9Ob56/16z•OGH 9Ob56/16z
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.Prof. Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn und Dr. Weixelbraun-Mohr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH, , vertreten durch Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei G GmbH, *****, vertreten durch Dr. Karin Prutsch, Rechtsanwältin in Graz, wegen 67.729,63 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse: 33.430 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 26. Juli 2016, GZ 7 R 4/16m19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Die von der Revisionswerberin behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde vom Senat geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat sich in seiner rechtlichen Beurteilung mit den Berufungsausführungen der Beklagten zum behaupteten möglichen Deckungsverkauf durch die Klägerin auseinandergesetzt. Dabei hat es die Ansicht vertreten, dass die Beklagte als insofern behauptungs und beweispflichtige Partei kein ausreichend konkretes Vorbringen zu ihrem Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht durch die Klägerin erstattet habe. Eine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende korrekturbedürftige Fehlbeurteilung (vgl RISJustiz RS0042828 ua), vermag die Beklagte nicht aufzuzeigen.
Ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares und aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt wurde (RISJustiz RS0044298, RS0042936, RS0042776). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die Vertragsbestimmung, dass der (nach Unterfertigung und Stempelung durch die Vertragsparteien gültige) Kaufvertrag durch Erhalt der Anzahlung „in Kraft gesetzt wird“, sei nicht als weitere Bedingung für das Zustandekommen des Vertrags zu verstehen, sondern es sei damit gemeint, dass die Vertragsabwicklung beginne, ist vertretbar. Die von der beklagten Käuferin in ihrer außerordentlichen Revision als erheblich iSd § 502 Abs 1 ZPO bezeichnete Rechtsfrage, ob bei einem Rechtsgeschäft, das unter einer aufschiebenden Potestativbedingung stehe, bei Nichteintritt der Bedingung überhaupt ein Schadenersatzanspruch des Vertragspartners denkbar sei, stellt sich damit nicht.
Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten zurückzuweisen.
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