13Ns77/16a•OGH 13Ns77/16a
Der Oberste Gerichtshof hat am 4. November 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel in der Strafsache gegen Oscar O***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB, AZ 29 U 239/16p des Bezirksgerichts Baden über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 Satz 2 OGHGeo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Dem Antrag des Angeklagten auf Delegierung kommt mit Blick auf das Erfordernis strikter Auslegung von Delegierungsbestimmungen keine Berechtigung zu.
Allein der Wohnort des Angeklagten im Sprengel eines anderen Gerichts und die Vermeidung reisebedingter Unkosten für den Angeklagten stellen keine hinreichend wichtigen Gründe im Sinne des § 39 Abs 1 StPO dar (RISJustiz RS0127777).
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