OGH 8Nc28/16h

8Nc28/16hSupreme CourtOct 20, 2016

Full text

OGH 8Nc28/16h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2016
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2016:0080NC00028.16H.1020.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Brenn in der zu GZ 9 S 105/05d beim Bezirksgericht Salzburg anhängigen Insolvenzsache des Schuldners E***** Z*****, vertreten durch Mag. Alfred Witzlsteiner, Rechtsanwalt in Innsbruck, Masseverwalterin Weinberger Gangl Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, über den Delegierungsantrag des Schuldners in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag, die Rechtssache an das Bezirksgericht Hall in Tirol zu delegieren, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

Beim Bezirksgericht Salzburg ist das gegenständliche Schuldenregulierungsverfahren seit 2005 als sogenannter „ewiger Konkurs“ anhängig. Die Masse wird aus den pfändbaren Anteilen der laufenden Alterspension des 1937 geborenen Schuldners gespeist.

Am 5. 10. 2016 stellte der Schuldner den Antrag auf Delegierung des Verfahrens gemäß § 31 Abs 1 JN an das Bezirksgericht Hall in Tirol. Er bewohne seit 2013 in dieser Stadt eine Mietwohnung. Aufgrund seines hohen Alters sei es ihm nicht mehr zuzumuten, für persönliche Vorsprachen bei Gericht und für Kontaktaufnahmen mit dem Masseverwalter nach Salzburg zu reisen.

Dem Delegierungsantrag ist die Kopie des bis 31. 3. 2017 befristeten Mietvertrags über die derzeitige Wohnung des Schuldners angeschlossen. Aus dem Insolvenzakt ist zu ersehen, dass er während des Verfahrens bereits wiederholt seinen Wohnort gewechselt hat (Großgmain, Dorfbeuern, Bad Tölz, Hall).

Das Erstgericht hat den Akt ohne eine Stellungnahme iSd § 31 Abs 3 JN vorgelegt. Von der nachträglichen Einholung einer Stellungnahme kann im vorliegenden Fall abgesehen werden, weil der Delegierungsantrag eindeutig nicht hinreichend begründet ist (Schneider in Fasching/Konecny³ I § 31 JN Rz 39).

Eine Delegierung nach § 31 JN soll nur den Ausnahmefall darstellen; keinesfalls soll durch eine zu großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeiten eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung hervorgerufen werden (RIS-Justiz RS0046441). Aus Zweckmäßigkeitsgründen soll die Delegierung vor allem dann angeordnet werden, wenn die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes Gericht eine wesentliche Verkürzung bzw Verbilligung des Verfahrens zu bewirken verspricht (RIS-Justiz RS0046589; RS0046324).

Derartige Umstände werden im Antrag nicht aufgezeigt. Das für die Führung des umfangreichen Verfahrens zuständige Bezirksgericht Salzburg ist seit nunmehr 11 Jahren mit dessen Besonderheiten vertraut. Beim gegebenen Verfahrensstand ist weder eine Vereinfachung oder Verkürzung des Verfahrens zu erwarten, noch ist eine Notwendigkeit für den Schuldner absehbar, persönlich beim Gericht oder beim Masseverwalter vorstellig werden zu müssen.

Hinzu kommt, dass ein dauerhafter Aufenthalt des Schuldners in Hall in Tirol nicht bescheinigt wurde, zumal sein befristeter Mietvertrag in wenigen Monaten endet und keine besondere persönliche Nahebeziehung zu diesem Wohnort aus dem Akteninhalt hervorgeht.

Der Antrag war daher als unbegründet abzuweisen.

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