustellen, ob die Entlassung der Bf. einem »dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis« entsprach und ob sie »verhältnismäßig zum verfolgten legitimen Ziel« war.

(52) Nach den Angaben der Regierung haben die Bf. in ihren Aussagen einen politischen Prozess bewertet und eine politische Linie einer politischen Kraft unterstützt und die Präsidentschaftswahlen von 2008 unter Nennung ihrer Namen und Stellungen in Frage gezogen. Nach Ansicht der Regierung wären Diplomaten in ihren politischen Ansichten völlig frei, solange diese nicht öffentlich ausgesprochen werden. Die Bf. stimmten nicht mit der Regierung überein. Sie behaupteten, dass ihre Äußerungen von streng neutralem politischem Inhalt gewesen wären und dass sie darauf ausgerichtet gewesen seien, Werte zu erreichen, die in der Verfassung und in den für Armenien bindenden internationalen Verträgen verankert seien. Diese wären nicht zur Unterstützung irgendeiner politischen Partei gemacht worden. […]

(53) Der GH bemerkt, dass im vorliegenden Fall die einzige von den innerstaatlichen Gerichten und Behörden als politisch angesehene Handlung, die zur Entlassung der Bf. aus ihren Amtsposten geführt hat, darin bestand, dass sie die umstrittene Erklärung am 24.2.2008 veröffentlicht haben. […]

(54) Der GH vertritt zunächst die Auffassung […], dass alle vier Bf. hochrangige Ämter im Ministerium für auswärtige Angelegenheiten besetzten. Ihre Namen schienen mit ausdrücklicher Bezugnahme auf ihre Amtstitel auf der umstrittenen Äußerung auf. Der GH ist angesichts seiner ständigen Rechtsprechung der Auffassung, dass der belangte Staat bei der Beurteilung der Frage, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist und Entlassungen vorzunehmen sind, berechtigt war, die Anforderung zu berücksichtigen, dass hochrangige Beamte wie die Bf. bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben das besondere Vertrauens- und Loyalitätsverhältnis zwischen ihnen und dem Staat respektierten und sicherstellten.

(55) Ferner stellt der GH fest, dass die Bf. in ihrer veröffentlichten Äußerung vom 24.2.2008 besonders auf die Äußerungen von mehreren Botschaftern Armeniens hingewiesen haben und ausdrücklich angaben, dass sie sich dieser Stellungnahme anschlossen. In den Äußerungen der Bf. wurde die »Empörung [...] über den Betrug des Wahlprozesses« ausgedrückt und es wurde eine »Forderung« erhoben, dass »dringend Schritte unternommen werden müssen, um die enthaltenen Empfehlungen internationaler Berichte in Kraft zu setzen«. Der GH ist daher der Ansicht, dass er nicht in der Lage ist, die Relevanz der Feststellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, wonach die umstrittene Äußerung der Bf. »politische Prozesse betraf, da sie eine politische Bewertung der Wahl und der Ereignisse nach der Wahl enthielt«.

(56) Der GH bemerkt ferner, dass die Bf. ein gerichtliches Verfahren einleiteten, in dem sie ihre Entlassungen anfochten und eine Wiedereinsetzung in ihre Dienstposten beantragten. Bei der Prüfung der Beschwerden der Bf. stellte das Verwaltungsgericht fest, dass sie durch die Angabe ihrer Amtstitel in den veröffentlichten Äußerungen von ihrer offiziellen Stellung Gebrauch gemacht hatten. Infolgedessen stellte das innerstaatliche Gericht fest, dass ihr in […] der Verfassung geschütztes Recht auf freie Meinungsäußerung im Hinblick auf die in Art. 43 der Verfassung vorgesehene Beschränkungsklausel nicht verletzt worden sei. Dies zeigt nach Auffassung des GH, dass das innerstaatliche Gericht das Recht der Bf. auf freie Meinungsäußerung bei seiner Gesamtbewertung der Ansprüche der Bf. in einer Weise berücksichtigt hat, die ausreichend im Einklang mit den Voraussetzungen der EMRK stand.

