11Os113/16a•OGH 11Os113/16a
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. BachnerForegger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin im Verfahren zur Unterbringung des Imran A***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB über dessen Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 11. August 2016, GZ 13 Hv 67/16x51, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Imran A***** nach § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades, nämlich einer wahnhaften Störung und paranoiden Schizophrenie, beruht,
1. am 18. November 2015 in S***** und andernorts Eli S***** zumindest durch die Äußerung „Ich werde dich umbringen und noch zwei aus deiner Familie! Ich bring dich um! Ich pfeif drauf!“ mit dem Tod gefährlich bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,
2. am 28. Februar 2016 in S***** den Diplomkrankenpfleger Ferdinand P***** durch die Äußerung „Ich werde dich noch abstechen. Ich bring dich um. Wir haben uns nicht das letzte Mal gesehen und dann schauen wir weiter. Ich werde dir dein Kreuz brechen und dich an die Hunde verfüttern. Ich werde meinen Kollegen rufen. Ich werde dich in den Arsch ficken. Ich werde auch deine Mutter vergewaltigen und deine Kinder werden auch bezahlen dafür“ sowie durch die Äußerung „Ich werde dich umbringen, wenn ich hier rauskomme“ gefährlich mit dem Tod bedrohte, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen,
3. am 1. März 2015 in S***** Edib M***** durch die Äußerung, er müsse zahlen, widrigenfalls er ihn (gemeint Edib M*****) erschießen werde, durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu einer Handlung, nämlich zur Begleichung einer behaupteten Schuld zu nötigen versuchte;
sohin Taten beging, die als die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1, Abs 2 (erster Fall) StGB (1./ und 2./) und das Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15 Abs 1, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 (erster Fall) StGB (3./) mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind.
Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, „9“ und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Begründung für die Urteilsannahmen zum Bedeutungsgehalt der zu 1./, 2./ und 3./ inkriminierten Äußerungen als (ernst gemeinte) Drohungen (gerade auch) mit dem Tod durch den Verweis auf deren Wortlaut in Verbindung mit dem (zuvor geschilderten) konkreten Geschehensablauf und dem wiederholten Handlungsmuster des Betroffenen (US 5 iVm US 2 ff) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden. Eine – wie behauptet – bloß semantische Beurteilung der gewählten Ausdrücke kann darin nicht erblickt werden.
Unter Verweis „auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 (StPO)“ ortet die Beschwerde („Z 9“) einen „Feststellungsmangel“ zu sämtlichen Anlasstaten, weil sich aus dem Urteil nicht erschließe, „dass es sich um qualifizierte Todesdrohungen handeln würde“. Dabei verabsäumt sie jedoch zu erklären, weshalb die auf US 2 f getroffenen Konstatierungen keine ausreichende Tatsachengrundlage für die rechtliche Annahme einer nach § 107 Abs 2 erster Fall StGB (1./ und 2./) oder nach § 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (3./) qualifizierten mit Strafe bedrohter Handlung darstellen sollen.
Der Einwand (Z 11 zweiter Fall), das Erstgericht habe bei der Gefährlichkeitsprognose die Person des Rechtsbrechers gänzlich außer Acht gelassen, trifft schon angesichts des Bezugs auf dessen fehlende Krankheits und Behandlungseinsicht (vgl US 5 f iVm ON 50 S 17) nicht zu.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
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