2Ob199/16b•OGH 2Ob199/16b
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K***** M*****, vertreten durch Dr. Friedrich Krall, Rechtsanwalt in Kufstein, gegen die beklagten Parteien 1. P***** R*****, und, 2. V***** Ö*****, beide vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (eingeschränkt) 10.582,96 EUR sA, über die „außerordentliche“ Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. August 2016, GZ 4 R 95/16a102, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 2. Mai 2016, GZ 6 Cg 183/10p94, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Der Kläger begehrte zuletzt 10.582,96 EUR sA.
Das Erstgericht gab diesem Begehren statt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Parteien nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtete sich der als „außerordentliche Revision“ bezeichnete Abänderungsantrag der beklagten Parteien.
Das Berufungsgericht wies mit Beschluss vom 27. 9. 2016 den Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs sowie die Revision unter Hinweis auf § 508 Abs 4 ZPO als nicht stichhältig zurück.
Dennoch legte das Erstgericht hierauf den Akt dem Obersten Gerichtshof vor.
Dies ist verfehlt.
Die Zulässigkeit der Revision richtet sich nach § 502 Abs 3 ZPO, weil der berufungsgerichtliche Entscheidungsgegenstand zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein außerordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Eine Partei kann in einem solchen Fall nur gemäß § 508 Abs 1 ZPO einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, dass das ordentliche Rechtsmittel doch für zulässig erklärt werde.
Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird, wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist und der Rechtsmittelwerber keinen Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (RISJustiz RS0109623).
Hier wurde das Rechtsmittel zwar fälschlicherweise als „außerordentliche Revision“ bezeichnet; es enthielt jedoch einen ausdrücklichen Abänderungsantrag an das Berufungsgericht (Seite 5 des Rechtsmittels), der diesem auch vorgelegt wurde, welches hierüber jedoch zurückweisend entschieden hat. Damit ist sowohl ein weiterer Rechtszug gemäß § 508 Abs 4 ZPO ausgeschlossen als auch sonst keine funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs über die „außerordentliche“ Revision gegeben.
Die Akten sind daher dem Erstgericht zurückzustellen.
Connect Omnilex to search the legal corpus from your AI assistant.