(57) Schließlich misst der GH in seiner Beurteilung dem nationalen Gesamtkontext besondere Bedeutung bei, in dem die Bf. ihre Äußerungen unter ihren Amtstiteln veröffentlicht haben. Dieser Kontext umfasste offenbar eine politische Krise.

(58) Der GH weist darauf hin, dass Beamte wie alle anderen Personen nach Art. 10 EMRK die Freiheit haben, ihre Meinungen und Ideen auszudrücken. Die Vertragsstaaten müssen daher auch in schwierigen Zeiten einen gewissen Raum für die Teilnahme von Beamten an einer öffentlichen Debatte erlauben, insbesondere wenn deren Erfahrung und Fachwissen einer informierten Debatte über Fragen von öffentlichem Interesse dienlich sein kann. […]

(59) […] Angesichts der besonderen Geschichte eines Vertragsstaates können es die nationalen Behörden als für die Konsolidierung und Aufrechterhaltung der Demokratie notwendig erachten, die Freiheit von Beamten zu beschränken, sich politisch zu betätigen, […] um in einer demokratischen Gesellschaft das Ziel zu erreichen, eine politisch neutrale Beamtenschaft, einschließlich des diplomatischen Korps, zu haben. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falles ist der GH der Auffassung, dass keine Beweise vorgelegt wurden, die die Beurteilung des belangten Staates in dieser Angelegenheit in Frage stellen könnten.

(60) Was die Sanktion angeht, so ist die Entlassung der Bf., obwohl sie schwerwiegend ist, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles und der nach innerstaatlichem Recht verfügbaren Optionen nicht unverhältnismäßig.

(61) Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung aller oben dargelegten Gründe stellt der GH fest, dass die Regierung nachgewiesen hat, dass die gegen die Bf. ergriffenen Maßnahmen auf ausreichenden und stichhaltigen Gründen beruhten und verhältnismäßig zum legitimen Ziel waren.

(62) Der GH stellt keine Verletzung von Art. 10 EMRK fest (6:1 Stimmen; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter Sicilianos und Richter Mahoney; abweichendes Sondervotum von Richterin Lazarova Trajkovska).

Zu den übrigen Beschwerdepunkten

(63) Die Bf. rügten daher unter Art. 6 EMRK, dass dem Verwaltungsgericht die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit fehle, da es versäumt hätte, das Recht korrekt anzuwenden und Beweise richtig zu beurteilen. Zudem sei den Bf. der Zugang zu einem Gericht verweigert worden, da das Berufungsgericht es verabsäumt hätte, Gründe für die Unzulässigkeit des Rechtsmittels anzugeben. Ferner rügten die Bf., dass sie aufgrund ihrer politischen Stellungnahme diskriminiert worden seien.

(64) Unter Berücksichtigung des vorliegenden Materials stellt der GH fest, dass der gerügte Sachverhalt keine Verletzung der Konventionsrechte der Bf. erkennen lässt. Daraus folgt, dass dieser Teil der Beschwerde offensichtlich unbegründet und daher [als unzulässig] zurückzuweisen ist (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Sunday Times (Nr. 1)/GB v. 26.4.1979 = EuGRZ 1979, 386

Lingens/A v. 8.7.1986 = EuGRZ 1989, 424

Vogt/D v. 26.9.1995 (GK) = NL 1995, 188 = EuGRZ 1995, 590 = ÖJZ 1996, 75

Ahmed u.a./GB v. 2.9.1998 = NL 1998, 181

Garcia Ruiz/E v. 21.1.1999 (GK) = NL 1999, 12 = EuGRZ 1999, 10

Baka/H v. 23.6.2016 (GK) = NLMR 2016, 267

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 17.11.2016, Bsw. 59001/08, entstammt der Zeitschrift "Newsletter Menschenrechte" (NL 2016, 543) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/16_6/Karapetyan.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.