12Ns71/16m•OGH 12Ns71/16m
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Dr. Oshidari in der Strafsache gegen Andrzej S***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall, 15 Abs 1 StGB (aF) und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 28 Hv 20/15g des Landesgerichts Innsbruck, über die Anzeige der Ausgeschlossenheit des 11. Senats des Obersten Gerichtshofs gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Die Mitglieder des 11. Senats des Obersten Gerichtshofs, und zwar Senatspräsident des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz sowie Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl, sind von der Entscheidung über die Anträge des Verurteilten Andrzej S***** auf (außerordentliche) Wiederaufnahme des Strafverfahrens und auf Hemmung des Strafvollzugs gemäß § 362 StPO sowie auf Gewährung von Verfahrenshilfe ausgeschlossen.
An die Stelle des ausgeschlossenen Senats tritt der 12. Senat des Obersten Gerichtshofs.
Gründe:
Der 11. Senat des Obersten Gerichtshofs hatte über eine Reihe von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen des Andrzej S***** (statt vieler 11 Os 11/15z, 11 Os 14/15s, 11 Os 16/15k, 11 Os 25/15h, 11 Os 34/15g, 11 Os 48/15s) zu befinden und mit Beschluss vom 19. Mai 2016, AZ 11 Os 106/15w (107/15t, 220/15h, 121/15a), die Nichtigkeitsbeschwerde des Genannten zurückgewiesen.
Nunmehr hat der Oberste Gerichtshof zu AZ 11 Ns 69/16k über die im Spruch ersichtlichen Anträge des Andrzej S***** zu entscheiden.
Nach § 43 Abs 4 StPO ist ein Richter von der Mitwirkung über einen Antrag auf (außerordentliche oder ordentliche) Wiederaufnahme (vgl 12 Ns 40/12x) oder einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 363a StPO) und von der Mitwirkung an der Entscheidung im erneuerten Verfahren ausgeschlossen, wenn er im Verfahren bereits als Richter tätig gewesen ist.
Dies trifft vorliegend auf sämtliche (Stamm)Mitglieder des 11. Senats zu. Aufgrund der damit einhergehenden Beschlussunfähigkeit des gesamten 11. Senats geht die Zuständigkeit für die Erledigung der vorliegenden Anträge nach der Geschäftsverteilung des Obersten Gerichtshofs auf dessen 12. Senat über.
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