OGH 4Ob203/16f

4Ob203/16fSupreme CourtOct 25, 2016

Full text

OGH 4Ob203/16f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00203.16F.1025.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** AG, , vertreten durch Huber Swoboda Oswald Aixberger Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M B*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Unterlassung (Streitwert 34.900 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 100 EUR), aus Anlass der Rekurse beider Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Juli 2016, GZ 4 R 39/16h32, womit das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 25. Jänner 2016, GZ 2 Cg 146/13p28, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das Rekursverfahren wird bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs über den mit hg Beschluss vom 30. März 2016 zu 4 Ob 31/16m ua gestellten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, näher bezeichnete Normen des Glücksspielrechts als verfassungswidrig aufzuheben, unterbrochen.

Die Aufnahme des Verfahrens erfolgt von Amts wegen.

Begründung:

Begründung

Der Senat hat jüngst in (sechs) verbundenen Verfahren, denen Sachverhalte zugrunde lagen, die mit jenem des gegenständlichen Verfahrens vergleichbar sind, mit dem im Spruch genannten Beschluss die dort näher bezeichneten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (GSpG) und des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten.

Zu den Anfechtungsgründen wird auf den Beschluss 4 Ob 31/16m ua verwiesen. Die dort angefochtenen Bestimmungen des GSpG sind auch für das vorliegende Verfahren präjudiziell.

Da zu erwarten ist, dass der Verfassungsgerichtshof im Fall der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen eine Anlassfallerstreckung gemäß Art 140 Abs 7 BVG aussprechen wird, erweist sich die Unterbrechung des Verfahrens als zweckmäßig (vgl auch 4 Ob 233/15s ua).

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