OGH 11Os95/16d

11Os95/16dSupreme CourtNov 15, 2016

Regest

Strafrecht

Full text

OGH 11Os95/16d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0110OS00095.16D.1115.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rathgeb als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut H***** und Charlotte He***** wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 26. April 2016, GZ 22 Hv 47/15h66, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Helmut H***** (iVm § 161 Abs 1 StGB) und Charlotte He***** (zu ergänzen: iVm § 12 3. Fall StGB) des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat Helmut H***** am 10. Jänner 2014 in W***** „im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Charlotte He***** als Mittäterin“ (§ 12 StGB) als alleinvertretungsbefugter Vorstand des Vereins „Interessengemeinschaft deutsch-österreichischer Ha***** e.V.“, der Schuldner mehrerer Gläubiger war, dadurch, dass er mit Übergabsvertrag vom 10. Jänner 2014 den Hälfteanteil des Vereins an der Liegenschaft EZ , in das Alleineigentum der Charlotte He gegen Einräumung eines unentgeltlichen und lebenslangen Wohnungsgebrauchsrechts sowie eines Vorkaufsrechts für sich übergab und Charlotte He***** den genannten Hälfteanteil als Übernehmerin in ihr Eigentum übernahm, das Vermögen des Vereins wirklich verringert und dadurch die Befriedigung dessen Gläubiger vereitelt, wobei durch die Tat ein 300.000 Euro nicht übersteigender Schaden in Höhe von 95.000 Euro entstanden ist.

Dagegen richten sich die – nahezu wortgleichen und daher unter einem zu behandelnden – auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten.

Den Verfahrensrügen (Z 4) zuwider wurden die Beschwerdeführer durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 21. Jänner 2016 jeweils zum Beweis dafür, dass sämtliche Zahlungen in Zusammenhang mit dem Kauf der Liegenschaft in T***** am 12. Mai 2006 vom Erstangeklagten bzw den Angeklagten und nicht vom Verein getätigt worden seien und der Liegenschaftsanteil „völlig ohne Gegenleistung in das Eigentum des Vereins gelangt“ sei, gestellten Beweisanträge, nämlich auf Ladung und Vernehmung des Angestellten der Sparkasse Kufstein Roland K***** als Zeuge, welcher bestätigen könne, dass „der Kauf fremdfinanziert wurde und sämtliche Zahlungen vom Erstangeklagten erfolgten“, sowie auf „Einholung eines buchhalterischen Sachverständigengutachtens“ (ON 57 S 35) nicht in ihren Verteidigungsrechten verletzt. Die Antragstellung ließ nämlich jedes Mal nicht nur eine Darlegung vermissen, aus welchem Grund die Beweisaufnahmen das behauptete Ergebnis – auch ohne Kontoführung des Vereins über die Sparkasse (vgl ON 57 S 36 f) – erwarten ließen, sondern auch, inwieweit dieses für die Schuld- oder Subsumtionsfrage von Bedeutung wäre (RISJustiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327 ff).

Die Mängelrügen erblicken eine „Undeutlichkeit“ des angefochtenen Urteils (Z 5 erster Fall, dSn Z 9 lit a) darin, dass sich dessen Feststellungen zur rechtsgeschäftlichen Übertragung des Hälfteanteils an der Liegenschaft in der Verwendung des Begriffs „Übergabe“ erschöpften und diesen nicht zu entnehmen sei, ob es sich dabei um eine entgeltliche oder unentgeltliche Transaktion gehandelt habe. Sie nehmen damit prozessordnungswidrig nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe, wonach durch den Übergabsvertrag und dessen grundbücherliche Durchführung die Aktiven des Vereins „ohne entsprechenden Gegenwert verkürzt“ wurden bzw dem Verein durch die Übertragung des Hälfteanteils an die Zweitangeklagte „praktisch der letzte Vermögenswert ohne entsprechende Gegenleistung entzogen“ wurde (US 16).

Die Angeklagten behaupten, das Gericht habe zu den Themenkreisen „Treuhändisches Zwischenparken des Hälfteanteils beim Verein“, „Zur Vereitelung der Befriedigung der Gläubiger“ und „Kenntnis des Erst- bzw der Zweitbeschuldigten von der Vereitelung der Befriedigung von Gläubigern“ im Verfahren hervorgekommene Umstände, die die Verantwortung der Beschwerdeführer stützten – insbesondere deren Aussagen selbst, eine vom Erstangeklagten eigenhändig erstellte Inventarliste seines Lokals „T*****“ (ON 61 S 11) und Ausführungen in einem Schriftsatz dessen Verteidigung zur „Problematik betreffend Sigmund W*****“ – mit „Stillschweigen“ übergangen (Z 5 zweiter Fall). Das Vorbringen verkennt, dass das Schöffengericht nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO von vornherein nur zu einer gedrängten Darstellung der Urteilsgründe, jedoch nicht dazu verhalten ist, den vollständigen Inhalt der insgesamt nicht als überzeugend erachteten Depositionen der Angeklagten und sonstiger Beweise zu erörtern (RISJustiz RS0098778, RS0106642, RS0106295). Die Tatrichter haben deren Verantwortung sowie die einander entlastenden Angaben des jeweils anderen sehr wohl berücksichtigt, diese jedoch mit ausführlicher Begründung als nicht plausibel verworfen (US 17 ff). Soweit die Mängelrüge die eigene Verantwortung durch von H***** bezahlte Rechnungen „im Zusammenhang mit dem Ausbau des Grundstücks“ (ON 63 S 5 ff) bestätigt sieht und die Nichtberücksichtigung dieser Urkunden kritisiert, verfehlt sie ihren ausschließlich in den Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen, nicht jedoch der Sachverhaltsannahme der Glaubwürdigkeit gelegenen Bezugspunkt (RISJustiz RS0119422).

Die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes hat das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt zur Voraussetzung.

Indem die Beschwerdeführer einen Rechtsfehler mangels Feststellungen (Z 9 lit a) darin erblicken, dass die Urteilskonstatierungen keine Tatsachengrundlage für die Verkürzung der Aktiven des Vereins ohne entsprechenden Gegenwert böten, übergehen sie aber auf demnach prozessordnungswidrige Weise (vgl RIS-Justiz RS0099810, RS0099724; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581) die entsprechenden Konstatierungen in den Entscheidungsgründen (US 5 ff, 16).

Inwiefern die von § 156 Abs 1 StGB in Bezug auf die Tathandlung (zu diesem Begriff: Kirchbacher in WK² § 156 StGB Rz 6) geforderte subjektive Tatseite (vgl im Gegenstand US 14 f: „dadurch“ bzw „hiedurch“) einen Vorsatz auf die konkrete Begehungsweise nicht mitumfassen sollte, legen die weiteren Rechtsrügen (Z 9 lit a) überdies nicht methodengerecht (RISJustiz RS0116569) dar.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

Continue your research in ChatGPT or Claude

Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.